Blog – Jocelyne Lopez

Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden

Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage.

Nachstehend unsere Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde für die Tierversuche in der Universität Bochum (Ruhr-Universität):

 

10.04.2012 – E-Mail-Anfrage an Minister Udo Pascheberg

An Herrn Minister Udo Pascheberg, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, 
Düsseldorfpoststelle(at)mkulnv.nrw.de

Betr: Tierversuche in der Universität Bochum, insbesondere im Bereich der Hirnforschung
Datum: 10.04.12

Sehr geehrter Herr Minister Pascheberg!

Wir bitten um Mitteilung, wer die zuständige und verantwortliche Behörde, sowie die zuständige und verantwortliche Abteilung für eine Auskunftserteilung in der im Betreff angegebenen Angelegenheit ist.

Durch die zahlreichen Berichtserstattungen in den Medien über die langjährigen juristischen Auseinandersetzungen im Fall der Grundlagenforschung mit Affenversuchen des Hirnforschers Dr. Andreas Kreiter in der Universität Bremen, ist nämlich bekannt geworden, dass sowohl der Bremer Senat als auch die zuständige Veterinärbehörde und die Gerichtsbarkeit von der Bedeutung dieses Forschungsvorhabens im Dienste der Allgemeinheit nicht überzeugt werden konnten und diese Versuche untersagten.

Vor diesem Hintergrund besteht ein öffentliches Interesse, auch die Grundlagenforschung der Universität Bochum zu hinterfragen und transparenter zu machen.

Wir danken im voraus für Ihre Auskunftserteilung bis zum 01.05.2012 und verbleiben,
mit freundlichen Grüßen
Gisela Urban
Gabriele Menzel
Jocelyne Lopez
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler

 

 08.05.2012 – E-Mail-Antwort vom Minister Udo Pascheberg

Betreff: Tierversuche in der Universität Bochum, insbesondere im Bereich der Hirnforschung
Datum: 08.05.12

Sehr geehrte Frau Urban,

Ihre Mail vom 07.05.2012 hat Herr Dr. Bollermann erhalten und er ist gerne bereit, Ihre Frage zu beantworten. Hiermit hat er mich beauftragt.

Für den Bereich der Hochschulen ist die Zuständigkeit beim Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW (Besucher- und Lieferanschrift: Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf, Telefon: 0211- 896-04, Fax: 0211- 896-4555, E-Mail: poststelle@miwf.nrw.de) angesiedelt.

Angelegenheiten des Tierschutzes und damit auch das von Ihnen aufgegriffene Thema der Tierversuche werden durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Leibnizstr. 10, 45659 Recklinghausen, Telefon 02361-305- 0, Fax 02361- 305- 3215, E-Mail: poststelle@lanuv.nrw.de) bearbeitet.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort weiter helfen konnte und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Rüdiger Schulz

……………………………………….
Bezirksregierung Arnsberg
– Persönliches Büro des Regierungspräsidenten –
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg
Telefon: +49 2931 82 2108
Telefax: +49 2931 82 41218

 

15.05.2012 – E-Mail-Anfrage an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Recklinghausen

An: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW poststelle@lanuv.nrw.de

Betreff: Durchfuehrung von Primatenversuchen in Bochum (Ruhr-Universität)
Datum: 15.05.12
 

Sehr geehrte Damen und Herren,
auf meine Anfrage hin informierte mich Herr Minister Dr. Gerd Bollermann am 08.05.12, dass Ihre Behoerde zustaendig und verantwortlich für die Genehmigung von Tierversuchen in Bochum ist.

Ich vermute einen Mangel in der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften bei der Primatenforschung in Bochum und bitte um Beantwortung folgenden Fragen:

1) Aus welchem „vernuenftigen Grund“ nach Tierschutzgesetz § 1 erteilt Ihre Behoerde die Genehmigung für die Primatenversuche in Bochum?

2) Fuer welche Forschungszwecke werden Primatenversuche in Bochum durchgefuehrt:

a) In der Grundlageforschung
b) In der medizinischen Forschung
c) In der pharmazeutischen Forschung
d) In der Toxikologie
3) Seit wann werden Primatenversuche in Bochum durchgefuehrt?
4) Zu welchen Erfolgen im Dienste der Allgemeinheit haben nach Kenntnis Ihrer Behoerde die in Bochum durchgefuehrten Versuche bei den jeweiligen Forschungszwecken bis jetzt gefuehrt?
5) Kann Ihre Behoerde den Nachweis herbeifuehren, dass sie sich vor der Erteilung der Genehmigungen darueber informiert hat
a) ob solche oder aehnliche Versuche schon an anderen Forschungsorten in der Bundesrepublik durchgefuehrt wurden oder durchgefuehrt werden?
b) ob solche oder aehnliche Versuche zu Erfolgen im Dienste der Allgemeinheit in anderen Forschungsorten gefuehrt haben?
c) Welche Informationsquellen bzw. Datenbanken über etwaige aehnliche Versuche für aehnliche Forschungszwecke an anderen Forschungsorten werden von Ihrer Behoerde verwendet?
6) Wie beurteilt Ihre Behoerde die Information, dass die für die Genehmigung von Tierversuchen in Berlin, Muenchen und Bremen jeweils zustaendigen Behoerden die Genehmigungen für Primatenversuchen nicht mehr erteilt haben? Siehe z.B. hier Information der Vereinigung Aerzte gegen Tierversuche e.V. :
Der Fall Bremen http://www.aerzte-gegen-tierversuche.de/infos/tierversuche-an-affen/225-der-fall-bremen.html
7) Wie beurteilt Ihre Behoerde die Studien und Berichte aus der Fachwelt über die Sinnlosigkeit und die Grausamkeit der Primatenversuche?
Siehe zum Beispiel hier:
Hirnforschung an Affen: Grausam und sinnlos
http://www.aerzte-gegen-tierversuche.de/infos/tierversuche-an-affen/11-hirnforschung-an-affen-grausam-und-sinnlos.html
Ich berufe mich auf mein Verlangen nach Informationsfreiheit und moechte auch dringend auf mein besonderes Beduerfnis nach Erfuellung der Artikel 20 Nr. 3 und Artikel 20 a Grundgesetz hinweisen.
Ich danke im voraus für Ihre Auskunftserteilung bis zum 05.06.2012 und verbleibe
mit freundlichen Gruessen
Gisela Urban

Mitzeichner:
Gabriele Menzel
Jocelyne Lopez
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler

Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen was politisch geschieht, ist nicht moeglich (BVerfGE 40, 296 <327>)

 

06.06.2012 – Erste Erinnerung an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Recklinghausen 

Betreff: Durchfuehrung von Primatenversuchen in Bochum (Ruhr-Universität)
Datum: 06.06.12

Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich berufe mich auf das Informationsfreiheitsgesetz in Nordrhein-Westfalen und bitte dringend um Beantwortung meiner unten gen. Anfrage bis zum 27.06.2012.

Mit freundlichen Grüßen
Gisela Urban

Mitzeichner:
Gabriele Menzel
Jocelyne Lopez
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler

 

03.07.2012 – Zweite Erinnerung und Beschwerde and das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Recklinghausen

Betr.: Durchfuehrung von Primatenversuchen in Bochum (Ruhr-Universität)
Meine Anfrage vom 15. Mai 2012 (nachstehend)
Meine Erinnerung vom 06. Juni 2012 (nachstehend)
Meine heutige Beschwerde
Datum: 03.07.12

Sehr geehrte Damen und Herren,

Am 08.05.12 informierte mich Herr Minister Dr. Gerd Bollermann, dass Ihre Behörde zuständig und verantwortlich für die Genehmigung von Tierversuchen in Bochum ist.

Am 15.05.12 habe ich eine Anfrage an Sie gerichtet, sowie eine Erinnerung am 06.06.2012, die beide von Ihrer Behörde unbeantwortet geblieben sind.

Wie ich es Ihnen dargelegt habe, vermute ich einen Mangel  in der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften bei der Primatenforschung in Bochum und habe auf Artikel 20 Nr. 3 und Artikel 20 a Grundgesetz hingewiesen.

Im Rahmen vom § 258 StGB sowie vom Informationsfreiheitgesetz in Nordrhein-Westfalen fühle ich mich durch das Ignorieren meiner Anfrage in meinen Rechten als Bürgerin verletzt und empfinde Ihr Verhalten als nicht gesetzkonform. Ich fordere Sie daher, meine Anfrage vom 15. Mai 2012 bis zum 24. Juli 2012 zu beantworten, ehe ich mich veranlasst fühle, eine Beschwerde an die nächsthöhere Instanz im Rahmen des Rechtswegs im öffentlichen Recht einzureichen.

Ich danke im voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gisela Urban

Mitzeichner:
Gabriele Menzel
Jocelyne Lopez
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM. INT.

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04.07.2012 – E-Mail Antwort des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Recklinghausen

Betr.: Tierschutz
Durchführung von Primatenversuchen in Bochum an der der Ruhr-Universität
Ihre E-Mail vom 03. Juli 2012
Datum: 04.07.2012

Sehr geehrte Frau Urban,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 03. Juli 2012.
Sie ersuchen darin, Auskunft über die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum zu erhalten.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die von Ihnen angesprochene E-Mails vom 15. Mai 2012 und 06. Juni 2012 leider nicht in der Poststelle des LANUV NRW angekommen sind. E-Mails, die an die Poststelle gerichtet werden, werden archiviert, so dass eine rückhaltlose Dokumentation möglich ist. Auch nach umfangreicher Recherche meinerseits waren die in Rede stehenden E-Mails nicht auffindbar, so dass ich insoweit von einem technischen Fehler ausgehe.

Bezüglich Ihres Auskunftsbegehrens möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Übermittlung von Informationen sowohl auf Grund des Umweltinformationsgesetzes (UIG) als auch des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden (vgl. § 5 UIG und § 11 IFG).

Viele von Ihnen angefragte Informationen müssen erst zeitaufwendig zusammen getragen werden, so dass ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand entsteht.

Ich werde Ihre Anfrage nach dem UIG in der gesetzlich hinterlegten Frist von einem Monat unaufgefordert fristgerecht unter Hinzufügung eines Gebührenbescheides beantworten.

Meine Zwischennachricht an Sie richte ich auch nachrichtlich an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW.

Die Arbeitsweise des LANUV sieht für den Bürger das höchstmögliche Maß an Transparenz vor; insoweit informiere ich die mir fach- und dienstaufsichtlichvorgeschaltete Behörde eigenständig.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Dr. Langewische)

 

 

27.07.12 – Antwort vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Recklinghausen

Betr.: Tierschutz
Durchführung von Primatenversuche in Bochum an der der Ruhr-Universität
Ihre E –Mail vom 03. Juli 2012
Datum: 27.07.12

Sehr geehrte Frau Urban,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 03. Juli 2012.
Sie ersuchen darin, Auskunft über die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum zu erhalten.
Nachfolgend beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen.

1. Aus welchem „vernünftigen Grund“ nach Tierschutzgesetz 1 erteilt Ihre Behörde die Genehmigung für die Primatenversuche in Bochum?

Tierversuche, die einem der in § 7 Tierschutzgesetz (TierSchG) genannten Zweck dienen und den Bestimmungen der §§ 8-9a entsprechend durchgeführt werden, erfüllen den „vernünftigen Grund“ im Sinne des § 1 TierSchG.


2. Für welche Forschungszwecke werden Primatenversuche in Bochum durchgeführt:

a) In der Grundlagenforschung
b) In der medizinischen Forschung
c) In der pharmazeutischen Forschung
d) In der Toxikologie

3. Seit wann werden Primatenversuche in Bochum durchgeführt?

Hierüber liegen meiner Behörde keine Angaben vor. lm Übrigen verweise ich auf die Tatsache, dass es nach dem IFG NRW keine behördliche Pflicht begründet, Informationen für Antragsteller zu beschaffen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorlagen.

 

4. Zu welchen Erfolgen im Dienste der Allgemeinheit haben nach Kenntnis lhrer Behörde die in Bochum durchgeführten Versuche bei den jeweiligen Forschungszwecken bis jetzt geführt?

Die Ergebnisse der Forschungsarbeiten in Bochum wurden in zahlreichen wissenschaftlichen Publikationen veröffentlicht und werden der Öffentlichkeit über die Pressestelle der RUB zugänglich gemacht.

5. Kann Ihre Behörde den Nachweis herbeiführend, dass sie sich vor der Erteilung der Genehmigungen darüber informiert hat

 i. ob solche oder ähnliche Versuche schon an anderen Forschungsorten in der Bundesrepublik durchgeführt wurden oder durchgeführt werden?
 
ii. ob solche oder ähnliche Versuche Erfolgen im Dienste der Allgemeinheit in anderen Forschungsorten geführt haben?

iii. Welche Informationsquellen bzw. Datenbanken über etwaige ähnliche Versuche für ähnliche Forschungszwecke an anderen Forschungsorten werden von Ihrer Behörde verwendet?

Der Antragsteller hat mit dem Antrag zur Genehmigung des Versuchsvorhabens substantiiert nachzuweisen, dass das Vorhaben unerlässlich im Sinne des Gesetzes ist. Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist zugrunde zu legen.

Genehmigungspflichtige Tierversuchsvorhaben unterliegend dem Votum der sogenannten Ethikkommissionen gemäß § 15 TierSchG. Diese Kommissionen beraten über alle Vorhaben; die Kommissionen setzen sich dabei aus Wissenschaftlern und Vertretern von Tierschutzorganisationen zusammen.

Die Voten dienen der Genehmigungsbehörde zur Entscheidung über das Vorhaben.
Der Nachweis und die Recherche über ggf. äquivalente Tierversuchsvorhaben erfolgt über einschlägige Literaturdatenprogramme.


7. Wie beurteilt Ihre Behörde die Information, dass die für die Genehmigung von Tierversuchen in Berlin, München und Bremen jeweils zuständigen Behörden die Genehmigungen für Primatenversuchen nicht mehr erteilt haben?

Die Weigerung der zuständigen Behörden in Bremen, die Versuchsgenehmigung zu verlängern, war ausschließlich politisch motiviert. Der Antragsteller klagte vor dem Verwaltungsgericht Bremen auf die erneute Genehmigung zur Durchführung von Nicht-Humanen Primaten. Daraufhin wurde vor dem Verwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 28.05.2010 ( Az.5 K 1274109) der Klage zur weiteren Genehmigung der in Rede stehenden Tierversuche stattgegeben.

Das Gericht macht in seiner Entscheidung zunächst ganz allgemein deutlich, dass bei einem Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen diese auch erteilt werden müsse. Ein Ermessen der zuständigen Behörde bestehen nicht, da andernfalls die Forschungsfreiheit als grundgesetzlich verankertes Recht, zur behördlichen Disposition gestellt würde.

Das VG machte weiterhin deutlich, dass der Rückgriff auf einen vermeintlichen gesellschaftlichen Wertewandel bei einer streng rechtlich vorzunehmenden Prüfung sachwidrig sei. Es sei vielmehr die Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Verwaltung, einen möglicherweise verstellbaren Wertewandel aufzugreifen und gegebenenfalls durch Änderungen des Gesetzes Rechnung zu tragen. Auch betont das Gericht, dass nach dem Tierschutzgesetz der abstrakte Nutzen der Grundlagenforschung gleichberechtigt neben dem konkreten Nutzen der angewandten Forschung stehe.


8. Wie beurteilt Ihre Behörde die Studien und Berichte aus der Fachwelt über die Sinnlosigkeit und die Grausamkeit der Primatenversuche?

