Blog – Jocelyne Lopez

Archiv für 'Tierversuche abschaffen!'

Verwaltungsgericht Düsseldorf oder wie schnell man das Informationsfreiheitsgesetz aushebeln kann

Ich verweise auf meine Kommentare als Klägerin über das Urteil 26 K 2277/13 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 07.02.2014:

Verwaltungsgericht Düsseldorf hebelt das Informationsfreiheitsgesetz aus

Für meine Auskunftsersuche im Rahmen des Informations-freiheitsgesetzes zur Herbeiführung der notwendigen Transparenz bei den von LANUV NRW genehmigten Primatenversuchen an der Ruhruniversität Bochum, habe ich Anspruch auf Gebührenbefreiung wegen öffentlichem Interesse geltend gemacht, sowie auch vorher eine Mitstreiterin in derselben Angelegenheit. Diese Versuche werden seit Jahrzehnten im Land NRW und sogar bundesweit in der Öffentlichkeit stark umstritten. Aufgrund der Antworte der Behörde LANUV NRW wurde auch Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Bochum wegen Vorwurf des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz erstattet, sowie eine Petition  beim Landtag NRW eingereicht, die aktuell noch bearbeitet wird.

Mein Anspruch auf Gebührenbefreiung bei diesem eindeutigen Fall von öffentlichem Interesse beruht auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

Das Informationsfreiheitsgesetz des Lands Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) regelt nur die Gebührenbefreiung im Falle der Billigkeit zur Vermeidung sozialer Härten, jedoch nicht im Falle des öffentlichen Interesses, ein Fall, der dort dementsprechend unberührt bleibt:

IFG NRW § 11 Abs.2:

Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtags-ausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentat-bestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen. Die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben im Übrigen unberührt.   [Hervorhebung durch mich]

Da der Fall der Gebührenbefreiung bei öffentlichem Interesse einzig im Gebührengesetz NRW geregelt ist, gilt dementsprechend einzig in solchen Fällen das Gebührengesetz NRW § 6 – der Richter bestätigt auch im schriftlichen Urteil vom 07.02.2014, dass ein Rückgriff auf das Gebührengesetz NRW im Rahmen des IFG NRW grundsätzlich zulässig ist:

Gebürengesetz NRW – § 6 Ermäßigung und Befreiung:

Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.  [Hervorhebung durch mich]

Dass die Gebührenbefreiung im Falle eines öffentlichen Interesses schon lange vor der Verabschiedung des IFG NRW als anerkanntes Recht für die Bürger bestand, beweist auch die eindeutige Formulierung der geltenden Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Recklinghausen (Sitz des LANUV) vom 07.11.2000:

Amtsblatt Nr. 35 vom 04.12.2000 – § 4 – Sachliche Gebührenfreiheit – Absatz 2:

Gebühren werden nicht erhoben für besondere Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.

Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers des IFG NRW gewesen sein, die Bürger mit dem neuen Gesetz schlechter zu stellen als vorher. Würde also der Fall der Gebührenbefreiung bei öffentlichem Interesse nur wegen einer Verschachtelung der Formulierungen und der Gesetze aus dem IFG NRW völlig eliminiert werden, würde es einer Aushebelung des Sinnes des Informationsfreiheitgesetzes entsprechen, das für ehrenamtlich gesellschaftlich engagierte Bürger dann unpraktikabel wäre.

Sowohl die Behörde LANUV NRW als auch der Richter, der unübersehbar in diesem Fall ausschließlich als Vertreter der Interessen der Behörde auftrat,  haben diese Verschachtelung zwischen zwei geltenden Gesetzen des Landes NRW ausgenutzt, um das Recht der Bürger auf Gebührenbefreiung in den Fällen von öffentlichem Interesse zu beseitigen.

