Blog – Jocelyne Lopez

Archiv für Juni, 2012

Zweite Beschwerde an das Bundespräsidialtamt wegen Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Hirnforscher Wolf Singer

Ich verweise auf  unsere erste Beschwerde vom 24.06.12 an das Bundespräsidialamt wegen Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Prof. Dr. Wolf Singer, da weiterhin keine Transparenz über die Begründungen dieser Verleihung (insbesondere im Bereich „Tierschutz“) herbeigeführt wurde.

Ich habe am 07.06.12 folgende E-Mail-Antwort von der Ordenskanzlei erhalten:

 

Von der Leiterin der Ordenskanzlei, Bundespräsidialamt, Berlin
Datum 07.06.12
Ihre Anfrage vom 24. Mai 2012

Sehr geehrte Frau Lopez,

für Ihre E-Mail vom 24. Mai 2012 danke ich Ihnen.

Sie bringen darin zum Ausdruck, dass Sie weiterhin nicht mit der Entscheidung des Bundespräsidenten, Herrn Prof. Dr. Wolf Singer, zu ehren, einverstanden sind, trotz der Ihnen übermittelten Erläuterungen der Beweggründe.

Hierzu möchte ich Ihnen mitteilen, dass das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Ordensgesetz) die Stiftungs- und Verleihungsbefugnis für Orden und Ehrenzeichen ausdrücklich dem Bundespräsidenten zugewiesen hat (§ 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes). Verleihungen sind Präsidialakte, die auf der Grundlage und in Beachtung der Stiftungserlasse ergehen. Es handelt sich bei einer Verleihung um einen außerrechtlichen Gunsterweis, der keiner Begründung bedarf. Die Ordensverleihung dient dem Dank und der Anerkennung eines rechtlich nicht erzwingbaren Verhaltens. Aufgrund dieses Charakters sind Ordensverleihungen gerichtlich nicht nachprüfbare, außerrechtliche Gunsterweise, die gerichtlicher Nachprüfung weder bei positiver noch bei negativer Entscheidung des Verleihungsberechtigten unterliegen.

Zudem möchte ich abschließend darauf hinweisen, dass ein wesentliches Element des Ordenswesens der Grundsatz der Vertraulichkeit der Ordensangelegenheiten ist (Ziffer VIII der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland).

Mit freundlichen Grüßen
Susanne Bos-Eisolt
__________________________________
Leiterin der Ordenskanzlei
Bundespräsidialamt
Spreeweg 1, 10557 Berlin
Internet: http://www.bundespraesident.de

 

 

Am 10.06.2012 haben wir erneut Widerspruch und Beschwerde gegen diese Antwort eingereicht:

An Frau Susanne Bos-Eisolt, Leiterin der Ordenskanzlei, Bundespräsidialamt, Berlin

Betr.: Bundesverdienstkreuz 1. Klasse an Prof. Dr. Wolf Singer
Meine Anfrage vom 10.04.2012
Meine Erinnerung vom 11.05.12
Ihre Antwort vom 22.05.2012 (nachstehend)
Mein Widerspruch und Beschwerde vom 24.05.12 (nachstehend)
Ihre Antwort vom 07.06.12 (nachstehend)
Heutiger Widerspruch und Beschwerde

Sehr geehrte Frau Bos-Eisolt,

ich danke für Ihre o.g. Antwort vom 07.06.12 auf meine Beschwerde vom 24.05.12 in der im Betreff genannten Angelegenheit.