„Wären die Primatenversuche grausam oder sinnlos, würden sie nach dem Tierschutzgesetz auch nicht genehmigungsfähig sein. Die Behauptung, die an der RUB durchgeführten Versuche seien grausam und sinnlos unterstellt der am Genehmigungsverfahren beteiligten Personen, dem Tierschutzbeauftragten der RUB, den Mitgliedern der Ethikkommission nach S 15 TierSchG und meiner Behörde, ihre gesetzlichen Pflichten nicht gewissenhaft zu erledigen. Dies ist natürlich nicht der Fall. Die Ansichten des Vereins ,,Ärzte gegen Tierversuche e.V.“ über die Primatenversuche in Bochum besitzen in erster Linie nicht den Wert von wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen. Die Ergebnisse von Experimenten in der Grundlagenforschung lassen sich naturgemäß meist nicht direkt auf praktische Anwendungen übertragen. Dieses Ziel kann die Grundlagenforschung von ihrem Wesen her auch nicht erfüllen, weil sie zunächst den Anknüpfungspunkt für innovative Entwicklungen in der Medizin schafft. Erst auf dieser Basis kann überhaupt eine verantwortbare und zielgerichtete Anwendungsforschung erfolgen. In der Regel können weder die durchführenden Wissenschaftler selbst noch externe Gutachter vorhersagen, wann und wie Experimantalergebnisse für die Allgemeinheit zu konkretem Nutzen führen wird.

Des Weiteren verweise ich in diesem Ausführungen zur Frage 7.

Mit freundliche Grüßen
Im Auftrag
(Dr. Langewische)

.

03.08.12 – Antwort an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Recklinghausen

Betreff: Tierschutz
Durchführung von Primatenversuchen in Bochum (Ruhr-Universität)
Meine Anfrage vom 15.05.12
Meine 1. Erinnerung vom 06.06.12
Meine 2. Erinnerung vom 03.07.12
Ihre Antwort vom 27.07.12 (Sachbearbeitung: Dr. Marita Langewische)
Hier: Widerspruch und Beschwerde


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich danke für Ihre Antwort vom 27.07.12 in der o.g. Angelegenheit. Leider kann ich Ihre Antwort nicht hinnehmen und erhebe hiermit Widerspruch und Beschwerde: keine der von mir gestellten Fragen wurde im Hinblick auf mein erklärtes Anliegen, Transparenz über die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Durchführung von Tierversuchen in der Universität Bochum herbeizuführen, ausreichend beantwortet bzw. es wurde auf meine Fragen ausweichend eingegangen.

Zu 1.

Die bloße Beteuerung, dass die von Ihrer Behörde genehmigten Tierversuche die Aufforderungen des §1 TierSchG erfüllen, erlaubt einem Bürger nicht, diese Aussage zu beurteilen und ein etwaiger Verdacht auf das Nicht-Vorhandensein des vom Gesetz geforderten „vernünftigen Grundes“ auszuräumen.

Zu 3.

Dass Ihrer zuständigen und verantwortlichen Behörde keine Angaben darüber vorliegen, seit wann Primatenversuche im Bochum genehmigt und durchgeführt werden, ist unglaubwürdig.

Zu 4.

Sie verweisen allgemein und ohne weitere Angaben auf „veröffentliche wissenschaftliche Publikationen“ der Pressestelle der Universität Bochum zum Nachweis der Erfolge im Dienste der Allgemeinheit, die bis jetzt durch die von Ihrer Behörde genehmigten Tierversuche geführt haben.

Auch diese Antwort wirkt befremdlich: nicht die Pressestelle der Universität Bochum ist die zuständige und verantwortliche Behörde für die Genehmigung der Versuche und für die Beurteilung der Erfolgsergebnisse, sondern es obliegt Ihrer zuständigen und verantwortlichen Behörde, die Ergebnisse der durchgeführten Versuche zu prüfen und zu bewerten, allein um Ihrer Verantwortung nachgehen zu können, bei anhaltender Erfolglosigkeit die Fortführung dieser Versuche bzw. die Genehmigung ähnlichen Versuchen im Sinne des Gesetzes zu unterbinden.


Zu 5.

Dass der Antragsteller mit dem Antrag zur Genehmigung des Versuchsvorhabens das konkret angestrebte Nutzen substantiiert darzulegen hat, war mir schon bekannt. Es obliegt jedoch nicht den Forschern, sondern der genehmigenden Behörde zu prüfen und nachzuweisen, dass das Versuchsvorhaben unerlässlich im Sinne des Gesetzes ist. Ihre Ausführungen zu 5 beantworten in keiner Weise konkret, wie Ihre Behörde diese Prüfung vornimmt und welche Informationsquellen verwendet werden, um zum Beispiel die Durchführung von ähnlichen Versuchen an mehreren Forschungsstellen oder die Wiederholung von erfolglosen Versuchen zu unterbinden, sowie den Einsatz von tierversuchsfreien Alternativforschungsmethoden zu fördern.

Zu 7.

Die Auffassung Ihrer zuständigen und verantwortlichen Behörde, dass die Weigerung der zuständigen Behörde in Bremen, die Versuchsgenehmigungen zu verlängern „ausschließlich politisch motiviert war“ ist wiederum äußert befremdlich und aus meiner Sicht mehr als bedenklich.

Die Einfügung 2002 des Art. 20 a im Grundgesetz und die Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel mit Verfassungsrang sind das Ergebnis des Strebens der Legislative als Volksvertretung aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden auf der Ebene der Bundesrepublik Deutschland zu schützen. Sowohl die einstimmige Entscheidung des Bremer Senats aus diesen Versuchen im Land Bremen auszusteigen, als auch die Entscheidung der Judikative, solche Versuche zu untersagen oder die Genehmigungen auslaufen zu lassen, sind Umsetzungen der neuen Verfassungsbestimmungen. Sie als „ausschließlich politisch motiviert“ abzutun ist aus meiner Sicht eine sehr bedenkliche Auffassung Ihrer Behörde. Auch in München und Berlin haben die Behörden ohne Einschaltung der Legislative oder der Judikative die neuen Bestimmungen im Sinne der Verfassung umgesetzt, indem sie solche Versuche untersagten.

Zu 8.

Auch Ihre Unterstellung wirkt äußerst befremdlich, dass „die Ansichten des Vereins ,,Arzte gegen Tierversuche e .V.“ über die Primatenversuche in Bochum nicht den Wert von wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen“ besitzen würden: diese Organisation äußert nicht „Ansichten“, sondern liefert seit mehr als 30 Jahren sorgfältig dokumentierte wissenschaftliche Informationen, Analysen und Studien aus der Fachwelt auf der internationalen Ebene, die nicht zuletzt dazu beigetragen haben, dass die Legislative als Volksvertretung 2002 das Einfügen des Art. 20a im Grundgesetz und die Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung als Staatsziel sowohl aus wissenschaftlichen als auch aus ethischen Beweggründen vorgenommen hat.

Zusammenfassend empfinde ich Ihre Antwort auf meine Anfrage über diese wichtigen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Vorgänge als unzureichend, ausweichend und mangelhaft begründet und fühle mich in meinen Rechten als Bürgerin verletzt.

Weiterhin besteht für mich ein Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz Art. 2o a und gegen § 1 TierSchG bei den von Ihrer Behörde genehmigten Tierversuchen. Ich berufe mich auf § 258 StGB und bitte Sie, mir folgende Informationen zukommen zu lassen:

Auflistung der Versuche, die aktuell von Ihrer Behörde genehmigt sind (bzw. wofür ein Genehmigungsantrag aktuell vorliegt), mit folgenden Angaben:

1) Datum der Erteilung und des Auslaufens der Genehmigung

2) Anzahl und Art der eingesetzten Tiere

3) Beschreibung des Versuchs

4) Forschungszweck und angestrebtes Nutzen

5) Bestätigung, dass gemäß Ihren Recherchen ähnliche Versuche nicht an anderen Forschungsstellen durchgeführt werden oder durchgeführt wurden.

6) Bestätigung, dass gemäß Ihren Recherchen keine tierversuchsfreien Alternativforschungsmethoden zur Verfügung stehen (Zentralstelle ZEBET)

Ich bedanke mich im Voraus für eine Antwort bis zum 27.08.2012 und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gisela Urban
1. Vorsitzende Tierfreunde ohne Grenzen e.V.

Mitzeichner:
Jocelyne Lopez
Gabriele Menzel
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM.INT

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08.08.2012 – Antwort vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen

 
Betreff: Tierschutz – Tierversuche an Primaten an der RUB
Ihre E-Mail vom 03.08.2012; Az.: ohne Az.: 8.84-02.01.05.2012.03

Sehr geehrte Frau Urban,

leider ist es für mich nicht nachvollziehbar, warum Sie die von Ihnen gestellten Fragen als nicht ausreichend beantwortet ansehen und sich dadurch in Ihren Rechten als Bürgerin verletzt sehen. Selbstverständlich steht es Ihnen völlig frei, anderer Meinung zu sein, jedoch kann dies keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung der angefragten Vorgänge haben. Des Weiteren berufen Sie sich auf § 258 StGB. Diese Vorschrift regelt die Strafvereitelung, wobei Straftaten dieser Art grundsätzlich von der zuständigen Staatsanwaltschaft verfolgt werden würden.

Zudem möchte ich Sie nochmals darauf hinweisen, dass die in Ihrem Betreff genannten Anfragen und Erinnerungen nachweislich niemals beim LANUV NRW eingegangen sind, so dass sich Hinweise diesbezüglich erübrigen. Bezüglich des Datums der Erteilung und des Auslaufens der Genehmigung ist nicht ersichtlich, um welche Versuche es sich genau handeln soll. Ich bitte dieses zu präzisieren. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass die von Ihnen angesprochenen Bestätigungen jeweils vom Antragstellter nachgewiesen werden.

Die Zusammenstellung der von Ihnen gewünschten Auskünfte erfordert unsererseits wiederum einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand, der insoweit auch gebührenpflichtig wäre.

Ich bitte Sie daher mir konkret die Fragen zu benennen, die Sie von meiner Behörde beantwortet haben möchten. Der Gebührenrahmen des IFG NRW sieht für die Beantwortung einer umfassenden Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand einen Gebührenrahmen von 10 bis 500 Euro vor. In Ihrem Fall ist wegen der voraussichtlich umfassenden Recherche eine Gebühr im oberen Rahmen festzusetzen, ohne der Sache im Detail vorzgreifen zu wollen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gregor Kampmann
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Leibnizstr. 10
45659 Recklinghausen

 

10.08.2012 – An Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Recklinghausen

Betreff: Tierschutz – Durchführung von Primatenversuchen in Bochum (Ruhr-Universität)
Meine Anfrage vom 15.05.12
Meine 1. Erinnerung vom 06.06.12
Meine 2. Erinnerung vom 03.07.12
Ihre Antwort vom 27.07.12 (Sachbearbeitung: Dr. Marita Langewische)
Mein Widerspruch und Beschwerde vom 03.08.12
Ihre Antwort vom 08.08.12 (Sachbearbeitung: Gregor Kampmann)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich danke für Ihre Antwort vom 08.08.12 in der o.g. Angelegenheit. Jedoch ist der von Ihnen angegebene Anlaß Ihrer Rückfrage nicht nachvollziehbar: „Bezüglich des Datums der Erteilung und des Auslaufens der Genehmigung ist nicht ersichtlich, um welche Versuche es sich genau handeln soll. Ich bitte dieses zu präzisieren.“

Wie es aus meiner ursprünglichen Anfrage eindeutig hervorging, geht es mir darum, Transparenz über die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Tierversuche an Affen der Universität Bochum herbeizuführen, die Ihre zuständige und verantwortliche Behörde genehmigt, da ich einen Verdacht auf nicht Konformität der Genehmigungen mit der Gesetzgebung habe (Grundgesetz Art. 20 Abs. III und § 1 TierSchG).

Durch Ihre Antwort vom 27.07.12 wurde in keiner Weise meinen Informationsbedarf in diesem eindeutig dargelegten Sinne befriedigt, nicht einmal über die Frage, seit wann Ihre zuständige und verantwortliche Behörde Tierversuche der Universität Bochum genehmigt, konnten Sie Auskunft erteilen – was nicht nur äußerst unglaubwürdig, sondern sogar fahrlässig wirkt. Man darf als Bürger davon ausgehen, dass alle Angaben über die Tierversuche, die in der Universität Bochum durchgeführt und von Ihrer Behörde genehmigt werden, auch Ihrer Behörde vorliegen. Dass Ihrer zuständigen und verantwortlichen Behörde darüber keine Angaben vorlägen, würde entweder auf illegale Tierversuche in der Universität Bochum oder auf Ihr gesetzwidriges Widerstreben schließen lassen, die Öffentlichkeit über diese Versuche zu informieren.

Mein Eindruck, dass Ihre zuständige und verantwortliche Behörde sich gegen mein erklärtes Anliegen im öffentlichen Interesse wehrt, wird dadurch verstärkt, dass Sie mich jetzt erneut um die Präzisierung bitten, „um welche Versuche es sich genau handeln“, obwohl diese Präzisierung schon in meinem Widerspruch und Beschwerde vom 03.08.12 enthalten ist: Es handelt sich um die Versuche an Affen, die in der Universität Bochum durchgeführt und von Ihrer zuständigen und verantwortlichen Behörde genehmigt werden.

Um welche Versuche es sich dabei „genau handelt“ kann ich folglich nicht angeben, sondern es obliegt Ihrer zuständigen und verantwortlichen Behörde diese Informationen zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen anfragenden Bürgern zur Verfügung zu stellen.

Vor diesem Hintergrund wiederhole ich meine Präzisierung aus meiner o.g. Beschwerde vom 03.08.12:

Auflistung der Versuche, die aktuell von Ihrer Behörde genehmigt sind (bzw. wofür ein Genehmigungsantrag aktuell vorliegt), mit folgenden Angaben:

1) Datum der Erteilung und des Auslaufens der Genehmigung

2) Anzahl und Art der eingesetzten Tiere

3) Beschreibung des Versuchs

4) Forschungszweck und angestrebtes Nutzen

5) Bestätigung, dass gemäß Ihren Recherchen ähnliche Versuche nicht an anderen Forschungsstellen durchgeführt werden oder durchgeführt wurden.

6) Bestätigung, dass gemäß Ihren Recherchen keine tierversuchsfreien Alternativforschungsmethoden zur Verfügung stehen (Zentralstelle ZEBET)

und bitte um eine Antwort bis zum 03.09.2012.

Was die eventuelle erneute Gebührenerhebung in dieser Angelegenheit anbelangt, möchte ich diesen Vorgang separat klären und regeln, da ich schon Widerspruch gegen Ihren Gebührenbescheid für Ihre erste Antwort vom 27.07.12 erhoben habe (Sachbearbeitung: Dr. Marita Langewische – Aktenzeichen 8.84-02.01.05.2012.03): Gemäß der Verwaltungsgebühren-satzung der Stadt Recklinghausen vom 07.11.2000 (Amtsblatt Nr. 35 vom 04.12.2000) „§ 4 – Sachliche Gebührenfreiheit – Absatz 2“ werden Gebühren für besondere Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, nicht erhoben. Da eine Niederschlagung durch das Widerspruchsverfahren gemäß Ihrer Auskunft nicht mehr rechtskräftig sei, werde ich innerhalb der angegebenen Frist von einem Monat vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klagen.

Mit freundlichen Grüßen
Gisela Urban
1. Vorsitzende Tierfreunde ohne Grenzen e.V.