Dementsprechend kann durch eine finanzielle Abschreckung bis zu 500 Euro pro Auskunftsersuche die überwiegende Mehrheit der gesellschaftlich engagierten Bürger lahmgelegt werden, die  überwiegend ehrenamtlich tätig sind. So schnell und so wirksam kann man ein unliebsames Bestreben von Bürgern nach Transparenz über Handlungen einer Behörde ausschalten.

Dass die Erhebung von Gebühren im Rahmen des IFG NRW nach Auffassung des Richters auch vom Gesetzgeber als Abschreckung der Bürger gewollt worden sei, hat er unverblümt während der mündlichen Verhandlung dargelegt, siehe meine Berichtserstattungen:

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Die Bürger sind alle Heinis und Tussis

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Was will diese Tussi von uns?

sowie:

Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE und Gebührenerhebung

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Online-Zeitung „scharf links“ unterstützt die Petition zur Entziehung der Zuständigkeit des Richters Dieter Kley

Die Online-Zeitung scharf-links unterstützt durch Veröffentlichung einer Pressemitteilung die Petition der Albert Schweizer Stiftung zur Entziehung der Zuständigkeit des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dieter Kley:

scharf links 19.02.2014

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Tierversuche an Affen – Freiheitsberaubung, Folter und Mord

Informationen vom Verein Ärzte gegen Tierversuche e.V.:

Tierversuche an Affen

Affen sind unsere nächsten Verwandten. Ihre Leidensfähigkeit entspricht der unseren. Sie haben ein komplexes Kulturleben, ausgeprägte intellektuelle Fähigkeiten und ein beeindruckend gutes Gedächnis. Sie haben ein Ich-Bewusstsein, können verschiedene Arten von Werkzeug gebrauchen, und aus einem erlernten Wortschatz völlig neue, eigene Sätze bilden. Dabei hat jedes Tier seine eigene Persönlichkeit, und ausgeprägte emotionale und soziale Bedürfnisse.

Trotz, oder gerade wegen ihrer biologischen Nähe zu uns, werden Affen jedes Jahr zu Tausenden dazu gezwungen, für die Forschung zu leiden und zu sterben. Die regelmäßig an ihnen durchgeführten Experimente reichen von Giftigkeitsprüfungen, über Experimente in der neurologischen Grundlagenforschung, bis hin zur Xenotransplantationsforschung.

Zudem werden an Affen auch völlig verzichtbare Neugierde-Experimente für die Sexualforschung durchgeführt. Z. B. am Centrum für Reproduktionsmedizin und Andrologie des Universitätsklinikums Münster. Dort fand im Jahr 2004 z. B. ein Versuch statt, mit dem untersucht werden sollte, ob sich der Reifeprozess von Weißbüscheläffchen-Spermien beschleunigen lässt, indem man den Affen die Hoden amputiert, und Stücke davon zusammen mit halben Hamsterhoden in Nacktmäuse transplantiert. Für diesen Versuch wurden sowohl zehn Weißbüscheläffchen als auch zwanzig Hamster durch Ausbluten bzw. Köpfen getötet. Eine Tötung der Nacktmäuse wird nicht ausdrücklich erwähnt, ist aber ebenfalls wahrscheinlich. Experimente wie diese interessieren wirklich niemanden außer die Forscher selbst, die sich diesen Unsinn im Regelfall sogar von unseren Steuergeldern bezahlen lassen. Die Tiere jedoch müssen dafür mit ihrem Leben bezahlen. Wir berichteten über diesen Versuch bereits in unserem Faltblatt „Tierversuche im Brennpunkt: Münster“ (abrufbar unter http://aerzte-gegen-tierversuche.de/images/infomaterial/muenster.pdf), in dem Sie auch weitere Beispiele für in Münster durchgeführte Tierversuche finden.