Leider kann ich auch Ihre erneute Antwort nicht unwidersprochen hinnehmen. Es ergibt sich aus meiner Sicht zwischen Ihren beiden Antworten ein grundsätzlicher Widerspruch, der dringend Klärung bedarf:

1) Am 22.05.2012 stellten Sie auf meine Anfrage hin die Begründungen dar, die nach einem „ sehr sorgfältigen und umfangreichen Prüfverfahren“ zu der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Wolf Singer durch den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff zugrunde gelegt wurden:

Zitat Frau Bos-Eisolt: „Ich darf Ihnen versichern, dass der Ordensverleihung ein sehr sorgfältiges und umfangreiches Prüfverfahren vorausging, an dem zahlreiche fachliche Stellen beteiligt waren. Dabei wurde auch das Thema Tierschutz gesehen.“

2) In meiner Antwort als Widerspruch und Beschwerde vom 24.05.12 habe ich beanstandet, dass die von Ihnen aufgeführten Verdienste von Prof. Dr. Wolf Singer aus meiner Sicht keine stichhaltigen Begründungen für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes durch Christian Wulff darstellen:

Zitat Jocelyne Lopez: „Weder die Aufzählung der Beziehungen von Prof. Dr. Wolf Singer noch die Darstellung seiner Verdienste im wirtschaftlichen Bereich für den Forschungsstandort Deutschland dürfen begründen, daß das seit 2002 in der deutschen Verfassung verankerte Staatsziel des Tierschutzes missachtet wird. Es besteht nämlich ein Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der langjährigen Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer und zwei Fachaufsichtsbeschwerden wurden in diesem Zusammenhang am 05.04.12 und am 11.04.12 vor dem Landesparlament Hessen eingereicht, wegen gesetzwidrigem Verhalten der Behörde, die diese Experimente genehmigt (Regierungspräsidium Darmstadt), ebenso hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der EU-Antikorruptionsvereinbarung.“

3) In Ihrer Antwort vom 07.06.12 führen Sie widersprüchlicher Weise dann neu aus, dass die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes keiner Begründung bedarf:

Zitat Frau Bos-Eisolt: „Es handelt sich bei einer Verleihung um einen außerrechtlichen Gunsterweis, der keiner Begründung bedarf.“

Aus dieser Aussage darf man dann schließen, dass in diesem Fall doch kein „sehr sorgfältiges und umfangreiches Prüfverfahren“ stattgefunden hat, sondern dass der ehemalige Bundespräsident Christian Wulff die Verleihung als „Gunsterweis, der keiner Begründung bedarf“ erteilt hat.
:

 

Diese Aussage, dass die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes „ein Gunsterweis, der keiner Begründung bedarf“ sei, steht aus meiner Sicht in Widerspruch zu drei Tatsachen:

1) zu der Tatsache, dass Sie in Ihrer Antwort vom 22.05.12 doch Begründungen dargelegt haben;

2) zu der Tatsache, dass die Ordenskanzlei sehr wohl zuständig für die Prüfung der Begründungen einer Ordensverleihung ist, wie es zum Beispiel aus Informationen aus den Medien hervorgeht, siehe Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Ordenskanzlei

Zitat Wikipedia: „Die Ordenskanzlei ist eine Dienststelle im Bundespräsidialamt der Bundesrepublik Deutschland und befindet sich in Berlin. Sie ist zuständig für die Prüfung von Auszeichnungsvorschlägen, insbesondere bei der Verleihung des Bundesverdienstordens in letzter Instanz. Weitere vom Bundespräsidenten gestiftete, genehmigte oder anerkannte Ehrenzeichen im Bereich der Wissenschaften, der Künste, des Sports, des Rettungswesens werden vom Bundespräsidialamt geprüft. Als Referatsleiterin des zuständigen Referates 05 ist Susanne Bos-Eisolt (Stand: Mai 2007).

3) zu der Tatsache, dass jeder Bürger berechtigt ist, die Begründungen der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes zu hinterfragen und sogar in Frage zu stellen, siehe z.B. Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Verdienstorden_der_Bundesrepublik_Deutschland