Mitzeichner:
Jocelyne Lopez
Gabriele Menzel
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM

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06.10.2012: Fachaufsichtsbeschwerde an das Landesparlament Nordrhein-Westfalen:

Fachaufsichtsbeschwerde vom 06. Oktober 2012
w/Tierexperimenten an der Ruhr-Universität Bochum

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Erfolg für Tierversuchsgegner: Primatenversuche in Bochum eingestellt! 

Nach der monatelangen Auseinandersetzung einer Gruppe von Tierversuchsgegnern mit der genehmigenden Behörde für die langjährigen Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Recklinghausen) teilt die Behörde nach Einreichung einer Fachaufsichts-beschwerde und Einschaltung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW in Düsseldorf mit, dass diese Versuche per 31.08.2012 definitiv eingestellt wurden.

Damit gehört Bochum zu den weiteren Forschungsstandorten in Deutschland, die diese sinnlosen, grausamen und schändlichen Versuche aufgegeben haben. Wir gratulieren dafür der Ruhr-Universität Bochum und wünschen den Forschern und Studenten viel Erfolg mit einer tierversuchsfreien und modernen Forschung!

 

 

Gnade für die Bochumer Versuchsaffen!

Die zuständige und verantwortliche Behörde (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Recklinghausen) teilte auf unsere Fragen hin am 18.10.2012, dass sie ein langjähriges Tierversuchsvorhaben an der Ruhr-Universität Bochum für 9 Makaken genehmigt hatte (wobei nur 6 Makaken an Experimente tatsächlich beteiligt waren), das per 31.08.2012 definitiv eingestellt wurde.

Nachdem uns auch viele Anfragen über den Verbleib der Tiere nach ihrem langjährigen Martyrium erreichen, haben wir am 27.10.12 die Behörde darum gebeten, uns bis zum 16.11.12 darüber Auskunft zu geben, wo und wie die Tiere jetzt gesetzeskonform untergebracht werden.

Eine Unterbringung in einem Gnadenhof, wie sie zum Beispiel 2011 in den Medien vorgestellt wurde, ist unserer Meinung nach anzustreben: Die Tiere habe lange genug gelitten, um solche Gnadenbedingungen zu verdienen: Ehemalige Laboraffen sehen erstmals die Sonne!

 

 

Keine Gnade für die Bochumer Versuchsaffen: sie wurden alle getötet.

Ich verweise auf unsere monatelange Auseinandersetzung mit der zuständigen und verantwortlichen Behörde für die Genehmigung der Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Recklinghausen)..

Am 18.10.2012 teilte uns die Behörde mit, dass diese Versuche nach 4 Jahren
per 31.08.12 endgültig eingestellt wurden..

Am 27.10.12 haben wir die Behörde gebeten, uns Auskunft für den Verbleib der Tiere nach Einstellung der Versuche zu geben, siehe mein Blog-Eintrag: Gnade für die Bochumer Versuchsaffen! .

Am 29.10.2012 teilte uns die Behörde mit, dass „Alle 6 tatsächlich verwendeten Makaken euthanasiert wurden“.

 

 

05.11.2012 – Anzeige gegen die Ruhr-Universität Bochum an die Staatsanwaltschaft Bochum:
 

Betr.:
Anzeige gegen die Ruhr-Universität Bochum
w/Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

 Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Anzeige gegen die Ruhr-Universität Bochum (Abteilung Allgemeine Zoologie und Neurobiologie) wegen Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

Laut Schreiben vom 18.10.2012 (siehe Anlagen im Anhang) von der zuständigen und verantwortlichen Behörde für die Genehmigung der Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum (LANUV NRW, Recklinghausen) wurde am 25.08.2008 ein Forschungsantrag für 9 Affen von der Behörde genehmigt. Die Genehmigung war auf 36 Monate befristet und endete am 31.08.2011. Danach wurde die Genehmigung wegen der noch nicht abgeschlossenen Experimente am 26.01.2011 bis zum 31.08.2012 endgültig verlängert.

Auf mein Schreiben hin, wie und wo nach Einstellung der Versuche die Tiere gesetzeskonform untergebracht werden, erhielt ich von der zuständigen und verantwortlichen Behörde am 29.10.2012 ein Schreiben (siehe Anlage im Anhang), dass Zitat: „Alle 6 tatsächlich verwendeten Makaken euthanasiert wurden“.

Es gab aus meiner Sicht keinen vernünftigen Grund, diese Tiere zu töten, die nach den Versuchen lebensfähig waren, keine unbehebbaren körperlichen Schäden oder erhebliche Verletzungen hatten und somit die Chance gehabt hätten, ohne länger anhaltende Schmerzen und Leiden weiterzuleben. Ich zitiere hier den § 1 Tierschutzgesetz, Erster Abschnitt, Grundsatz, der seit 2002 den Tierschutz als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang erhoben hat:

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Es existieren auch Auffangstationen für Primaten, die ich nachweisen könnte, wo ehemalige Versuchsaffen artgerecht und gesetzeskonform untergebracht werden, wobei auch aus dem § 9 Absatz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz keine Begründung für das Töten dieser Versuchstiere sich ergab:

Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.


Vor diesem Hintergrund ist darüber hinaus auch zu klären, wo und wie die 3 weiteren Tiere, die für diese Versuche genehmigt wurden, jedoch nach Auskunft der Behörde nicht an die Versuche beteiligt waren, untergebracht wurden und nach Beendigung der Versuchsvorhaben untergebracht werden.

Die Begründung der Lebensunfähigkeit jedes einzelnen Tiers zum jeweiligen Zeitpunkt seiner Tötung wurde von der genehmigenden Behörde nicht gebracht, so daß hier ein berechtigter Verdacht auf eine gesetzwidrige Handlung der Ruhr-Universität Bochum bzw. der zuständigen und verantwortlichen Behörde vorliegt, der unbedingt einer sorgfältigen Klärung der Umstände und der Rechtsunsicherheit bedarf.

Ich beantrage Rechtsschutz.

Mit freundlichen Grüßen
Gisela Urban
1. Vorsitzende Tierfreunde ohne Grenzen e.V.

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15.12.12. E-Mail-Anfrage an das LANUV NRW   

Betr.: Tierschutz – Durchführung von Primatenversuchen in Bochum (Ruhr-Universität)

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider herrscht weiterhin in der Öffentlichkeit eine sehr große Intransparenz über die an der Ruhr Universität Bochum langjährig durchgeführte Experimente mit Primaten in der Grundlagenforschung. Weiterhin besteht auch ein Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz der zwischen dem 25.08.2008 und dem 31.08.2012 von Ihrer verantwortlichen und zuständigen Behörde genehmigten Forschungsanträgen mit Makaken, mit einer Genehmigung zur anschließenden Tötung der Tiere.

Vor diesem Hintergrund besteht ein öffentliches Interesse, diese Experimente ehrenamtlich weiter zu hinterfragen. Ich berufe mich auf das Informations-freiheitsgesetz in Nordrhein Westfalen und bitte um Mitteilung von folgenden Informationen bzw. um Beantwortung folgenden Fragen zur Klärung der Gesetzeskonformität dieser Experimente:

1) Herkunft der 6 bei dem in Rede stehenden Forschungsvorhaben eingesetzten und getöteten Makaken.

2) Wurden die Gehirne der Versuchstiere bei Beendigung des Versuchsvorhabens nach der Tötung untersucht (post mortem) oder vor der Tötung (ante mortem)? Wenn die Gehirne bei lebenden Versuchstieren seziert wurden, geschieht dies mit oder ohne Narkose?

3) Ich bitte um Aushändigung einer Kopie der jeweiligen Autopsie-Berichte der 6 getöteten Makaken.

4) Aus welchem Grund wurden nach der am 25.08.2008 ursprünglichen genehmigten Dauer des Versuchsvorhabens von 36 Monaten die Experimente am 31.08.2011 um ein Jahr verlängert?

5) Wie viele Versuchstiere wurden nach Ablauf der ursprünglichen Versuchsdauer von 36 Monaten getötet bzw. mit wie vielen Tieren wurde ein zusätzliches Jahr weiter experimentiert?

6) Aus welchem Grund wurde das Versuchsvorhaben am 31.08.2012 definitiv eingestellt?

7) Name des Antragsstellers/Forschers aus der RUB für das in Rede stehende Forschungsvorhaben vom 25.08.2008 bis zum 31.08.2011 bzw. für seine Verlängerung um ein Jahr bis zum 31.08.2012.

8 ) Aus wie vielen Mitgliedern und in welcher Parität bestanden die Mitglieder der Ethikkommission bei der Erteilung der Genehmigungen (ursprünglicher Forschungsantrag und Verlängerung)?

9) Wurde bei der jeweiligen Zusammensetzung der Ethikkommission vor Erteilung der Genehmigungen (ursprünglicher Forschungsantrag und Verlängerung) die Parität 1/3 Mitglieder aus Vorschlagslisten von Tierschutzorganisationen gemäß § 15 Tierschutzgesetz eingehalten?

10) Wie setzten sich jeweils die 2/3 restliche Mitglieder der Ethikkommission zusammen?

10 a) Wie viele Mitglieder aus der RUB? Aus welchen universitären Bereichen?

10 b) Wie viele externe Mitglieder? Aus welchen wissenschaftlichen bzw. wirtschaftlichen Bereichen?

11) Wurden Einwände von der Ethikkommission für dieses Versuchsvorhaben geäußert? Wenn ja, welche Einwände?

12) Ich bitte um eine (anonymisierte) Kopie der Protokolle der Sitzungen der Ethikkommission, jeweils für den ursprünglichen Forschungsantrag und für die Verlängerung.

13) Mit Schreiben vom 04.09.12 beschrieb mir das LANUV den in Rede stehende Forschungszweck wie folgt:

Zitat: „Das Versuchsvorhaben widmete sich dem Zweck zur Erforschung der neuronalen Grundlagen sensorisch gesteuerter Orientierungsleistungen von Säugern, d.h. u.a. der Hand-Augen-Koordination.“ Zitatende

Welche neuen Erkenntnisse wurden bei diesem Forschungsvorhaben hinsichtlich der Orientierungsleistungen der Hand-Augen-Koordination von Säugern gewonnen und welchen Nutzen für Wissenschaft, Menschen oder Tiere sind aus diesen neuen Erkenntnissen erkennbar und anwendbar?

14) Wurden dieselben 6 Makaken vor dem in Rede stehenden Forschungsantrag schon für Experimente eingesetzt? Wenn ja:

14 a) Datum der Erteilung und des Auslaufens der Genehmigung.

14 b) Beschreibung des Versuchs nach dem Forschungsantrag

14 c) Forschungszweck und angestrebter Nutzen nach dem Forschungsantrag

14 d) Sind nach Auswertung der Forschungsergebnisse die Gewinnung von neuen Erkenntnissen und anwendbarem Nutzen nach Forschungsantrag erfüllt worden?

15) Wurden mit anderen Primaten vor dem in Rede stehenden Forschungsantrag an der Ruhr-Universität Experimente durchgeführt? Wenn ja:

15 a) Datum der Erteilung und des Auslaufens der jeweiligen Genehmigungen.

15 b) Namen des jeweiligen Antragsstellers/Forschers

15 c) Anzahl und Art der jeweils eingesetzten Tiere

15 d) Beschreibung der jeweiligen Versuche gemäß Forschungsanträgen

15 e) Jeweiliger Forschungszweck und angestrebter Nutzen gemäß Forschungsanträgen

15 f) Sind nach Auswertung der Forschungsergebnisse die Gewinnung von neuen Erkenntnissen und anwendbarem Nutzen nach Forschungsantrag erfüllt worden?

Ich bitte um Mitteilung, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren für diese Anfrage zu erwarten sind, wovon ich in diesem Fall nicht ausgehe, da meine Anfrage ehrenamtliche im öffentlichen Interesse erfolgt und die ersuchten Informationen alle aus den Genehmigungsakten zu entnehmen sind.

Ich danke für eine Beantwortung meiner Anfrage bis zum 14. Januar 2013.

Mit ehrenamtlichen Grüßen
Jocelyne Lopez

Mitzeichner:
Gabriele Menzel
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM
Tierfreunde ohne Grenzen e.V.

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11.01.2013 – Antwort von LANUV NRW, Recklinghausen

Aktenzeichen 8.84-02.01.05.2012.07
Tierschutz/Tierversuche
Durchführung von Primatenversuchen in Bochum (Ruhr-Universität)
IFG NRW, Ihre Anfrage mit E-Mail vom 15.12.2012
Meine Zwischennachricht per E-Mail vom 17.12.2012; Az.: w.o.

Sehr geehrte Frau Lopez,

mit E-Mail vom 15.12.2012 bitten Sie mich nach dem Informationsfreiheitsgesetz  NRW (IFG NRW) um Auskunft zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen, die ich Ihnen nunmehr wie folgt beantworte: 

Antwort zu Frage 1:

Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweit die Zuständigkeit der RUB.

 

Antwort zu Frage 2:

Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweit die Zuständigkeit der RUB.

Antwort zu Frage 3:

Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweit die Zuständigkeit der RUB.

 

Antwort zu Frage 4: 

Weil der in Rede stehende Tierversuch nicht abgeschlossen werden konnte, wurde die Genehmigung nach § 8 TierSchG durch meine Behörde am 25.08.2008 bis zum 31.08.2011 verlängert.

Gemäß 6.4.3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz kann ein einmal genehmigter Tierversuch zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. Nach Inkrafttreten der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) ist dieses künftig auch in der Rechtsverordnung selbst geregelt.

D.h. nach geltender und künftiger Rechtslage darf ein Tierversuchsvorhaben maximal 5 Jahre durchgeführt werden.

Antwort zu Frage 5:

Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweit die Zuständigkeit der RUB.

Antwort zu Frage 6:

Weil die Versuche zur neuronalen Erforschung sensorisch gesteuerter Orientierungsleistungen von Säugern bis zum 31.08.2012 durch den Versuchsantragsteller abgeschlossen werden konnten.

Antwort zu Frage 7:

Es ist mir aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich, Ihnen den Namen des in Rede stehenden Versuchsantragstellers zu nennen. Hierzu möchte ich Ihnen meine Entscheidung rechtlich darlegen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden von bestimmten Informationen personenbezogene Daten offenbart werden. § 9 Abs. 1 Buchstabe a IFG NRW sieht gleichwohl vor, dass von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, sofern die betroffene Person eingewilligt hat. Ich habe hierzu die beteiligten Personen diesbezüglich angeschrieben und gebeten, mir mitzuteilen, ob sie mit der Herausgabe ihrer Namen einverstanden wären. Die in Rede stehenden Personen haben geantwortet, dass sie mit der Nennung ihrer Daten nicht einverstanden sind.

Des Weiteren sieht § 9 Abs. 1 Buchstabe e IFG NRW vor, dass eine Offenbarung von personenbezogenen Daten dann möglich ist, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen.

Vorliegend ist unter anderem zu berücksichtigen, welche Folgen sich aus der Offenbarung von personenbezogenen Daten für Dritte ergeben könnten. Besteht zum Beispiel die Gefahr einer Stigmatisierung von Dritten in der Öffentlichkeit, oder geraten diese dadurch in Gefahr, ist deren Geheimhaltungsinteresse überragende Bedeutung beizumessen. In Ihrem Fall ist davon auszugehen, dass die Offenbarung der Namen von Antragstellern zu deren Stigmatisierung führen würde, weil bisher nahezu alle Schreiben unserer Behörde im Internet veröffentlicht worden sind. Dies ist darüber hinaus auch dadurch begründet, dass der Staatsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutze von Beschäftigten der RUB bereits eingreifen musste.

Da die betroffene Person die Einwilligung zur Herausgabe ihrer Daten verweigert hat und auch die Voraussetzungen der übrigen Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 (Buchstaben b bis e) IFG NRW nicht erfüllt sind, besteht in Ihrem Fall kein Anspruch auf Herausgabe der begehrten Informationen.