Unser Faltblatt „Versuche an Affen“ zeigt einige weitere Beispiele für an Affen durchgeführte Tierversuche aus der jüngeren Vergangenheit: http://aerzte-gegen-tierversuche.de/images/infomaterial/versuche_an_primaten.pdf

 



Verwaltungsgericht Düsseldorf 26 K 2277/13: Antwort des Abgeordneten des Landtags NRW Christian Lindner (FDP)

Im Zusammenhang mit meinem Blog-Eintrag

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hebelt das Informationsfreiheitsgesetz aus

(mit weiterführenden Links)

habe ich am 26.02.2014 eine Frage über das Urteil 26 K 2277/13 vom 07.02.2014 an acht Abgeordneten des Landtags NRW im abgeordnetenwatch.de gestellt:

 

Frage an Abgeordneter Dietmar Schulz (Piratenpartei)
Frage an Abgeordneter Marc Olejak (Piratenpartei)

Frage an Abgeordnete Inge Howe (SPD)
Frage an Abgeordneter Thomas Kutschaty (SPD)
Frage an Abgeordneter Armin Laschet (CDU)
Frage an Abgeordneter Christian Lindner (FDP)
Frage an Abgeordneter Arndt Klocke (GRÜNE)
Frage an Abgeordneter Matthi Bolte (GRÜNE)

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Am 05.03.2014 hat der Landtagsabgeordnete Christian Lindner (FDP) im abgeordnetenwatch.de geantwortet:

Antwort des Abgeordneten Christian Lindner

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Siehe Hintergrundinformation über die von Christian Lindner erwähnte eingereichte Petition beim Landtag NRW

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Open letter sent by Andre Menache to Cancer Research UK (CRUK)

Ein offener Brief vom 21.01.2014 von André Ménache, Direktor von Antidote Europe, einer der größten europäischen Organisationen gegen Tierversuche:

Open letter sent by Andre Menache to Cancer Research UK (CRUK).

Many medical charities who rely for their funding on the goodwill of the general public go on to use this money to support animal research in the mistaken belief that animal experiments will yield data that is relevant to human disease. In his letter to CRUK, Andre Menache presents scientific data to show that animal models are not able to predict human outcome.

Although the letter was not written on behalf of Antidote Europe and even though we do not have a position on animal welfare, we are publishing this letter because of the important public health message it contains. We also consider this letter to be a guide to the general public, to ensure that your donations do not support animal research. […]

Weiterlesen…

 

 

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Siehe auch: André Ménache – The replacement of non human primates in brain Research

 

 

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Erforschung der Multiplen Sklerose: Tierversuche taugen nichts

Informationen aus der Webseite „Ärzte gegen Tierversuche e.V.“:

Tierversuche zur Erforschung der Multiplen Sklerose (MS) taugen nichts.

Dies geht laut bundesweitem Verein Ärzte gegen Tierversuche aus einer aktuellen Studie der Tierärztlichen Hochschule Hannover (TiHo) hervor, die im Fachmagazin PLOS ONE veröffentlicht wurde. Bereits innerhalb unterschiedlicher Tier“modelle“ der Multiplen Sklerose zeigt sich eine mangelnde Übertragbarkeit und im Vergleich zum Menschen reagieren diese komplett entgegengesetzt. Die Autoren stellen die Übertragbarkeit der Ergebnisse auf die Situation beim Menschen in Frage.

Wissenschaftler der TiHo Hannover haben in Datenbanken verfügbare Daten von menschlichen Patienten sowie aus tierexperimenteller Forschung unter die Lupe genommen. Analysiert wurden Veröffentlichungen zu drei gängigen Tier“modellen“, bei denen die MS auf unterschiedliche Weise hervorgerufen wird. Bei der Experimentellen autoimmunen Enzephalomyelitis (EAE) werden Mäusen oder Ratten Proteine aus den die Nervenfasern umgebenden Myelinscheiden injiziert, wodurch das Immunsystem die Nervenzellen des eigenen Körpers attackiert. In einem weiteren „Modell“ wird bei Mäusen eine Virusinfektion des Zentralnervensystems verursacht. Im dritten Fall werden Mäuse so genmanipuliert, dass es zu einer Überproduktion eines Signalstoffs kommt, der bei Entzündungsreaktionen eine zentrale Rolle spielt. Mittels statistischer Methoden haben die Forscher zudem ermittelt, wie viele der rund 20.000 Gene ein unterschiedliches Expressionsmuster (sog. differentiell exprimierte Gene) zeigen, wenn man die Daten von erkrankten und gesunden Menschen bzw. Tieren untersucht. […]