Zitat Wikipedia: Aberkennung
„Trotz des Prüfverfahrens erhielten auch „schwarze Schafe“ die Auszeichnung. Beispielsweise sorgte 1964 der Fall von Heinrich Bütefisch für Aufsehen. Der Manager saß im Aufsichtsrat der Ruhrchemie AG in Oberhausen und wurde von Mitgliedern des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) für den Orden vorgeschlagen. Das Düsseldorfer Ordenreferat prüfte beim Verfassungsgericht und beim Justizministerium und fand offenbar nichts gegen ihn Vorliegendes; Bütefisch erhielt den Orden – 16 Tage später wurde er ihm aberkannt. Ein Bürger hatte Bütefisch erkannt und darauf hingewiesen, dass dieser, ehemaliger Chef der mitteldeutschen Leunawerke der IG Farben, 1948 bei den Nürnberger Prozessen angeklagt gewesen war und wegen „Ausbeutung der Arbeit von KZ-Insassen“ von den Alliierten zu sechs Jahren Haft verurteilt worden war. Literaturnobelpreisträgerin Herta Müller forderte die postume Aberkennung der Orden für Tito und Ceausescu.“
.

Ich kann vor dem Hintergrund dieser Widersprüche in Ihren beiden Antworten und im Hinblick auf die Informationen über die Rahmenbedingungen der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes, die aus den Medien zu entnehmen sind, Ihre Antwort vom 07.06.12 nicht ohne Weiteres hinnehmen und erhebe erneut Widerspruch und Beschwerde.

Es ist schlecht vorstellbar, dass das Bundespräsidialamt rechtlich die letzte Instanz bei etwaigen Infragestellungen seiner Verleihungen des Bundesverdienstkreuzes ist und dementsprechend willkürlich selbst entscheiden kann, ob eine Verleihung im Rahmen eines „sehr sorgfältigen und umfangreichen Prüfverfahrens“ der Begründungen erfolgt, wie Sie es in Ihrer Antwort vom 22.05.12 dargelegt haben, oder aber ob die Verleihung als „einen Gunsterweis“ vorgenommen wird, „der keiner Begründung bedarf“, wie Sie es in Ihrer Antwort vom 07.06.2012 ausführen. Dies wäre im Rahmen der einklagbaren Rechtsvorschriften eine erhebliche Rechtslücke, die eine Klärung über den weiteren Fortgang der Angelegenheit unbedingt erfordert, denn niemand steht über dem Gesetz.

Ich möchte Sie dringend auf mein besonderes Bedürfnis nach Erfüllung der Art. 1 III und Art. 20 III Grundgesetz hinweisen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, mir bis zum 10. Juli 2012 die höchstnächste Instanz zur rechtlichen Prüfung der Entscheidung des Bundespräsidialamtes zu nennen.

Ich danke im voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jocelyne Lopez

Mitunterzeichnende:
Gabriele Menzel
Gerhard Oesterreich
Dagmar Seliger
Roswitha Taenzler
Gisela Urban
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM. INT.
Arbeitskreis Tierschutz Gütersloh – Menschen für Tierrechte

 

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Siehe komplette Zusammenstellung der Auseinandersetzungen mit Behörden:
Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer: Auseinandersetzungen mit Behörden



Die relativistische Geschwindigkeitsaddition als Mogelpackung

Ich mache auf meinen Beitrag in der Webseite Kritische Stimmen zur Relativitätstheorie aufmerksam:

Die relativistische Geschwindigkeitsaddition als Mogelpackung

sowie auf die anschließende Diskussion.



Zweite Erinnerung an die zuständige und verantwortliche Behörde für die Vermittlung der Relativitätstheorie im Bildungssystem

Am 07.03.2012 habe ich eine Anfrage über die Vermittlung der Speziellen Relativitätstheorie im öffentlichen Bildungssystem an die zuständige und verantwortliche Behörde gerichtet, die mir von der Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan zur Beantwortung meiner Frage genannt wurde:

 

07.03.2012 Antwort der Bundesministerin Annette Schavan auf meine Anfrage wegen Vermittlung der Relativitätstheorie im Bildungssystem

 

Da meine Anfrage nicht beantwortet wurde, habe ich am 13.04.2012 eine Erinnerung an die zuständige und verantwortliche Behörde gerichtet (KMK – Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik)

 

13.04.2012 Erinnerung an die zuständige und verantwortliche Behörde für die Vermittlung der Relativitätstheorie im Bildungssystem

 