Antwort zu Frage 8:

Die Tierschutzkommission, die den in Rede stehenden Tierversuchsantrag ursprünglich genehmigt hatte, bestand aus sechs Mitgliedern; die Tierschutzkommission, die am 19.08.2008 über die Verlängerung des v.g. Tierversuchsantrag zu entscheiden hatte, bestand aus ebenfalls sechs Mitgliedern.

Antwort zu Frage 9:

Ja.

Antwort zu Frage 10:

Die Kommissionsmitglieder nach § 15 TierSchG wurden nach der jeweils gültigen Geschäftordnung der Kommissionen in Nordrhein-Westfalen berufen. Die von Ihnen angesprochenen Kommissionen bestanden bzw. bestehen aus sechs ordentlichen Mitgliedern. Jedes Mitglied hat – unter Beachtung des § 15 TierSchG – einen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin. Der Leitgedanke für die Kommissionsarbeit ist hierbei das Zusammenwirken von Wissenschaftlern und Vertretern der Tierschutzorganisationen, die sich durch unvoreingenommene Diskussionen auf der Basis von aktuellen Erkenntnissen von Wissenschaft und Ethik ein konkretes Bild über die zu entscheidenden Anträge machen.

Dabei stellen die Vertreter der Wissenschaft vier von sechs Mitgliedern.

Diesbezüglich stammen drei Vertreter der Tierschutzkommission Bochum aus unterschiedlichen Fakultäten der Ruhr-Universität Bochum, und ein Mitglied aus der chirurgischen Forschung einer bestimmten Klinik im nördlichen Ruhrgebiet.

Antwort zu Frage 11: 

Die Sitzungsniederschriften nach § 12 der Geschäftsordnung für Tierschutzkommissionen unterliegen der absoluten Vertraulichkeit, und können daher nicht bekannt gemacht werden. Siehe auch Antwort zu Frage 7.

Antwort zu Frage 12:

Siehe Antwort zu Frage 11.

Antwort zu Frage 13:

Zunächst möchte ich anmerken, dass das LANUV mit Ihnen bisher keinen Kontakt hatte, und es daher nicht zutreffen kann, dass das LANVU Ihnen mit Schreiben vom 04.09.2012 den Zweck des in Rede stehenden Versuchsvorhabens mitgeteilt hätte.

Ziel des Versuchsvorhabens war die funktionelle Klärung der Steuerung und Kontrolle zielgerichteter Augen-, Kopf- und Armbewegungen (Koordination) bei Primaten. Es handelt sich bei dem Versuchsvorhaben um Versuche im Bereich der Grundlagenforschung.

Das Gehirn ist das Organ des Menschen, das die komplexeste Struktur aufweist und welches die kompliziertesten Funktionen ausübt. Leider treten, wie bei allen anderen Organen auch, mit zunehmendem Alter vermehrt anatomische Schäden auf, die die Funktion des Gehirns erheblich einschränken können. Neurologische Erkrankungen, wie die Parkinsonsche Krankheit, die Alzheimersche Krankheit oder Multiple Sklerose entstehen vor dem Hintergrund solcher altersbedingter Funktionsstörungen. Zusätzlich können Erkrankungen, die das Gehirn als Organ nur indirekt betreffen, z.B. Schlaganfälle, schwere Funktionsstörungen hervorrufen. Während die Beschreibung der neurologischen Ausfälle bei betroffenen Patienten einerseits und die Veränderungen, die in einzelnen Nervenzellen stattfinden, andererseits in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verbessert wurden, stecken therapeutische Ansätze meist noch in den Kinderschuhen: Parkinson-, Alzheimer oder MS-Patienten haben weiterhin keine berechtigte Aussicht auf Heilung.

Auch präventive Maßnahmen zur Verhinderung des Ausbruchs dieser Erkrankungen sind derzeit nicht bekannt. Ein Grund dafür ist, dass eine Verbindung zwischen den Erkenntnissen auf der Ebene einzelner Nervenzellen und einem als Folge möglicherweise auftretenden neurologischen Ausfall nur hergestellt werden kann, wenn die Prinzipien verstanden werden, nach denen einzelne Nervenzellen zu Funktionen des Gesamtgehirns beitragen.

Diese Prinzipien müssen natürlich zunächst im gesunden Gehirn verstanden werden, bevor danach gesucht werden kann, welche Veränderungen zu neurologischen Fehlfunktionen führen und welche Korrektur- oder Kompensationsmöglichkeiten bestehen, um sowohl den bereits betroffenen und allen zukünftigen Patienten Hoffnung auf therapeutische Erfolge liefern zu können.

Der Erforschung solcher Prinzipien diente das Versuchsvorhaben, das an der RUB mit Makaken durchgeführt wurde. Für diese Untersuchungen wurde eine Aufgabe gewählt, die für Menschen und andere Primaten relativ einfach (weil verhaltensbiologisch relevant) erscheint und die eine Zusammenarbeit mehrerer Areale der Großhirnrinde mit anderen Gehirnstrukturen erfordert: die gezielte Bewegung der Hand zu einem visuell erfassten Ziel (Auge-Hand-Koordination).

Dabei geht es um die Frage, wie die Einzelinformationen verschieden spezialisierter (sensorischer und motorischer) Nervenzellen erfasst und bewertet werden, um eine koordinierte und während der Durchführung korrigierbare, also nicht reflektorische, Bewegung auszulösen.

Ohne das Verständnis der Verarbeitungsprinzipien des gesunden Gehirns lassen sich krankheitsbedingte Veränderungen weder erkennen noch therapieren.

Die Ergebnisse können somit sowohl einen Beitrag zur Entwicklung diagnostischer Verfahren liefern, die krankheitsbedingte Veränderungen früher erkennen lassen, als auch als Grundlage für die Entwicklung therapeutischer Strategien dienen.

Um die Zusammenhänge mit menschlichen Erkrankungen, in denen Gehirnareale zerstört wurden, herzustellen, kann nur ein dem Menschen sehr ähnliches Tiermodell gewählt werden. Alle übrigen Versuchstiere (Maus, Ratte, Kaninchen, Hund, Schwein) eignen sich aufgrund ihrer anatomischen Gegebenheiten nicht.

Den nachfolgend aufgeführten Link-Adressen der RUB können Sie diesbezüglich Informationen zu den Versuchen an Makaken entnehmen, die den wissenschaftlichen Fortschritt näher darlegen.

http://aktuell.ruhr-uni-bochum.de/pm2012/pm00043.html.de
http://aktuell.ruhr-uni-bochum.de/pm2011/pm00395.html.de
http://www.pm.ruhr-uni-bochum.de/pm2009/msg00363.htm
http://www.pm.ruhr-uni-bochum.de/pm2007/msg00378.htm

Antwort zu Frage 14: 

Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweit ie Zuständigkeit der RUB.

Antwort zu Frage 15:

Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweitdie Zuständigkeit der RUB.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

G. Kampmann

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Banhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen.

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV.NRW.2012 S. 548) eingereicht werden.

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15.01.2013 – Antwort des Tierschutzbeauftragtes der Ruhr-Universität Bochum:

Sehr geehrte Frau Lopez,

das LANUV hat Ihre Anfrage an mich weitergeleitet, da einige der von Ihnen aufgeworfenen Fragen in meine Zuständigkeit als Tierschutzbeauftragten der Ruhr-Universität Bochum fallen.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die von Ihnen angesprochene „Intransparenz“ aus meiner Sicht vor allem darauf beruht, dass von vielen Seiten ohne ausreichende Sachkenntnis Darstellungen über die an der Ruhr-Universität durchgeführten Primaten-Experimente verbreitet wurden und weiterhin verbreitet werden, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechen. Nun ist fehlende Sachkenntnis an sich nicht verwerflich, allerdings kann durch Nachfragen an Stellen, an denen diese Sachkenntnis vorhanden ist, z.B. bei mir, Abhilfe geschaffen werden. Leider wird diese Möglichkeit nur selten genutzt.

Weiterhin möchte ich dem Vorwurf, dass an der Ruhr-Universität Bochum Experimente mit Primaten durchgeführt wurden, die einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellen, ausdrücklich widersprechen. Dieser Vorwurf ist ebenso absurd wie unhaltbar. Außerdem unterstellt dieser Vorwurf nicht zuletzt mir, meinen Aufgaben als Tierschutzbeauftragten der Ruhr-Universität gemäß § 8b TierSchG nicht in ausreichendem Maß nachgekommen zu sein. Diesen Vorwurf weise ich entschieden zurück.

Auf die in Ihrer E-Mail an das LANUV vom 15.12.2012 gestellten konkreten Fragen möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Zu 1. Die Tiere stammten aus der institutseigenen Zucht.

Zu 2. Der Hintergrund zu dieser Frage ist mir völlig unverständlich. Selbstverständlich wurden alle anatomischen Untersuchungen post mortem vorgenommen! Außerdem schreibt das Tierschutzgesetz vor, dass mit Schmerzen verbundene Eingriffe an Tieren nur dann ohne Narkose durchgeführt werden dürfen, wenn vergleichbare Eingriffe am Menschen ebenfalls ohne Narkose durchgeführt werden (§ 5 Abs 1 TierSchG). Die Frage nach der Narkose erübrigt sich damit.

Zu 3. Die Ergebnisse der anatomischen Untersuchungen stehen Ihnen im Rahmen publizierter Artikel in Fachzeitschriften zur Verfügung.

Zu 5. Die Versuchstiere wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstmalig für Versuchszwecke eingesetzt und haben unterschiedlich lange am Experiment teilgenommen.

Zu 14. Vier der im Vorhaben verwendeten Versuchstiere hatten bereits an einem früheren Versuchsvorhaben teilgenommen, in dem mit vergleichbaren Methoden gearbeitet wurde. Nach Ende der Genehmigung dieses Vorhabens war es erfreulicherweise möglich, die Tiere in das neue Vorhaben zu übernehmen, da es sich wissenschaftlich um eine Fortsetzung des vorherigen Vorhabens handelte. Dies reduzierte die Gesamtzahl der eingesetzten Versuchstiere.

Zu 15. Die Arbeitsgruppe hat in Bochum seit 1987 erfolgreich neurobiologische Grundlagenforschung betrieben und dabei auch Experimente mit Makaken durchgeführt. Ergebnisse aus diesen Forschungsarbeiten sind in der neurowissenschaftlichen Literatur nachzulesen.

Hochachtungsvoll,

gez. PD Dr. Matthias Schmidt

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16.01.13 – Unsere Antwort an den Tierschutzbeauftragten der Ruhr-Universität Bochum:

Betr.: Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum
Meine Anfrage an das LANUV NRW vom 15.12.12
Ihr Schreiben vom 15.01.13

Sehr geehrter Herr Dr. Schmidt,

ich komme auf folgende Punkte aus Ihrem o.g. Schreiben vom 15.01.13 zurück:

Meine Frage 3 an das LANUV:

Zitat:

„Ich bitte um Aushändigung einer Kopie der jeweiligen Autopsie-Berichte der 6 getöteten Makaken.“

Zitatende

Ihre Antwort zu 3:

Zitat:

„Die Ergebnisse der anatomischen Untersuchungen stehen Ihnen im Rahmen publizierter Artikel in Fachzeitschriften zur Verfügung.“

Zitatende

Ich kann diese Antwort nicht hinnehmen:

  1. Mir stehen keine „Ergebnisse der anatomischen Untersuchungen“ der 6 Makaken in Fachzeitschriften zur Verfügung, die zwischen dem 25.08.2008 und dem 31.08.2012 an der Ruhr-Universität für Versuche eingesetzt wurden und gemäß Auskunft vom 29.10.2012 des LANUV NRW getötet wurden.
    .
  2. Gemäß Aussage des LANUV NRW an die Staatsanwaltschaft Bochum im Rahmen einer Strafanzeige wegen Tötung der 6 Tiere, war die Tötung von vornherein zu Untersuchungszwecken Gegenstand der Forschungsanträge. Da man schwerlich die Informationsverarbeitung und die Augen-Hand-Koordination
    im Gehirn von toten Tieren untersuchen kann, darf man davon ausgehen, dass aus den anatomischen Untersuchungen bedeutende Erkenntnisse im Zusammen-hang mit dem Versuchsvorhaben zu erwarten waren. Um zu beurteilen, ob diese bedeutenden Erkenntnisse vorliegen, die eine Tötung aus wissenschaftlichen Gründen gemäß § 7 TierSchG rechtfertigen könnten, ist es erforderlich, die einzelnen, detaillierten Befunde bekannt zu geben. Ich bestehe dementsprechend auf die Aushändigung der Kopie der jeweiligen Autopsie-Berichte der 6 getöteten Makaken.

Meine Frage 5 an das LANUV NRW:

Zitat:

„Wie viele Versuchstiere wurden nach Ablauf der ursprünglichen Versuchs-dauer von 36 Monaten getötet bzw. mit wie vielen Tieren wurde ein zusätzliches Jahr weiter experimentiert?“

Zitatende

 

Ihre Antwort zu 5:

Zitat:

Die Versuchstiere wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstmalig für Versuchszwecke eingesetzt und haben unterschiedlich lange am Experiment teilgenommen.“

Zitatende

Ich bestehe auf die genaue Beantwortung meiner Frage, um die Dauer der Belastung jedes einzelnen Tiers bis zu seiner Tötung bei diesem Versuchsvorhaben beurteilen zu können.

  

Meine Frage 14 an das LANUV NRW:

Zitat:

„Wurden dieselben 6 Makaken vor dem in Rede stehenden Forschungsantrag schon für Experimente eingesetzt? Wenn ja:

14a) Datum der Erteilung und des Auslaufens der Genehmigung.
14b) Beschreibung des Versuchs nach dem Forschungsantrag
14c) Forschungszweck und angestrebter Nutzen nach dem Forschungsantrag
14d) Sind nach Auswertung der Forschungsergebnisse die Gewinnung von neuen Erkenntnissen und anwendbarem Nutzen nach Forschungsantrag erfüllt worden?“

Zitatende

 

Ihre Antwort zu 14:

Zitat

„Vier der im Vorhaben verwendeten Versuchstiere hatten bereits an einem früheren Versuchsvorhaben teilgenommen, in dem mit vergleichbaren Methoden gearbeitet wurde. Nach Ende der Genehmigung dieses Vorhabens war es erfreulicherweise möglich, die Tiere in das neue Vorhaben zu übernehmen, da es sich wissenschaftlich um eine Fortsetzung des vorherigen Vorhabens handelte. Dies reduzierte die Gesamtzahl der eingesetzten Versuchstiere.“

Zitatende

Ich bestehe auf die genaue Beantwortung meiner Fragen, um die Belastung der einzelnen Tiere sowie die Unerlässlichkeit der Wiederholung des Versuchsvorhabens mit 2 neu eingesetzten und mit 4 schon vorher verwendeten Tieren zu beurteilen.