Weiterlesen…

 

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Weitere Informationen:

Wissenschaftliche Studien >>>>>> 

Faltblatt „Der Mensch ist keine Maus: Falsche Versprechungen der tierexperimentellen Forschung“ >>>>>>

Barbara B. R. Raddatz et al.: Transcriptomic Meta-Analysis of Multiple Sclerosis and Its Experimental Models. PLOS ONE 2014: 9, e86643 (pdf) >>>>>

sowie

Antidote Europe: People are not 70kg rats

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Verwaltungsgericht Düsseldorf 26 K 2277/13: Frage an Abgeordneten des Landtags NRW

Im Zusammenhang mit meinem Blog-Eintrag

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hebelt das Informationsfreiheitsgesetz aus

(mit weiterführenden Links)

habe ich heute eine Frage über das Urteil 26 K 2277/13 vom 07.02.2014 an acht Abgeordneten des Landtags NRW im abgeordnetenwatch.de gestellt:

 

Frage an Abgeordneter Dietmar Schulz (Piratenpartei)

Frage an Abgeordneter Marc Olejak (Piratenpartei)

Frage an Abgeordnete Inge Howe (SPD)

Frage an Abgeordneter Thomas Kutschaty (SPD)

Frage an Abgeordneter Armin Laschet (CDU)

Frage an Abgeordneter Christian Lindner (FDP)

Frage an Abgeordneter Arndt Klocke (GRÜNE)

Frage an Abgeordneter Matthi Bolte (GRÜNE)

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Gemäß LANUV NRW hat „Ärzte gegen Tierversuche e.V.“ nur wertlose wissenschaftliche „Ansichten“!

LANUV NRW hat über mindestens 20 Jahre als genehmigende Behörde für die Primatenversuche in der Hirnforschung an der Universität Bochum nur reinen Forschungsmüll genehmigt, ohne jegliche neue und brauchbare Ergebnisse für die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren. Anläßlich einer Anfrage von Tierschützern 2012 verlinkte zum Beispiel die Behörde die Ergebnisse einer Forschungsreihe aus 2007, wo Primaten monate- und jahrelang gefoltert und anschließend getötet wurden, um eine haarsträubende Studie über die angebliche Verbesserung der Leistung des Torwarts der Fußballnationalmannschaft vorzustellen – vor so viel geballtem Zynismus kann man sich nur schütteln, siehe

LANUV NRW (Bündnis DIE GRÜNEN) zwingt den Bürgern den Forschungsmüll der Universität Bochum auf

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Dafür fühlt sich wohl die Behörde qualifiziert und berechtigt, das Expertenwissen der größten Organisation Deutschlands gegen Tierversuche, „Ärzte gegen Tierversuche e.V.“ als wissenschaftlich wertlos zu bewerten und als bloße „Ansichten“ abzutun, siehe ihre Antwort auf eine Anfrage von Tierschützern:

27.07.12 – Zitat LANUV NRW:

„Die Ansichten des Vereins ,,Ärzte gegen Tierversuche e.V.” über die Primatenversuche in Bochum besitzen in erster Linie nicht den Wert von wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen.„