Auch diese Erinnerung wurde ignoriert, was mich veranlasst hat, folgende 2. Erinnerung am 19.06.2012 an die zuständige und verantwortliche Behörde zu richten:
 

An Herrn Ties Rabe, Präsidenten der Kultusministerkonferenz der Länder – KMK (Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik) poststelle@kmk.org

und

Schulwesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz schulen@kmk.org
 

Betr.: Vermittlung der Kritik der Speziellen Relativitätstheorie im öffentlichen Bildungssystem
Meine Anfrage vom 07.03.12 (nachstehend)
Meine Erinnerung vom 13.04.12 (nachstehend)
Meine heutige Beschwerde
Datum: 19.06.2012

 

Sehr geehrter Herr Rabe,

die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Frau Dr. Annette Schavan, hat mir am 07.03.2012 mitgeteilt, dass Ihre Behörde zuständig und verantwortlich für die Beantwortung meiner Frage über die Vermittlung der Kritik der Relativitätstheorie im öffentlichen Bildungssysteme ist.

Am 07.03.12 habe ich eine Anfrage an Sie gerichtet, sowie eine Erinnerung am 13.04.12, die beide von Ihrer Behörde unbeantwortet geblieben sind.

Wie ich es Ihnen dargelegt und begründet habe besteht in dieser Angelegenheit ein Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz Art. 5 –
Ziff. 3 „Wissenschaftsfreiheit“ und habe mich dringend sowohl auf § 258 StGB und Art. 20 Grundgesetz als auch auf die Bestimmungen der EU-Antikorruptionsvereinbarung berufen.

Ich fühle mich durch das Ignorieren meiner Anfrage in meinen Rechten als Bürgerin verletzt und empfinde Ihr Verhalten als nicht gesetzkonform. Ich fordere Sie daher, meine Anfrage vom 07.03.12 bis zum 23. Juli 2012 zu beantworten, ehe ich mich veranlasst fühle eine Beschwerde an die nächsthöhere Instanz im Rahmen des Rechtswegs im öffentlichen Recht einzureichen.

Ich danke im voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Jocelyne Lopez

 

Dieses Verhalten der zuständigen und verantwortlichen Behörde ist im Rahmen des öffentlichen Rechts nicht gesetzkonform: Behörde sind gesetzlich verpflichtet, sachbezogene, nicht datengeschützte Informationen über Sachverhalte, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugeordnet sind, jedem einzelnen Bürger auf Anfrage mitzuteilen.

Ich habe zwischenzeitlich die Gelegenheit wahrgenommen, die Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrem Blog „Verbannung der Relativitätstheorie aus Forschung und Lehre“ im Rahmen ihres Projekts „Zukunftsdialog“  auf die Nicht-Beantwortung meiner Anfrage aufmerksam zu machen und sie gebeten, sich einzubringen, damit meine Frage  beantwortet wird, siehe: 

Bitte an die Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrem Blog “Verbannung der Relativitätstheorie aus Forschung und Lehre”

 



Kritische Stimmen zur Relativitätstheorie: Neustart nach Domain-Diebstahl!

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In der Nacht vom 2. Juni 2012 wurde unsere Webseite „Kritische Stimmen zur Relativitätstheorie“ nach einem lange im voraus eingefädelten Diebstahl der Domain „wissenschaftliche-physik.com“ beim Internet-Provider 1&1 von Unbekannten online gekapert und ihre Inhalte missbraucht. Es gibt Hinweise, dass diese Straftat gegen den ehemaligen Verein GFWP, seine Gründer und seine ehemaligen Mitglieder gerichtet war, woraus unsere Internet-Präsenz ab 2008 hervorging, siehe: Über uns.

Unsere Webseite wurde vor dem Diebstahl unter der URL „wissenschaftliche-physik.com“ mehrere Tausend Mal pro Tag aufgerufen, wir starten neu unter der URL

http://www.kritik-relativitaetstheorie.de/

und danken den Autoren, Lesern und Sympathisanten, die uns in den letzten Jahren die Treue gehalten haben!

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