 

Meine Frage 15 an das LANUV NWR:

Zitat:

„Wurden mit anderen Primaten vor dem in Rede stehenden Forschungsantrag an der Ruhr-Universität Experimente durchgeführt? Wenn ja:

15 a) Datum der Erteilung und des Auslaufens der jeweiligen Genehmigungen.
15 b) Namen des jeweiligen Antragsstellers/Forschers
15 c) Anzahl und Art der jeweils eingesetzten Tiere
15 d) Beschreibung der jeweiligen Versuche gemäß Forschungsanträgen
15 e) Jeweiliger Forschungszweck und angestrebter Nutzen gemäß Forschungsanträgen
15 f) Sind nach Auswertung der Forschungsergebnisse die Gewinnung von neuen Erkenntnissen und anwendbarem Nutzen nach Forschungsantrag erfüllt worden?“
Zitatende

 
Ihre Antwort zu 15:

 

Zitat:

„Die Arbeitsgruppe hat in Bochum seit 1987 erfolgreich neurobiologische Grundlagenforschung betrieben und dabei auch Experimente mit Makakendurchgeführt. Ergebnisse aus diesen Forschungsarbeiten sind in der neurowissenschaftlichen Literatur nachzulesen.“

Zitatende

Ich kann diese Antwort nicht hinnehmen:

Mir stehen keine Ergebnisse der Forschungsarbeiten der neurobiologischen Grund-lagenforschung der Arbeitsgruppe Bochum seit 1987 (25 Jahre) in der neurowissenschaftlichen Literatur zur Verfügung. Das LANUV NRW hat in seiner Antwort vom 11.01.13 auf meine Anfrage lediglich Verlinkungen zu 4 Forschungsergebnissen in der Hirnforschung in Bochum aus den Jahren 2012, 2011, 2009 und 2007 angegeben:

http://aktuell.ruhr-uni-bochum.de/pm2012/pm00043.html.de
http://aktuell.ruhr-uni-bochum.de/pm2011/pm00395.html.de
http://www.pm.ruhr-uni-bochum.de/pm2009/msg00363.htm
http://www.pm.ruhr-uni-bochum.de/pm2007/msg00378.htm

die über schon bekannte Erkenntnisse der Augen-Hand-Koordination berichten und teilweise schon vorher bei Experimenten mit menschlichen Probanden gewonnen wurden. Keine wesentlichen Bedürfnisse von Mensch oder Tier sowie die Lösung gesundheitlichen Probleme von hervorragender Bedeutung gemäß Anforderung im
§ 7 TierSchG sind bei diesen 4 Forschungsergebnissen der Universität Bochum erkennbar.

Ich bitte dementsprechend um den Nachweis von umsetzbaren Forschungs-ergebnissen der Arbeitsgruppe Bochum seit 1987, also seit 25 Jahren, die bedeutenden Erkenntnisse für die Heilung von menschlichen Erkrankungen dokumentieren, wie vom LANUV NRW in seinem Schreiben vom 11.01.12 ausgeführt wurden, zum Beispiel Parkinsonsche Krankheit, Alzheimersche Krankheit oder Multiple Sklerose.

Für eine Antwort bis zum 18. Februar 2013 danke ich im Voraus und verbleibe
mit ehrenamtlichen Grüßen
Jocelyne Lopez

Mitzeichner:
Gabriele Menzel
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM
Tierfreunde ohne Grenzen e.V.

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10.01.13 – Prüfung unserer Fachaufsichtsbeschwerde durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW

Betr. : Tierschutz – Primatenversuche in Bochum an der Ruhruniversität
AZ: VI-5-4203 (Sachbearbeitung Prof. Dr. Jaeger / Peter Knitsch)

Sehr geehrte Frau Urban,

als zuständiger Leiter der Abteilung Verbraucherschutz habe ich mich mit dem Vorgang und speziell Ihren Anfragen intensiv auseinandergesetzt und möchte lhnen daher auch gerne persönlich antworten: Zunächst möchte ich bedauern, dass durch mehrfaches Nachfragen zu Unannehmlichkeiten und Missverständnissen gekommen sein mag.

Das LANUV hat mir gegenüber bekräftigt, dass es davon ausging, dass Sie sich in der Rechtsmaterie gut auskennen und hat lhnen insofern besonders einschlägige Wissen und Fachkunde zugebilligt. Insofern ist es zu verstehen, dass die lhnen gegenüber getätigten Aussagen teilweise recht knapp ausfielen und auf die Erläuterung der Rechtstexte (Gesetz und Allgemeine Verwaltungsvorschrifte) verzichtet wurde.

Andererseits hat meine Prüfung ergeben, dass die Antworten des LANUV weder fachlich noch rechtlich zu beanstanden sind und das dort verfügbare, amtliche Wissen wiedergeben. Was lhre Frage betrifft, seit wann an der Universität Bochum Versuche mit Affen durchgeführt wurden, hat mir der zuständige Referatsleiter aus meiner Abteilung mitgeteilt, dass dies nach seiner Erinnerung mindestens 20 Jahre lang der Fall gewesen ist. Da die amtliche Aufbewahrungsfrist für Akten nur 5 Jahre beträgt, konnte lhnen das LANUV hierzu keine konkreteren Angaben machen, zumal dieses erst im Jahre 2005 gegründet worden ist.

Sehr geehrte Frau Urban, aus der Vielzahl der ausgetauschten Schriftsätze ist es für mich nur schwer ableitbar, in wie weit bei lhnen noch Fragen offen sind. Deshalb möchte ich vorschlagen, dass Sie sich in o.g. Angelegenheit mit ggf. noch klärungsbedürftigen Fragen direkt an mich wenden, so dass ich dann die weitere Beantwortung koordinieren und den Vorgang abschließen kann.

Für das neue Jahr 2013 wünsche ich lhnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen.
Peter Knitsch

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16.01.13 – Unsere Antwort an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW:

Betr.: Tierschutz – Primatenversuche in Bochum an der Ruhr-Universität
Ihr Schreiben vom 10.01.2013
AZ: VI-5-4203 (Sachbearbeitung Prof. Dr. Jaeger / Peter Knitsch)

Sehr geehrter Herr Knitsch,

ich danke für Ihr Schreiben vom 10.01.2013 als Aufsichtsbehörde der zuständigen und verantwortlichen Behörde für die Genehmigung der Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum (LANUV NWR) und nehme im Folgenden Stellung zu Ihrem Vorschlag in Ihrem o.g. Schreiben:

Zitat:

„Sehr geehrte Frau Urban, aus der Vielzahl der ausgetauschten Schriftsätze ist es für mich nur schwer ableitbar, in wie weit bei lhnen noch Fragen offen sind. Deshalb möchte ich vorschlagen, dass Sie sich in o.g. Angelegenheit mit ggf. noch klärungsbedürftigen Fragen direkt an mich wenden, so dass ich dann die weitere Beantwortung koordinieren und den Vorgang abschließen kann.“

Zitatende

Aus der Vielzahl der ausgetauschten Schriftsätze hat sich mein Anfangsverdacht bestätigt, dass die Primatenversuche an der Ruhr-Universität nicht unerlässlich im Sinne des Tierschutzgesetzes waren und dementsprechend vom LANUV NWR schon ab seiner Gründung im Jahre 2005 keine Genehmigung hätte erteilt werden dürfen.

Ich zitiere hier den Grundsatz des Tierschutzgesetzes, das seit 2002 als Staatszielbestimmung Art. 20 a mit Verfassungsrang zum Schutz der Tiere von allen Bürgern, Institutionen und Behörden zu respektieren ist, denn niemand steht über dem Gesetz:

TierSchG – Grundsatz – §1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Der geforderte vernünftige Grund ist hier nur unter Einhaltung der Einschränkungen von §§ 7 und 8 TierSchG vorhanden:

1) Vermeidung von Doppel- und Wiederholungsversuchen.

2) Nachweis von brauchbaren Ergebnissen für die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren.

3) Bevorzugung von tierversuchsfreien Alternativforschungsmethoden.

Keine dieser drei Bestimmungen wurde bei den von der LANUV seit seiner Gründung 2005 genehmigten Versuchen eingehalten:

1) Missachtung des Gebotes der Vermeidung von Doppel- und Wiederholungsversuchen:
Diese Versuche wurden gemäß Aussagen Ihres Amtes vom 10.01.2013 seit „mindestens 20 Jahren“ an der Ruhr-Universität kontinuierlich durchgeführt und wiederholt. Außerdem wurden in den letzten 20 Jahren gleiche Versuche auch an anderen Standorten kontinuierlich durchgeführt und wiederholt (Frankfurt, Tübingen, München, Berlin, Magdeburg, Göttingen)

2) Es wurde für den angegebenen angestrebten Nutzen keine brauchbaren Ergebnisse dieser Versuche für die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren nachgewiesen, weder in Bochum noch in den anderen Forschungsstandorten.

3) Es gibt seit Jahrzehnten moderne und einsetzbare tierversuchsfreie Alternativforschungsmethoden für solche Art von Untersuchungen in der Hirnforschung, zum Beispiel TMS-Verfahren.

Ich erhebe dementsprechend hiermit gegenüber Ihrem Amt als Aufsichtsbehörde des LANUV NRW den Vorwurf des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz der seit 2005 genehmigten Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum, wobei langandauernde Leiden und erhebliche Schäden an mindestens 6 Makaken zugefügt wurden (bis hin zur Tötung).

Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, welche interne Disziplinarmaßnahmen bzw. welche Rechtsmittel in diesem Fall einzusetzen sind, um die Rechte der Tiere und der Bürger dieses Landes auf Einhaltung der Bestimmungen der Verfassung zu garantieren und zu schützen.

Für eine Antwort bis zum 18. Februar 2013 danke ich im Voraus und verbleibe
mit ehrenamtlichen Grüßen

Gisela Urban
1. Vorsitzende Tierfreunde ohne Grenzen e.V.

Mitzeichner:
Jocelyne Lopez
Gabriele Menzel
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM

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08.02.2013 – Zweite Antwort des Tierschutzbeauftragten der Ruhr-Universität Bochum:

Ihre Anfrage vom 16.01.2013

Sehr geehrte Frau Lopez,

in meinem Schreiben vom 15.01.2013 hatte ich einzelne Fragen zu einem an der Ruhr-Universität Bochum durchgeführten Tierversuchsvorhaben an Primaten beantwortet, die Sie ursprünglich an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW gerichtet hatten. Die Beantwortung dieser Fragen erfolgte auf eine entsprechende Bitte des LANUV, dem zu diesen Fragen keine Informationen vorlagen, und der ich als zuständiger Tierschutzbeauftragter gerne nachgekommen bin.

Ihrer Anfrage vom 16.01.2013, die mich via E-Mail erreichte, zufolge, waren Ihnen meine Auskünfte nicht ausreichend. Das bedauere ich sehr. Andererseits gibt es für mich oder die Ruhr-Universität Bochum keine Verpflichtung, Ihnen weitergehende Auskünfte zu erteilen. Dies betrifft insbesondere Angaben zu universitären Forschungsarbeiten anderer Wissenschaftler oder personenbezogene Daten von Mitarbeitern der Ruhr-Universität.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf § 2 Abs. 3 IFG NRW und betone, dass alle Informationen, die Sie bisher von mir erhalten haben, freiwillig erteilt wurden. Im Übrigen verweise ich erneut auf die wissenschaftlichen Publikationen, die Ergebnisse der an der RUB durchgeführten, öffentlich geförderten Forschungsarbeiten an Primaten darstellen:

http://homepage.ruhr-uni-bochum.de/klaus-peter.hoffmann/sites/publikationen.htm

http://gepris.dfg.de/gepris/OCTOPUS/?module=gepris&task=showSearchSimple

Hochachtungsvoll,

PD Dr. Matthias Schmidt
Tierschutzbeauftragter der Ruhr-Universität Bochum

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18.02.2013 – Neue Anzeige an die Staatsanwaltschaft Bochum wegen Tötung von Versuchsaffen an der Ruhr-Universität Bochum

Betr.: Aktenzeichen 41 UJS 61/12
Ermittlungsverfahren gegen das LANUV NRW
wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz
Meine Strafanzeige vom 05.11.2012
Ihr Bescheid vom 27.11.2011
Hier: Neue Anhaltspunkte zu meiner Strafanzeige

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie teilten mir in Ihrem o.g. Bescheid vom 27.11.12 mit, dass Sie meine Strafanzeige wegen Tötung von 6 Makaken im Rahmen eines Tierversuchs-vorhabens an der Ruhr-Universität Bochum eingestellt haben, da Sie auf Nachfrage von der genehmigenden Behörde LANUV NRW die Information erhalten haben, dass die Tötung der Tiere von vornherein Gegenstand der genehmigten Anträge war, wobei die genehmigende Behörde: Zitat: “sich davon überzeugt hatte, dass – der anerkannten Zwecken der Grundlagenforschung dienende Versuch – anatomische und physiologische Untersuchungen an den Gehirnen der Versuchstiere erforderlich machte, so dass deren Tötung unumgänglich war“.

Ich kann diese Aussage der genehmigenden Behörde nicht hinnehmen. Ich zitiere hier den § 7 (3) TierSchG:

„Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.“

Die Tötung eines Tiers ist ein erheblicher Schaden und darf dementsprechend gemäß TierSchG nur dann genehmigt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse der Tötung (hier die anatomischen und physiologischen Untersuchungen an den Gehirnen) vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier von hervorragender Bedeutung sein werden.

Der Nachweis und die Begründung der vermuteten bzw. tatsächlich festgestellten hervorragenden Bedeutung der anatomischen und physiologischen Untersuchungen der Gehirne der 6 getöteten Makaken, die eine Tötung nach dem Gesetz unerlässlich hätte machen können, fehlt völlig und wurde sogar in diesem Fall ausdrücklich verweigert:

  1. Obwohl solche Versuche nach Angabe des Tierschutzbeauftragten seit 25 Jahren (1997) an der Ruhr-Universität mit Makaken durchgeführt wurden, wurde auf die Anfrage einer Mitzeichnende (siehe Anlage 1 : Anfrage vom 15.12.2012) von der Behörde keine Angabe darüber getroffen, ob die anatomischen und physiologischen Untersuchungen an den Gehirnen der getöteten Tiere seit 25 Jahren – oder auch bei den zuletzt getöteten 6 Makaken – Ergebnisse von herausragender Bedeutung für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier gebracht haben und zu erwarten waren (siehe Anlage 2: Antwort des LANUV NRW vom 11.01.2013).

    .
  2. Die genehmigende Behörde LANUV NRW sagte zwar gegenüber der Staats-anwaltschaft Bochum aus, dass die Tötung von vornherein in den Forschungsanträgen von ihr genehmigt wurde und dass „sie sich davon überzeugt hatte, dass – der anerkannten Zwecken der Grundlagenforschung dienende Versuch – anatomische und physiologische Untersuchungen an den Gehirnen der Versuchstiere erforderlich machte, so dass deren Tötung unumgänglich war“, jedoch konnte sich die Behörde davon nicht überzeugen, aus dem guten Grunde, weil ihr nach eigener Angabe Informationen über die Ergebnisse der anatomischen und physiologischen Untersuchungen der getöteten Tiere nicht vorliegen (siehe o.g. Anlage 2) und wohl auch für vorhergegangenen Versuche seit 25 Jahren nie vorgelegen haben.
    .
    .
  3. Der Bitte um anonymisierte Kopien der Autopsie-Berichte der 6 getöteten Tiere – die zur fachlichen Begutachtung der Bedeutung und Aussagekraft der anatomischen und physiologischen Untersuchungen der Gehirne der getöteten Tieren durch fachlich kompetente Dritten dienen könnten – wurde von der Behörde nicht entsprochen: Die Autopsie-Berichte liegen ihr nicht vor und sie konnte dementsprechend keine Informationen darüber erteilen – sie verweist dafür auch auf den Tierschutzbeauftragten der RUB (siehe o.g. Anlage 2).