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Damit die Behörde über Tierversuche auch aufgeklärt wird: Die Organisation „Ärzte gegen Tierversuche e.V.“ äußert nicht „Ansichten“, sondern liefert seit mehr als 30 Jahren sorgfältig dokumentierte wissenschaftliche Informationen, Analysen, Datenbanken, Statistiken, Studien und Ergebnisse aus der Fachwelt auf der internationalen Ebene, die nicht zuletzt dazu beigetragen haben, dass die Legislative als Volksvertretung 2002 das Einfügen des Art. 20a im Grundgesetz und die Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung als Staatsziel sowohl aus wissenschaftlichen als auch aus ethischen Beweggründen vorgenommen hat. Die arrogante und verantwortungslose Bewertung der Behörde lässt auf den Stellenwert tief blicken, den sie dem Tierschutz beimisst, sowohl aus wissenschaftlichen als auch aus gesetzlichen und ethischen Gründen.

Und anstatt die Forschungsanträge der Universität Bochum 20 Jahre lang durchzuwinken, hätte sie sich lieber bei „Ärzte gegen Tierversuche e.V.“ über den neuen Stand der internationalen wissenschaftlichen Erkenntnissen in diesem Fach erkundigen sollen, wie es auch ihre Pflicht gewesen wäre, zum Beispiel:

Hirnforschung an Affen – Grausam und sinnlos – Wissenschaftlicher Aufklärungsbericht der Organisation Ärzte gegen Tierversuche e.V., der ersichtlich macht, warum solche Versuche mit Primaten erfolglos bleiben müssen und wissenschaftlich nutzlos sind.

Hirnforschung mit Sinn und Verstand – ohne Affen – Ärzte gegen Tierversuche e.V.

Parkinsonforschung ohne Tierleid – Ärzte gegen Tierversuche e.V.

Bleiben Sie bei der Wahrheit, Herr Kreiter – Dr. Bernhard Rambeck, Ärzte gegen Tierversuche e.V., Leiter der Pharmakologischen Abteilung der Gesellschaft für Epilepsieforschung e.V., Bethel-Bielefeld

Absurditäten aus deutschen Labors– Ärzte gegen Tierversuche e.V.

Tierversuche müssen abgeschafft werden – Dr. Bernhard Rambeck, Ärzte gegen Tierversuche e.V.

oder auch bei einer der größten europäischen Organisationen gegen Tierversuche:

The replacement of non human primates in brain research – André Ménache, Direktor von Antidote Europe

 

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Siehe auch in diesem Zusammenhang:

Petition Nr. I.3/16-P-2013-04842-00 vom 16.08.2013 beim Landtag NRW

Verwaltungsgericht Düsseldorf hebelt das Informationsfreiheitsgesetz aus

Verwaltungsgericht Düsseldorf oder wie schnell man das Informationsfreiheitsgesetz aushebeln kann

Primatenversuche in Bremen: Andreas Kreiter macht eiskalt weiter

 

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Verwaltungsgericht Düsseldorf: Die Bürger dürfen zur Ausübung ihres Rechts auf Informationsfreiheit gehindert werden

Verwaltungsgericht Düsseldorf 26 K 2277/13

Urteil verkündet am 07.02.14 – zugestellt am 15.02.14
Jocelyne Lopez ./. Land Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW)
Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Abgewiesene Klage auf Rückerstattung von Gebühren
i.H. von 62 Euro für eine Auskunftsersuche in Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes.
Volltext des Urteils

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Ich verweise auf meine Kommentare vom 21.02.14 als Klägerin zu diesem Urteil:

Verwaltungsgericht Düsseldorf hebelt das Informationsfreiheitsgesetz aus

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Sowohl die Behörde als auch der Richter, der sehr bürgerfeindlich eingestellt war und in diesem Fall unübersehbar ausschließlich als Vertreter der Behörde auftrat, haben im Gesamtkontext der Auskunftsersuchen von Tierschützern zur Herbeiführung der notwendigen Transparenz bei diesen seit Jahrzehnten stark umstrittenen Versuchen an Primaten in der Hirnforschung an der Universität Bochum das Vorliegen eines öffentlichen Interesses abgelehnt, trotz Verfassungsrelevanz des Tierschutzes als Staatsziel seit 2002 und trotz einem dringenden Verdacht auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz durch die Behörde.