    .
  4. Der Tierschutzbeauftragte, an den diese Bitte weitergeleitet wurde, verweigert ohne nachvollziehbare Begründung die Aushändigung der Kopien der Autopsie-Berichte der 6 getöteten Makaken, siehe:
    Anlage 3: Antwort des Tierschutzbeauftragten vom 15.01.12
    Anlage 4: Rückfrage einer Mitzeichnende vom 16.01.2013
    Anlage 5: Antwort vom 08.02.13 des Tierschutzbeauftragten.             
  5. Genauso fehlt der genehmigenden Behörde jegliche Information über etwaige im Rahmen dieser Versuche neugewonnenen Erkenntnisse seit 25 Jahren an der RUB, die der Heilung von menschlichen Krankheiten dienlich sein könnten und die im Schreiben der Behörde vom 11.01.13 ausgeführt wurden (siehe o.g. Anlage 2), z.B. Parkinsonsche Krankheit, Alzheimersche Krankheit oder Multiple Sklerose. Das LANUV sagt aus, dass solche Informationen ihm nicht vorliegen und verweist auch für die Beantwortung dieser Frage auf den Tierschutzbeauftragten der RUB, der wiederum eine entsprechende Beantwortung definitiv verweigert (siehe o.g. Anlage 5 : Zweite Antwort des Tierschutzbeauftragten vom 08.02.2013).

In diesem Gesamtkontext kann man berechtigt davon ausgehen, dass das LANUV – entgegen seiner Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft und entgegen seiner gesetzlichen Aufgabe als genehmigende Behörde – sich weder vor noch nach den Versuchen überzeugt hat, dass die Versuche und die Tötung der Tiere unerlässlich im Sinne des Tierschutzgesetzes § 7 waren, d.h. für Forschungszwecke und Forschungsergebnisse, die wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung bringen werden.

Diese Fehlhaltung der genehmigenden Behörde könnte möglicherweise aus meiner Sicht ein in der Fachwelt bekanntes Fehlverhalten bei der Einreichung der Forschungsanträge begünstigen. Ich zitiere hier zum Beispiel Aussagen von einem führenden Hirnforscher, der auch langjährig die gleichen Versuche in der Grundlagenforschung in Frankfurt durchführt:

Zitat Prof. Dr. Wolf Singer, Direktor des Max-Planck Instituts für Hirnforschung in Frankfurt in der Zeitschrift „Gegenworte“ Nr. 4, 1999:

„Ich muß in meinen Anträgen den Nachweis antreten, daß die Ergebnisse einer geplanten Versuchsreihe von so großer praktischer Bedeutung sein werden, daß sie ethisch gerechtfertigt ist. Das zwingt mich fast zum Betrug, weil ich in der Tat in vielen Bereichen nicht angeben kann, ob das Versuchsergebnis wirklich in absehbarer Zeit Leiden vermindern wird. […] Man wird vom Gesetzgeber in eine Argumentationspflicht genommen, die man vor sich selbst nicht rechtfertigen kann.“
[…]
Ja, das sieht man deutlich daran, daß der Gesetzgeber zu-nehmend die Zuwendung von Mitteln davon abhängig macht, daß wir nachweisen können, welche umsetzbaren Erkenntnisse die einzelnen Untersuchungen erbringen werden. Das ist eine Katastrophe. Diese Vorgaben verführen die Forscher zum Schwindeln
.„

Zitatende

Zusammenfassend ist aus meiner Sicht ein Verstoß gegen § 7 (3) TierSchG festzustellen und eine Fehlleistung der genehmigenden Behörde bei ihrer Aufsichts- und Prüfungsplicht im Rahmen § 8 TierSchG, die eine Wiederaufnahme der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft rechtfertigen sollten:

Gemäß den von dem LANUV NRW zur Verfügung gestellten Informationen, ist es nicht ersichtlich, dass es im Sinne des TierSchG unerlässlich war, die 6 Makaken nach endgültiger Einstellung der Versuche zu töten, die nach den Versuchen lebensfähig waren, keine unbehebbaren körperlichen Schäden oder erhebliche Verletzungen hatten und somit die Chance gehabt hätten, ohne länger anhaltende Schmerzen und Leiden weiterzuleben. Es existieren Auffangstationen für Primaten, die ich nachweisen könnte, wo ehemalige Versuchsaffen artgerecht und gesetzeskonform untergebracht werden, wobei auch aus dem § 9 Abs. 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz keine Begründung für das Töten dieser Versuchstiere sich ergab:

„Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.“

Darüber hinaus ist die Unerlässlichkeit im Sinne des TierSchG der genehmigten Versuche selbst (d.h. vor der Tötung der Tiere), auch in Frage zu stellen: Zu Ihrer Information füge ich meinen Brief vom 16.01.13 an das Umweltministerium NRW als Aufsichtsbehörde der LANUV NRW bei (siehe Anlage 6), wo ich den Vorwurf des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz der von dem LANUV NRW genehmigten Primatenversuche in der Hirnforschung an der Ruhr-Universität Bochum erhebe.

Ich bitte um Wiederaufnahme der Ermittlungen und beantrage Rechtsschutz beim Gericht.

Mit freundlichen Grüßen
Gisela Urban
1. Vorsitzende Tierfreunde ohne Grenzen e.V.

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19.02.2013 : Zweite Antwort des Ministeriums NRW:

 

Brief vom Herrn Peter Knitsch vom 19.02.2013

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26.02.2013 – Unsere Antwort auf diesem Schreiben des Umweltministeriums NRW:

Tierschutz: Primatenversuche in Bochum an der Ruhruniversität
Ihr Schreiben vom 19.02.2013 – AZ: VI-5-4203
26. Februar 2013

Sehr geehrter Herr Professor Jaeger,
sehr geehrter Herr Knitsch,

wir danken für Ihr o.g. ausführliches Schreiben vom 19.02.2013 als Antwort auf unser Schreiben vom 16.01.2013, in dem wir den Vorwurf des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz der von Ihrer Behörde LANUV NRW langjährig genehmigten Affenversuche in der Hirnforschung an der Ruhruniversität Bochum erhoben haben.

Wir nehmen zu verschiedenen Punkten aus Ihrem Schreiben wie folgt Stellung:

Zitat Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW – Seite 2:

Andererseits haben Sie in den verschiedenen Antwortschreiben in der Summe eine Vielzahl von behördlichen Informationen bekommen, die zumindest den Großteil der gestellten Fragen hinreichend beantwortet haben dürfte. Insbesondere das an Frau Lopez gerichtete Schreiben des LANUV vom 11.01.2013 beschreibt in großer Ausführlichkeit nachvollziehbar die medizinisch begründete Notwendigkeit der in Frage stehenden Primatenversuche.
Zitatende

Es trifft nicht zu, dass das LANUV NRW „in großer Ausführlichkeit nachvollziehbar die medizinisch begründete Notwendigkeit der in Frage stehenden Primatenversuche“ in seinen verschiedenen Antwortschreiben beschrieben hat:

  1. In seinem Schreiben vom 27.07.12 antwortet das LANUV NRW unmissverständlich auf unsere Frage hin, dass diese Versuche nicht in der medizinischen Forschung, sondern in der Grundlagenforschung angesiedelt sind.
    .
  2. In seinem Schreiben vom 04.09.12 beschreibt das LANUV NRW den in Rede stehende Forschungszweck wie folgt, Zitat: „Das Versuchsvorhaben widmete sich dem Zweck zur Erforschung der neuronalen Grundlagen sensorisch gesteuerter Orientierungsleistungen von Säugern, d.h. u.a. der Hand-Augen-Koordination.“ Zitatende
    .
  3. In seinem Schreiben vom 11.01.2013 führt das LANUV NRW ganz allgemein gehaltene Aussagen über die Wichtigkeit der wissenschaftlichen Forschung für die Heilung von menschlichen Erkrankungen wie z.B. Parkinson, Alzheimer oder Multiple Sklerose an, jedoch ist kein Zusammenhang zwischen diesen Ausführungen und den seit 1987 an der Ruhr-Universität Bochum durchgeführten Primatenversuchen zu erkennen.
    .
  4. Darüber hinaus wurde unsere grundlegende Frage nicht beantwortet, welche konkrete und brauchbare neue Erkenntnisse zur Heilung der angeführten menschlichen Krankheiten bei der Primatenforschung an der RUB erzielt wurden, und zwar weder vom LANUV NRW (solche Informationen würden ihm nicht vorliegen), noch vom Tierschutzbeauftragten, an den diese wichtige Frage weitergeleitet wurde.
    .
  5. Das LANUV NRW hat uns lediglich 4 Verlinkungen auf Forschungsergebnisse in der Hirnforschung an der RUB angegeben, darunter zum Beispiel solche Forschungsergebnisse aus dem Jahre 2007 (d.h. nach 20 Jahren Primatenversuche):

http://www.pm.ruhr-uni-bochum.de/pm2007/msg00378.htm
Das Hirn des Torwarts beim Elfmeter – Spickzettel half Jens Lehmann tatsächlich wie man seine Reaktion verbessern kann

Blitzschnell hechtete Jens Lehmann, Torwart der deutschen Nationalmannschaft bei der Fußball-WM 2006, genau in die richtige Ecke und hielt zwei von vier Elfmeterschüssen der Argentinier auf sein Tor – Argentinien war besiegt, Lehmann ein Star.

Welche Rolle hat dabei der Spickzettel gespielt, auf den Lehmann zwischen den Torschüssen immer mal wieder blickte? Hat es geholfen, zu lesen, dass Cruz häufig nach rechts schießt und Ayala nach links unten? Diese Frage versuchen Neurobiologen der Ruhr-Universität um Prof. Dr. Klaus-Peter Hoffmann zu beantworten. Sie untersuchen den Zusammenhang zwischen Vorhersagbarkeit und der Reaktionszeit bestimmter Bewegungen steuernder Nervenzellen im Gehirn. […]

Ich zitiere in diesem Zusammenhang § 7 (3) TierSchG:

Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.“

Es ist sehr daran zu zweifeln, dass der Gesetzgeber bzw. die Gerichtsbarkeit die Verbesserung der Reaktionen des Torwarts der deutschen Nationalmannschaft bei der Fußball-WM 2006 als ein „wesentliches Bedürfnis von Mensch oder Tier einschließlich Lösung wissenschaftlicher Problem von hervorragender Bedeutung“ ansehen.

Zitat Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW – Seite 2:

„Zum Teil haben Sie sogar Antworten enthalten, die über die gesetzlichen Verpflichtungen des IFG NRW hinaus gingen. So hätte das LANUV z.B. Fragen nach behördlichen Einschätzungen bestimmter Sachverhalte (wie etwa die letzten beiden Fragen Ihrer ersten Anfrage vom 15.05.2012) überhaupt nicht beantworten müssen, da das IFG NRW nur einen Auskunftsanspruch hinsichtlich vorhandener Tatsachen einräumt, nicht jedoch in Bezug auf Bewertungen.“
Zitatende

Die Bewertung der genehmigenden Behörde LANUV NWR über die Entscheidung der genehmigenden Behörde in Bremen, die gleichen langjährigen Makakenversuche an der Universität Bremen zu untersagen, geht aus unserer Sicht keinesfalls über die gesetzlichen Verpflichtungen von Behörden im Rahmen von genehmigungspflichtigen Tierversuchen hinaus. Ich zitiere hier § 7 (1) TierSchG:

Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkennt-nisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.“

Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist logischerweise für alle Akteure in der Fachwelt gemeinsam, und es obliegt dementsprechend gleichermaßen allen Behörden der Bundesrepublik Deutschland diesen gemeinsamen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Erteilung der Genehmigung gemäß TierSchG zugrunde zu legen und zu bewerten.

Die fragwürdige und befremdliche Aussage des LANUV NRW in seinem Schreiben vom 27.07.12, Zitat: „Die Weigerung der zuständigen Behörden in Bremen, die Versuchsgenehmigung zu verlängern, war ausschließlich politisch motiviert.“ lässt aus unserer Sicht eine äußerst bedenkliche Grundeinstellung des LANUV NRW durchblicken: Diese fachlich und gesetzlich begründete behördliche Entscheidung in Bremen als „ausschließlich politisch motiviert“ abzutun, stellt unserer Meinung nach eine ungeheuerliche Missachtung und Herabwürdigung des Grundgedankens des Tierschutzes dar, sowie der Einfügung 2002 des Art. 20 a im Grundgesetz und der Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel mit Verfassungsrang, als Ergebnis des Strebens der Legislative als Volksvertretung aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden auf der Ebene der Bundesrepublik Deutschland zu schützen.

Genauso bedenklich im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Zugrundelegung des jeweiligen Stands der Wissenschaft bei den Genehmigungen des LANUV NRW, ist seine Einschätzung über eine der führenden Tierschutzorganisationen in Deutschland, die Vereinigung „Ärzte gegen Tierversuche e.V.“, die seit mehr als 30 Jahren wissenschaftliche Studien, Analysen und Datenbanken über Tierversuche von hoher internationaler wissenschaftlicher Qualität und zeitnaher Aktualität zugänglich macht. Das LANUV NRW stuft dieses sorgfältig dokumentierte wissenschaftliche Material als „Ansichten“ ohne wissenschaftlichen Wert in seinem Schreiben vom 27.07.12 ein, Zitat: “Die Ansichten des Vereins ,,Ärzte gegen Tierversuche e.V.” über die Primatenversuche in Bochum besitzen in erster Linie nicht den Wert von wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen“. Hier wird deutlich, welchen Stellenwert die genehmigende Behörde den Tierschutzorganisationen zubilligt. Das ist aus unserer Sicht nicht nur eine fachliche Fehleinschätzung, sondern auch eine Missachtung und Herabsetzung des Tierschutzgedankens aus der Verfassung und aus der Bevölkerung.

Zitat Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW – Seite 2:

„Wenn Sie aus meiner Aussage, dass seit mindestens 20 Jahren an der Ruhruniversität Bochum Versuche mit Affen durchgeführt werden, offenbar den Schluss ziehen, hierbei handele es sich mehr oder weniger um ein- und dieselbe Versuchsreihe, also um Doppel- und Wiederholungsversuche und somit tierschutzwidrige Praktiken, so ist auch diese Folgerung ohne jede Grundlage. Wenn Ihre Vermutung zuträfe, wären die entsprechenden Versuchsreihen in der Tat wegen Verstoßes gegen die Vorgaben des Tierschutzgesetzes nicht genehmigt worden.“

Ihre Aussage, dass es sich mehr oder weniger um ein- und dieselbe Versuchsreihe handelt, wurde uns von dem Tierschutzbeauftragten in seinem Schreiben vom 15.01.13 bestätigt, Zitat: „Vier der im Vorhaben verwendeten Versuchstiere hatten bereits an einem früheren Versuchsvorhaben teilgenommen, in dem mit vergleichbaren Methoden gearbeitet wurde“. […] „Die Arbeitsgruppe hat in Bochum seit 1987 erfolgreich neurobiologische Grundlagenforschung betrieben und dabei auch Experimente mit Makaken durchgeführt.“

Darüber hinaus sollte der genehmigenden Behörde bekannt gewesen sein, im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 7 (1) TierSchG den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vor Erteilung der Genehmigungen zu prüfen, dass die gleichen Versuche mit vergleichbaren Methoden mit Primaten in der Hirnforschung auch seit Jahrzehnten an anderen Forschungsstandorten durchgeführt wurden oder werden, wie zum Beispiel schon oben erwähnt an der Universität Bremen, aber auch in Frankfurt, Tübingen, München, Berlin oder Magdeburg. Ich zitiere auch in diesem Zusammenhang TierSchG § 8 (3) b:

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist;“.