Der Richter hat ausdrücklich den Gesamtkontext ausgeblendet und die Klage auf Erstattung von 62 Euro Gebühren völlig isoliert behandelt, obwohl er wußte, dass schon 3 andere Klagen in dieser Angelegenheit vorher eingereicht wurden, was eine Gebührenerhebung von insgesamt 500 Euro bedeutete, und obwohl er wusste, dass weitere, von der Behörde unbeantworteten Fragen zur Herbeiführung der Transparenz bei diesen Tierversuchen offen waren, die mit weiteren Gebühren in unbekannter Höhe begleitet werden würden.

Der Richter machte mir in sehr unangenehmer Weise während der mündlichen Verhandlung deutlich, dass ich keinen Aufstand für 62 Euro machen sollte, ich habe schließlich  keinen Antrag auf Billigkeit wegen sozialer Härte eingereicht und könne mir also die Gebühren für eine Stunde Arbeit à 62 Euro eines Beamten des gehobenen Dienstes leisten, siehe meine Berichterstattungen in meinem Blog nach der mündlichen Gerichtsverhandlung:

Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage von Tierschützern gegen LANUV NRW am 07.02.14 ab

Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: Verwirrendes Gerichtsurteil vom 07.02.14 über die Gebührenpraxis vom LANUV NRW

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erlässt seine eigenen Gesetze zugunsten LANUV NRW

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Die Bürger sind alle Heinis und Tussis

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Was will diese Tussi von uns?

Ich machte während der Gerichtsverhandlung klar, dass ich zwar keine Sozialempfängerin sei, dass jedoch 62 Euro auch für meinen Privataushalt keine bedeutungslose Summe darstelle. Das interessierte den Richter offensichtlich nicht, nach dem Motto, zahlen Sie die Gebühren und fertig.

Ich bin zwar Rentnerin, habe jedoch nie in meinem ganzen Berufsleben 62 Euro pro Stunde verdient, weit verfehlt, wer verdient das schon in der Bevölkerung? Und wenn ich die ehrenamtlichen Arbeitsstunden, die ich seit Jahren bei diesem Anliegen der Primatenversuche an der Uni Bochum investiert habe, der Behörde mit 62 Euro pro Stunde in Rechnung stellen würde, würde sie arm werden.

Durch diese Haltung der Behörde und des Gerichts wird das Informationsfreiheitsgesetz zu einer kommerziellen Angelegenheit degradiert, die für die überwiegende Mehrheit der Bürger unpraktikabel ist, weil die überwiegende Mehrheit der gesellschaftlich engagierten Bürger ehrenamtlich tätig sind und auch keine 62 Euro pro Stunde verdienen. Wer also zahlen kann, darf sich wagen, Fragen an eine Behörde im öffentlichen Interesse zu stellen, sonst sollte er dringend davon Abstand nehmen. Die überwiegende Mehrheit der Bürger wird damit eindeutig zur Ausübung ihres Rechts auf Auskunftserteilung gehindert, entgegen der Behauptung des Richters im schriftlichen Urteil:

Zitat: „Die Klägerin macht auch nicht geltend, durch die Gebührenerhebung an der Ausübung ihres Rechts auf Auskunftserteilung gehindert worden sein“

Doch, ich wurde wie meine Mitstreiter an der Ausübung unseres Rechts auf Auskunftserteilung gehindert und doch, das habe ich während der Gerichtsverhandlung auch eindeutig geltend gemacht, wobei der Richter allerdings es von sich aus hätte auch denken können, wenn er die gesellschaftlichen Strukturen und Verhältnisse berücksichtigt hätte, wie es sein Job gewesen wäre. Ein Stundenlohn von 62 Euro ist aber wahrscheinlich für ihn Peanuts. Schön für ihn. Also sollen die Bürger zahlen oder die Klappe halten, wo kämen wir hin.