 

Zitat Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW – Seite 4:

„Zudem entscheidet nicht nur das LANUV allein als Genehmigungsbehörde über die Zulässigkeit der Versuchsvorhaben, sondern es findet auch eine maßgebliche Einbindung der nach § 15 Absatz 1 TierSchG eingerichteten Tierschutzkommission in das Verfahren statt. Wenn von diesem Gremium – unter maßgeblicher Beteiligung (1/3 der Mitglieder) anerkannter Kapazitäten aus dem Bereich der Tierschutzorganisationen – Versuchsanträge positiv beschieden werden, so ist davon auszugehen, dass dies aus Sicht des Tierschutzes seine Richtigkeit hat.“

Die Einbindung der Tierschutzkommission in das Verfahren kann nicht maßgeblich sein, schon aufgrund der Parität zwischen Mitgliedern aus Tierschutzorganisationen und Mitgliedern aus dem Forschungsbereich (1/3 bzw. 2/3). Möglicherweise war sogar auch der Tierschutzbeauftragte der RUB Mitglied bei den jeweiligen Tierschutzkommissionen, wobei er jedoch gemäß Informationen aus dem Internet selbst Tierversuche an der RUB durchführt. Es ist auch zu vermerken, dass das LANUV NRW unsere wichtige Frage nicht beantwortet hat, ob und welche Einwände über die beantragten Versuche bei der Einbindung der Tierschutzkommissionen geäußert wurden, obwohl diese Information den personengezogenen Datenschutz nicht berührt.

Unabhängig davon obliegt es einzig der genehmigenden Behörde nach wissenschaftlicher und ethischer Abwägung die Entscheidung zur Genehmigung der Forschungsanträge zu erteilen, wobei sie als zuständige und verantwortliche Behörde an Recht und Gesetz gebunden ist und gegenüber der Bevölkerung die Verantwortung trägt.

In diesem Gesamtkontext bestehen aus unserer Sicht erhebliche Verstöße und Versäumnisse der genehmigenden Behörde LANUV NRW im Rahmen des TierSchG bei der Genehmigung der Primatenversuchen an der RUB, sowohl für die Versuche selbst, als auch für die Genehmigung der Tötung der Versuchstiere, wir verweisen hier auf unsere Strafanzeige vom 18.02.2013: Neue Strafanzeige gegen das LANUV NRW wegen Tötung von Versuchsaffen an der Ruhr-Universität Bochum.

Bei der Thematik der Tötung der Versuchstieren erlauben wir uns, auf Ihren Vorschlag in Ihrem Brief vom 10.01.13 zurückzukommen, dass wir uns in dieser Angelegenheit mit ggf. noch klärungsbedürftigen Fragen direkt an Sie wenden, so dass Sie dann die weitere Beantwortung koordinieren können. Wir haben nämlich noch folgende klärungsbedürftige Fragen:

In seinem Brief vom 15.01.2013 teilte uns der Tierschutzbeauftragte der RUB mit, dass die 6 getöteten Tiere „aus der institutseigenen Zucht“ stammten. Unsere Fragen:

  1. Was ist mit den Eltern-Zuchttieren nach endgültiger Einstellung der Versuche per 31.08.2012 einzeln passiert?
    .
  2. Falls die Eltern-Zuchttiere noch leben, wo sind sie aktuell untergebracht? Befinden sie sich noch in den Räumen des Instituts?

Wir bitten Sie, für uns die Antworte vom LANUV NRW bzw. vom Tierschutzbeauftragter der RUB zu vermitteln, sowie, falls die Eltern-Zuchttiere noch leben und sich noch in den Gebäuden des Instituts befinden, sich dafür einzusetzen, dass sie umgehend in eine Auffangstation für ehemaligen Versuchstiere gesetzeskonform und artgerecht untergebracht werden.

Wir danken im Voraus und verbleiben
mit ehrenamtlichen Grüßen

Gisela Urban und Jocelyne Lopez

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27.02.2013 – Einladung zu einer Gesprächsrunde durch das Umweltministerium NRW:

Brief vom 27.02.13 des Umweltministeriums NRW

 

19.03.2013 – Unser Schreiben an das Umweltministerium NRW:

von Jocelyne Lopez und Gisela Urban – Tierfreunde ohne Grenze e.V.
An Ministerium für Klimaschutz- Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr: Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum

Sehr geehrter Herr Professor Jaeger,
sehr geehrter Herr Kirchhof,

erst einmal möchte ich mich – auch im Namen von Frau Gisela Urban, die leider verhindert war, und von meinem Begleiter Herrn Gerhard Oesterreich – für die Einladung zum Gespräch am 14.03.2013 in Ihrem Büro in o.g. Angelegenheit, sowie für die entspannte Diskussionsführung herzlich bedanken.

Ich erlaube mir, die aus unserer Sicht wesentlichen Punkte dieses Gespräches zusammenfassend festzuhalten:

1. Wir haben Ihre Aussage als überaus positiv empfunden, dass Ihr Amt sich für ein zukünftiges Verbot der Primatenversuche tatkräftig einsetzen möchte, was wir als eine außerordentlich begrüßenswerte Gemeinsamkeit mit der erklärten, langjährigen Zielsetzung der Tierschutzorganisationen auf nationaler und internationaler Ebene ansehen. Sie baten hier auf unsere Unterstützung, die Ihnen auf jedem Fall zugesichert ist, falls Sie hierfür konkrete Möglichkeiten eines Einsatzes im Rahmen unseres bürgerlichen Engagements erkennen.

2. Ihre aktuelle beim Bundesrat eingereichte „Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere“ gemäß Drucksache 670/12 enthält aus unserer Sicht jedoch nicht eine solche Zielsetzung, auch nicht im Einsatz, sondern fordert lediglich eine Umsetzung der schon im Tierschutzgesetz vorhandenen Auflagen und gesetzlichen Voraussetzungen zur amtlichen Genehmigung von Tierversuchen. Wie Sie es selbst in Ihrem Brief vom 19.02.2013 und auch im Gespräch zugestanden haben, waren die Kontrolle und die Nachprüfung durch das LANUV NRW der tatsächlich geführten Tierversuche an der RUB seit 25 Jahren unzureichend. Das LANUV NRW hat insbesondere versäumt, vor und nach mehrjährigen Versuchsreihen an der RUB – die langanhaltende Schmerzen-, Leiden und Schäden an Primaten zugefügt haben (bis hin zum Kapitalschaden der Tötung), die vom TierSchG §§ 7 und 8 vorgeschrieben Voraussetzungen zu prüfen, und zwar hinsichtlich:

a) der im Gesetz ausdrücklich geforderten ethischen Vertretbarkeit der zugefügten Schmerzen und Schäden im Hinblick auf die Versuchszwecke und die angestrebten Ergebnisse, die für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein müssen. Weder solche Versuchszwecke noch solche Versuchsergebnisse liegen bei den langjährigen Primatenversuchen in Bochum vor, so daß die Genehmigungen im Sinne des Gesetzgebers nicht hätten erteilt werden dürfen.

b) der Zugrundelegung des Stands der Erkenntnisse zur Vermeidung von Doppel- und Wiederholungsversuchen am Standort Bochum selbst und an anderen Forschungsstandorten.

c) der Zugrundelegung des Stands der Erkenntnisse zur Bevorzugung von tierversuchsfreien Alternativforschungsmethoden.

3. Ihr wiederholtes Angebot, von der Möglichkeit des Verbandsklagerechts zum Schutz der Umsetzung der gesetzliches Bestimmungen Gebrauch zu machen, halten wir für nicht praktikabel:

– Nach unserem Kenntnisstand räumt das Verbandsklagerecht der angeklagten Forschungseinrichtung ein Regreßrecht ein, was diesen Rechtsweg für ehrenamtlich engagierte Bürger aus verständlichen Gründen völlig versperrt. Die Finanzkraft von Forschungseinrichtungen steht im keinem Verhältnis mit der Finanzkraft von kleinen und sogar von großen Tierschutzvereinen.

– Die Prüfung der Anträge vor der Genehmigung durch Tierschutzvereine bedeutet de facto eine Übertragung der behördlichen Aufgaben auf Privatpersonen aus der Öffentlichkeit, was konkret sowohl völlig impraktikabel noch zu vertreten ist.

Wir hoffen auf eine zukünftige tierschutzgerechtere Umsetzung der schon vorhandenen Gesetze zum Schutz der Versuchstiere und danken Ihrem Amt im Voraus für alle tatkräftigen Bemühungen, die dem Tierschutz im Sinne des Art. 20 a als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang ein Stück näher bringen werden und verbleiben

mit freundlichen Grüßen
Jocelyne Lopez und Gisela Urban

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21.03.2013 – Das Land Nordrhein-Westfalen strebt ein absolutes Verbot für Versuche mit Menschenaffen an:

Nachstehend das Schreiben des Umweltministeriums über den Verlauf dieses Gesprächs vom 14.03.2013 – ganz besonders erfreulich ist dabei die Erwähnung des Antrags von Nordrhein-Westfalen, künftig ein absolutes Verbot für die Verwendung von Menschenaffen auszusprechen:

Brief des Umweltministeriums NRW vom 21.03.2013

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08.03.2013 – Einstellung der Anzeige durch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm:

Aktenzeichen 2 Zs 706/13
Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Ruhr-Universität Bochum
wegen Straftat nach dem Tierschutzgesetz
– 41 UJ 61/12 StA Bochum –
Ihre Beschwerde vom 18.02.2013 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bochum vom 27.11.2012

Sehr geehrte Frau Urban,

auf Ihre Beschwerde habe ich den Sachverhalt geprüft, jedoch auch unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevorbringens keinen Anlass gesehen, die Wiederaufnahme der Ermittlungen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat das Ermittlungsverfahren zu Recht und mit zutreffender Begründung eingestellt.

Ergänzend und zu Ihrem Beschwerdevorbringen bemerke ich:

Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmigung des Forschungsvorhabens der Ruhr-Universität Bochum fehlerhaft oder unter Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände erfolgt ist, ergeben sich bereits nach Ihrem Vorbringen nicht. Die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des Forschungsvorhabens unter Berücksichtigung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes hinzugezogene Ethik-Kommission hat den Tierversuchsantrag gebilligt, auch die Tierschutzbeauftragte der Ruhr-Universität Bochum hat keine Bedenken gegen die Versuche und die nachfolgende Tötung der Versuchstiere, die nach dem Forschungsantrag ebenfalls wissenschaftlichen Zwecken diente, erhoben. Ihre lediglich auf Vermutungen beruhende Behauptung, das zuständige Landesamt habe die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Forschungsvorhabens nur unzureichend bzw. überhaupt nicht geprüft, gibt zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen keinen Anlass.

Zudem fehlt es für eine Strafbarkeit der Beschuldigten an einer Tötung „ohne vernünftigen Grund“ im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG, da die entsprechende Genehmigung im Sinne des § 8 TierSchG vorhanden vorhanden war. Selbst wenn – wofür, wie bereits ausgeführt keine Anhaltspunkte vorliegen – diese fehlerhaft erfolgt sein sollte, entfiele die hierdurch entstandene Legitimation der Tierversuche einschließlich der Tötung der Tiere nicht.

Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück.

Hochachtungsvoll

Im Auftrag
Rosenbaum
Oberstaatsanwältin

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27.03.2013 – Widerspruch und Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm:

AZ: 2Zs 706/13
Ermittlungsverfahren gegen das LANUV NRW
wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz
Meine Strafanzeige vom 05.11.2012 (41 UJs 61/12 StA Bochum)
Ihr Bescheid vom 08.03.13 (Oberstaatsanwältin Rosenbaum)
Hier: Widerspruch und Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde gegen Ihren obigen Bescheid vom 08.03.13 zur Bestätigung der Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Bochum, und zwar in folgenden Punkten Ihrer Begründungen:

Zitat:
Ergänzend und zu lhrem Beschwerdevorbringen bemerke ich: Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmigung des Forschungs-vorhabens der Ruhr-Universität Bochum fehlerhaft oder unter Nichtberück-sichtigung wesentlicher Umstände erfolgt ist, ergeben sich bereits nach Ihrem Vorbringen nicht. Die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des Forschungs-vorhabens unter Berücksichtigung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes hinzugezogene Ethik-Kommission hat den Tierversuchsantrag gebilligt, auch die Tierschutzbeauftragte der Ruhr-Universität Bochum hat keine Bedenken gegen die Versuche und die nachfolgende Tötung der Versuchstiere, die nach dem Forschungsantrag ebenfalls wissenschaftlichen Zwecken diente, erhoben.„
Zitatende

Ihre Ausführungen, dass das Versuchsvorhaben allein deshalb nicht gegen die von mir angeführten Bestimmungen der §§ 7 und 8 TierSchG verstoßen könnte, weil die Ethik-Kommission und der Tierschutzbeauftragte keine Bedenken gegen das Versuchsvorhaben hatten und es zubilligten, wirken äußerst befremdlich.

Die Ethik-Kommission übt gemäß § 15 TierSchG lediglich eine Beratungs- bzw. Unterstützungsfunktion für die Entscheidungen der Behörde aus, wobei die Entscheidungen einzig der genehmigenden Behörde obliegen. Sie ist gemäß § 15 TierSchG auf gar keinen Fall durch eine Ethik-Kommission von ihrer Pflicht zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Forschungsvorhaben befreit und ist auch nicht befugt, die Zuständigkeit und Verantwortung für ihre Entscheidungen auf eine Ethik-Kommission zu verlagern.

Außerdem ist es verständlicherweise nicht systematisch auszuschließen, dass auch Versäumnisse oder fehlerhafte Beurteilungen im Sinne des TierSchG von einer Ethik-Kommission ausgehen können. Die bloße Beurteilung einer Ethik-Kommission kann auf keinen Fall eine Garantie dafür sein, dass diese Beurteilung auch gesetzeskonform und rechtlich unanfechtbar ist.

Zitat:
„Ihre lediglich auf Vermutungen beruhende Behauptung, das zuständige Landesamt habe die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Forschungs-vorhabens nur unzureichend bzw. überhaupt nicht geprüft, gibt zu weiteren Ermittllungsmaßnahmen keinen Anlass.“
Zitatende

Auch diese Ausführungen wirken äußerst befremdlich. Ich habe meine Vorwürfe keinesfalls auf Vermutungen abgestellt, sondern vielmehr auf Auskünfte der Behörde selbst in ihren verschiedenen Antwortschreiben, die ich in meiner Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Bochum vom 18.02.13 belegt und nachgewiesen habe (6 Anlagen). Daraus geht eindeutig hervor, dass wichtige Informationen, die der Behörde zur gesetzeskonformen Beurteilung gemäß §§ 7 und 8 der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens hätten vorliegen müssen, nach eigenen Aussagen der Behörde nicht vorlagen. Dadurch war die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung von wesentlichen Auflagen des TierSchG zur Genehmigung der Versuche nicht möglich und hat dementsprechend auch nicht stattgefunden.

Dass die Prüfung der gesetzlichen Auflagen durch die genehmigende Behörde LANUV NRW unzureichend war, musste auch ihre Aufsichtsbehörde, das Umweltministerium NRW, nach der Prüfung meiner Fachaufsichtsbeschwerde in ihrem Schreiben vom 19.02.2013 zugeben, wobei mir eine zukünftige Besserung bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen durch einen Gesetzentwurf versprochen wurde.

Zusammenfassend vermisse ich in Ihrer Entscheidung, das Verfahren einzustellen, eine eingehende Prüfung durch Ihr Amt der von mir eingereichten Unterlagen, die meine Vorwürfe begründen und belegen. Genauso vermisse ich die Beachtung des Art. 20a GG, der seit 2002 den Tierschutz als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang angehoben hat. Ich möchte Sie dringend auf mein besonderes Bedürfnis nach Erfüllung der Art. 20 Nr. III hinweisen.

Ich berufe mich auf § 258 StGB und bitte Sie, die Ermittlungen wieder aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Gisela Urban

.