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Siehe auch:
Verwaltungsgericht Düsseldorf oder wie schnell man das Informationsfreiheitsgesetz aushebeln kann

Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE und Gebührenerhebung

 

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Verwaltungsgericht Düsseldorf hebelt das Informationsfreiheitsgesetz aus

Verwaltungsgericht Düsseldorf 26 K 2277/13
Urteil verkündet am 07.02.14 – zugestellt am 15.02.14
Jocelyne Lopez ./. Land Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW)
Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Abgewiesene Klage auf Rückerstattung von Gebühren i.H. von 62 Euro für eine Auskunftsersuche in Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes.
Volltext des Urteils

Darlegung des Gesamtkontexts, da wichtige Hintergrundinformationen zur Beurteilung des Sachverhalts im schriftlichen Urteil nicht ersichtlich sind:

2012 richtete eine Gruppe von Tierschützern Bürgeranfragen im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes an das LANUV NRW als genehmigende Behörde für die Versuche an Primaten in der Hirnforschung an der Ruhruniversität Bochum, um die notwendige Transparenz über diese seit Jahrzehnten stark umstrittene Versuche herbeizuführen und um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Genehmigung dieser Versuche zu kontrollieren.

Die Tierschützer beriefen sich dabei auf ein öffentliches Interesse von höherer Bedeutung (Verfassungsrelevanz des Tierschutzes als Staatsziel seit 2002), insbesondere auch aufgrund § 258 StGB wegen einem dringenden Verdacht auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei der Genehmigung dieser Versuche durch die Behörde. Unser Verdacht hat sich auch durch die Antworte der Behörde bestätigt: Strafanzeige wurde erstattet und eine Petition beim Landtag NRW wurde eingereicht, die aktuell noch geprüft wird, um die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft zu erzwingen.

Insgesamt hat die Behörde bei diesem Anliegen ca. 500 Euro Gebühren mit 4 Gebührenbescheiden erhoben, wogegen die Tierschützer auch 4 Mal auf Rückerstattung geklagt haben. Das vorliegende Urteil betrifft die 4. Klage der Tierschützer, die den drei vorherigen Klagen vorangegangen ist (das Urteil steht noch beim VG Gelsenkirchen aus, mit insgesamt 429 Euro). Weitere Fragen zur Herbeiführung der notwendigen Transparenz bei diesen Versuchen in Bochum sind noch offen, die von der Behörde nicht beantwortet wurden und die mit weiteren Gebühren in unbekannter Höhe begleitet werden würden.

Die Tierschützer strebten ausdrücklich eine Gebührenbefreiung wegen öffentlichem Interesse gemäß Gebührengesetz NRW § 6 – „Ermäßigung und Befreiung“ an:

„Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen“

Es haben sich 2 wesentliche Streitpunkte bei der mündlichen Verhandlung und im schriftlichen Urteil herauskristallisiert:
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1) Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses wurde sowohl von der Behörde als auch vom Gericht abgelehnt:

Es obläge nicht den Tierschützern bzw. den Bürgern subjektiv zu beurteilen, ob ein öffentliches Interesse bei einem Anliegen besteht, sondern [Zitat Gerichtsurteil]: „die Amtshandlung der Informationserteilung selbst müsste für die Behörde im öffentlichen Interesse liegen, d.h. die Behörde müsste selbst ein mindestens ebenso ausgeprägtes Interesse daran haben die Klägerin die Auskunft zu erteilen, wie diese, die Auskunft zu erlangen“. Im Klartext aus unserer Sicht: Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses wurde von der Behörde abgelehnt, weil sie selbst kein ausgeprägtes Interesse daran hatte, diese Auskünfte zu erteilen. Damit ist das Informationsfreiheitgesetz grundsätzlich ausgehebelt.
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2) GebG NRW § 6 Satz 2 „Gebührenbefreiung“ sei nicht anwendbar, da „die Gebührenbefreiung nach dem IFG in § 2 VerwGbO abschließend geregelt“ sei:

Es trifft aber nicht zu, dass die Gebührenbefreiung in § 2 VerwGbO abschließend geregelt sei: Dieser Paragraph regelt nur die Gebührenstaffelung in den Fällen, wo die Auskunftsersuchen aus privatem Interesse erfolgen (zwischen 10 und 500 Euro), jedoch nicht die Fälle der Gebührenbefreiung, die dort unberührt sind. Das Gericht erkennt auch, dass im Rahmen des IFG ein Rückgriff auf die Bestimmungen des GebG NRW zulässig ist.
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Wir sind als ehrenamtlich engagierte Bürger durch diese Gebührenerhebung bei der konkreten Inanspruchnahme des Informationsfreiheitgesetzes eindeutig gehindert, entgegen der Behauptung des Richters in der mündlichen Verhandlung und im schriftlichen Urteil. Es handelt sich um ein prinzipielles Urteil, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat: Die Bürger können nämlich das IFG vergessen, wenn allein die Behörden entscheiden dürfen, ob ein öffentliches Interesse und demzufolge ein Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht.

Außerdem habe ich mich während der mündlichen Gerichtsverhandlung als Klägerin nicht fair und objektiv behandelt gefühlt, es gibt auch dafür drei Mitstreiter als Zeugen, die als Zuschauer im Saal anwesend waren: Der Richter war sehr bürgerfeindlich eingestellt und verstand sich ausschließlich als Vertreter der Interessen der Behörde, siehe meine Berichtserstattung nach der mündlichen Verhandlung mit weiterführenden Links: Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage von Tierschützern gegen LANUV NRW am 07.02.14 ab.

Wir haben ernstliche Zweifel an die Richtigkeit dieses Urteils und würden gerne in die Berufung gehen, jedoch erlauben uns unsere finanziellen Verhältnisse nicht, die hohen Kosten eines Berufungsverfahrens privat zu tragen, weder einzeln noch gemeinsam: Nach ersten Erkundigungen würden Kosten von mehreren Tausenden Euro auf uns zukommen: eigene Rechtsanwaltkosten und im Falle einer erneuten Klageabweisung Prozesskosten sowie Rechtsanwaltskosten und Auslagen der Behörde. Das ist für uns unrealistisch, zumal wir mit einer externen finanziellen Unterstützung aus dem Bereich des gesellschaftlichen Tierschutzengagements nicht rechnen können: Alle anderen aktiv engagierten Tierschützer bzw. Tierschutzvereine sind auch ehrenamtlich tätig und finanzieren die Kosten  für ihre eigenen Aktionen privat oder durch Spenden, es gibt viel zu tun zum Schutz der Tiere, Geld fehlt an allen Ecken und Kanten.

Wir haben jedoch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Land NRW über diesen Sachverhalt informiert und um Mitteilung gebeten, welche Möglichkeiten außer dem für uns nicht bezahlbaren Berufungsverfahren bestehen, um die Richtigkeit dieses Urteils nachprüfen zu lassen.

Darüber hinaus haben wir Abgeordnete aller 5 Fraktionen im Landtag NRW über dieses Urteil informiert, im Gesamtkontext der Petition Nr. I.3/16-P-2013-04842-00 wegen Vorwürfen des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch LANUV NRW, die aktuell im Landtag neu geprüft wird.

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© Bild Norbert Fenske – Photografically

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Siehe auch:
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Die Bürger dürfen zur Ausübung ihres Rechts auf Informationsfreiheit gehindert werden

Verwaltungsgericht Düsseldorf oder wie schnell man das Informationsfreiheitsgesetz aushebeln kann

Bürgeranfrage an LANUV NRW wegen Affenlabor COVANCE und Gebührenerhebung

 

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