19.04.2013 – Antwort der Generalstaatsanwaltschaft Hamm auf unsere Beschwerde vom 27.03.13

AZ 2 Zs 706/13
Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Ruhr Universität Bochum u.A.
wegen Straftat nach dem Tierschutzgesetz
41 Ujs 61/12 StA Bochum
Ihre Eingabe vom 27.03.2013

Sehr geehrte Frau Urban,

auf Ihre vorbezeichnete Eingabe, die ich als Gegenvorstellungen gegen meinen Bescheid vom 08.03.2013 – 2 Zs 706/13 – ansehe, habe ich den Sachverhalt erneut geprüft, mich jedoch auch unter Berücksichtigung Ihres Vorbringens zu einer Abänderung der Entscheidung nicht veranlasst gesehen. Neue entscheidungserhebliche Tatsachen sind nicht vorgetragen.

Ihre Gegenvorstellungen, die mir auch im Übrigen zu Maßnahmen keinen Anlass geben, weise ich daher als unbegründet zurück.

Nachdem der Sachverhalt nunmehr wiederholt geprüft worden ist, vermag ich Ihnen auf weitere Eingaben in dieser Sache, die neues erhebliches Tatsachenvorbringen nicht enthalten, einen Bescheid nicht mehr in Aussicht zu stellen.

Hochachtungsvoll
Im Auftrag

Feld-Geuking
Leitende Oberstaatsanwältin

 

10.06.2013 – Beschwerde an die Generalbundesstaatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, Karlsruhe

Betr.:
Ermittlungsverfahren gegen das LANUV NRW
wegen Verdacht auf Vergehen gegen das Tierschutzgesetz
bei den Primatenversuchen an der Ruhruniversität Bochum

Meine Strafanzeige vom 05.11.2012 (41 UJs 61/12 StA Bochum)

Hier: Widerspruch und Beschwerde wegen Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft Bochum, sowie durch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde wegen Einstellung des Verfahrens in obiger Angelegenheit aufgrund der aus meiner Sicht unsachgemäßen und willkürlichen Entscheidungen der betroffenen, zuständigen Staatsanwaltschaften.

Meine ausführlich begründete Strafanzeige wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz bei der Genehmigung der Primatenversuche an der Ruhruniversität Bochum durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen (LANUV NRW)  wurde durchgehend auf dem hierarchischen Dienstwege durch die unzutreffende Behauptung abgewiesen, dass es sich lediglich um Vermutungen handeln würden und dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Verhalten des LANUV NRW vorlägen:

08.03.13 – AZ: 2Zs 706/13 – Staatsanwaltschaft Bochum – Oberstaatsanwältin Rosenbaum:

Zitat:
Ihre lediglich auf Vermutungen beruhende Behauptung, das zuständige Landesamt habe die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Forschungsvorhabens nur unzureichend bzw. überhaupt nicht geprüft, gibt zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen keinen Anlass.“
Zitatende

19.04.13 – AZ: 2Zs 706/13  – Generalstaatsanwaltschaft Hamm – Leitende Oberstaatsanwältin Feld-Geuking:

Zitat:
Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmigung des Forschungsvorhabens der Ruhr-Universität Bochum fehlerhaft oder unter Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände erfolgt ist, ergeben sich bereits nach Ihrem Vorbringen nicht.“
Zitatende

Die Belege, dass ein gesetzwidriges Verhalten der genehmigenden Behörde sehr wohl vorliegt, so dass mein Vorbringen keinesfalls auf  bloße Vermutungen beruht, wurden von dem LANUV NRW selbst in seinen Antworten vom 27.07.12 (siehe Anlage 1) und  11.01.2013 (siehe Anlage 2) auf meine Bürgeranfragen vorgebracht:

Die §§ 7 und 8 TierSchG schreiben nämlich vor, dass die genehmigende Behörde folgende Voraussetzungen vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen hat:

1) Vermeidung von Doppel- und Wiederholungsversuchen.

2) Nachweis von brauchbaren Ergebnissen für die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren.

3) Bevorzugung von tierversuchsfreien Alternativforschungsmethoden.

Die genehmigende Behörde LANUV NRW teilt jedoch in ihren Antworten auf meine Bürgeranfragen mit,  dass diese gesetzlich einzuholenden Informationen ihr nicht vorgelegen haben und somit als Tatsache feststeht, dass sie ihrer gesetzlichen Prüfungspflicht bei Erteilung der Genehmigung nicht nachgekommen ist:

Im Kontext der gesetzlichen Auflagen der Vermeidung von Doppel- und Wiederholungsversuchen:

Meine Frage vom 15.05.2012:
Seit wann werden Primatenversuche in Bochum durchgeführt?

Antwort des LANUV NRW – Brief vom 27.12.2012:
Hierüber liegen meiner Behörde keine Angaben vor.“

Im Kontext der gesetzlichen Auflage des Nachweises von brauchbaren Ergebnissen für die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Menschen und Tieren:

Antworte des LANUV NRW – Brief vom 11.01.2013:
Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor“.

 

Im Kontext der gesetzlichen Auflage der Bevorzugung von tierversuchsfreien Alternativforschungsmethoden: Meine Frage vom 03.08.2012, ob die Behörde vor Erteilung der Genehmigung geprüft habe, ob tierversuchsfreie Alternativ-forschungsmethoden zur Verfügung stehen (Zentralstelle ZEBET), wurde ignoriert.

Vor diesem Hintergrund ist die durchgehende Behauptung der Staatsanwaltschaften auf den Dienstweg unhaltbar und als völlig willkürlich  anzusehen, dass mein Vorbringen auf bloße „Vermutungen“ beruhe und keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Verhalten vorlägen. Das Beharren auf dieses Totschlagargument dokumentiert aus meiner Sicht eine mangelnde und fahrlässige Beschäftigung in der Sache durch die betroffenen Staatsanwaltschaften.

Diese Behauptungen der Staatsanwaltschaften werden darüber hinaus auch von der Tatsache widerlegt, dass sogar die Aufsichtsbehörde des LANUV NRW (das Umweltministerium NRW) in der Mitteilung ihrer  Prüfungsergebnisse  meiner diesbezüglichen Fachaufsichtsbeschwerde vom 06.10.2012 zugeben musste, dass die Kontrolle der gesetzlichen Auflagen bei der Genehmigung der Primatenversuche in Bochum unzureichend war. Es wurde zukünftige  Verbesserung versprochen, was auch anläßlich einer Gesprächsrunde am 14.03.2013 auf Einladung des Ministeriums angesprochen wurde.

Dass im Kontext meiner Anzeige über die Rechtsmäßigkeit der Genehmigung der Primatenversuche in Bochum sehr wohl begründete Anhaltspunkte für eine Prüfung durch die Gerichtsbarkeit vorliegen, wird auch durch die Tatsache belegt, dass eine langjährige gerichtliche Auseinandersetzung im Rahmen von gleichen Versuchen an Primaten an der Universität Bremen stattfindet, die sich aktuell vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig austrägt.

Es ist aus meiner Sicht nicht nur befremdlich, sondern im höchsten Maße  bedenklich, dass in unserer demokratischen Gesellschaftsordnung Staatsanwaltschaften willkürlich den Weg zu einer gerichtlichen Prüfung bei nachgewiesenen Verstößen gegen geltende Gesetze versperren und die öffentliche Klage im Interesse der Allgemeinheit nicht erheben.   Somit wird der legitimierte Anspruch jedes Bürgers auf eine Kontrolle der Exekutive durch die Judikative auf den Dienstweg stillschweigend außer Kraft gesetzt. Das ist aus meiner Sicht inakzeptabel.

Ich berufe mich weiterhin auf § 258 StGB und möchte Sie dringend auf mein besonderes Bedürfnis nach Beachtung des  Art. 20a GG hinweisen, der seit 2002 den Tierschutz als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang angehoben hat, sowie nach Erfüllung des Art. 20 Nr. III GG.

Ich beantrage Rechtsschutz beim Gericht.

In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich
mit ehrenamtlichen Grüßen

Gisela Urban
1. Vorsitzende Tierfreunde ohne Grenzen e.V.

NB: Die Generalbundesstaatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof hat uns informiert, dass die Zuständigkeit für diese Beschwerde beim Justizministerium Nordrhein-Westfalen angesiedelt ist, und dass unsere Beschwerde dort einzureichen ist – was wir auch am 24.06.2013 getan haben.

 

07.08.2013 – Antwort des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf

AZ  4121E – III 215/13
Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Ruhr-Universität Bochum u.a. wegen Straftat nach dem Tierschutzgesetz (41 UJs 61/12 Staatsanwaltschaft Bochum)
Ihre weitere Dienstaufsichtsbeschwerde vom 24.06.2013

Sehr geehrte Frau Urban,

aus Anlass Ihrer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde vom 24.06.2013 gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 19.04.2013 (2 Zs 706/13) und Ihrer Eingabe vom 15.07.2013 habe ich den Sachverhalt eingehend geprüft, vermag indes nach dem Ergebnis meiner Prüfung Ihre Beschwerde nicht für begründet zu erachten. Die auf Grundlage des § 170 Absatz 2 StPO erfolgte Einstellung des Verfahrens entspricht der Sach- und Rechtslage. Der Generalstaatsanwalt hat Si zutreffend beschieden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme ich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug.

Ihre weitere Dienstaufsichtsbeschwerde weise ich demnach als unbegründet zurück.

Nachdem der Sachverhalt nunmehr wiederholt geprüft worden ist, vermag ich Ihnen auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit, die neues Sachvorbringen nicht enthalten, einen Bescheid nicht mehr in Aussicht zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Stöckl

.

16.08.2013 – Einreichung einer Petition beim Petitionsausschuß des Landtags Nordrhein-Westfalen über das elektronische Petitionsverfahren:

Eingereicht am 16.08.2013 von Frau Gisela Urban, 1. Vorsitzende des Vereins Tierfreunde ohne Grenzen e.V., Bochum:

Eingabefeld Beschreibung Ihrer Petition:

Das Landesparlament NRW möge im Interesse der Allgemeinheit beschließen…

… dass die öffentliche Klage gegen die Landesbehörde LANUV NRW in Recklinghausen von der zuständigen Staatsanwaltschaft erhoben wird, aufgrund von begründeten und belegten Vorwürfen des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz §§ 7 und 8 bei der Genehmigung der Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum. Das zuständige Gericht soll die Stichhaltigkeit der Vorwürfe prüfen und Recht sprechen, um die Rechtsstaatlichkeit wieder herzustellen.

 

Eingabefeld Wortlaut ihrer Petition:

Aufgrund der Intransparenz der langjährig durchgeführten Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum, habe ich mit Mitstreitern durch Bürgeranfragen im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes die zuständige und verantwortliche Behörde LANUV NRW um verbindliche Informationen zur Prüfung der Rechtskonformität dieser umstrittenen Tierversuche in der Hirnforschung im Sinne des Tierschutzgesetzes gebeten. Die komplette Korrespondenz seit dem 10.04.2012 mit der betroffenen Behörde, mit ihrer Aufsichtsbehörde und mit involvierten Staatsanwaltschaften, ist im Internet veröffentlicht unter:

Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden

Wie aus dieser Korrespondenz hervorgeht hat sich durch die eigenen Angaben der genehmigenden Behörde LANUV NRW erwiesen, dass die Auflagen der §§ 7 und 8 TierSchG in mehreren Punkten bei der Erteilung der Genehmigung für diese Versuche gravierend missachtet wurden:

1. Das TierSchG schreibt vor, dass Doppel- und Wiederholungsversuche zu unterbinden sind.

Nach eigener Angabe wußte LANUV NRW bei Erteilung der Genehmigung nicht einmal, wie lange solche Versuche an der Universität Bochum durchgeführt wurden. Erst seine Aufsichtsbehörde, das Umweltministerium NRW, informierte in der Prüfung unserer Fachaufsichtsbeschwerde, dass diese Versuche seit 25 Jahren durchgeführt wurden.

Darüber hinaus hätte das LANUV NRW berücksichtigen müssen, dass solche Versuche an Primaten in der Hirnforschung in mehreren anderen deutschen Forschungsstandorten auch langjährig durchgeführt werden, was das Verbot von Doppelversuchen grundsätzlich missachtet.

2. Das TierSchG verlangt den Nachweis von brauchbaren Ergebnissen der Versuche für die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren. Das LANUV NRW konnte keinen einzigen Nachweis in 25 Jahren Forschung liefern, weder aufgrund der Versuche selbst, noch aufgrund der anschließenden Tötung der Versuchstiere.

3. Das TierSchG schreibt die Bevorzugung von tierversuchsfreien Forschungsmethoden vor. Das LANUV NRW hat diese Auflage ignoriert, obwohl nachweislich seit Jahrzehnten tierversuchsfreie und aussagekräftigere Forschungsmethoden zur Verfügung stehen und schon im Einsatz sind (zum Beispiel nicht invasive und moralisch vertretbare Versuche mit freiwilligen menschlichen Probanden und Computertomographieverfahren).

Trotz dieser begründeten Beweislage über Verstöße gegen das TierSchG, haben auf den hierarchischen Dienstweg die Staatsanwaltschaft und die Oberstaats-anwaltschaft Bochum, die Generalstaatsanwaltschaft Hamm, sowie das Justizministerium NRW meine Strafanzeige durchgehend eingestellt, mit der willkürlichen Behauptung, dass mein Anliegen auf bloße „Vermutungen“ beruhe und keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Verhalten vorlägen. Darauf hinzuweisen ist, dass das Umweltministerium NRW als Aufsichtsbehörde des LANUV NRW in seiner Prüfung unserer Fachaufsichtsbeschwerde und anläßlich einer Gesprächsrunde im Ministerium selbst zugeben musste, dass die Kontrolle der gesetzlichen Auflagen durch LANUV NRW unzureichend war.

Das Beharren auf dieses Totschlagargument durch die Staatsanwaltschaften ist inakzeptabel und darf in einem Rechtsstaat nicht hingenommen werden. Es ist im höchsten Maße bedenklich, dass in unserer demokratischen Gesellschaftsordnung Staatsanwaltschaften willkürlich den Weg zu einer gerichtlichen Prüfung bei nachgewiesenen Verstößen gegen geltende Gesetze versperren und die öffentliche Klage im Interesse der Allgemeinheit nicht erheben. Somit wird der legitimierte Anspruch jedes Bürgers auf eine Kontrolle der Exekutive durch die Judikative auf den Dienstweg stillschweigend außer Kraft gesetzt.

Der Antwort des Landesparlaments sehe ich dringlich entgegen.
.
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05.08.2014 – Brief vom Referenten des Ministers Johannes Remmel:

Brief vom 05.08.14 von Prof. Dr. Friedhelm Jaeger, Umweltministerium NRW wegen Tierversuchen.

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10.08.14 – Unsere Stellungnahme auf dem Brief des Umweltministeriums:

Unsere Antwort vom 10.08.14 an Prof. Dr. Friedhelm Jaeger, Umweltministerium NRW wegen COVANCE

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07.08.2014 – Strafanzeige gegen LANUV NRW wegen Primatenversuchen an der Uni Bochum:

 

07.08.2014 – Strafanzeige gegen LANUV NRW wegen Primatenversuchen an der Uni Bochum

 .

21.08.2014 – Endgültige Einstellung unserer Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft Bochum:

Bescheid der Staatsanwaltschaft Bochum über die Einstellung unserer Strafanzeige gegen LANUV NRW wegen Primatenversuchen an der Uni Bochum – datiert 21.08.2014

.

05.08.2014 – Unsere Dienstaufsichtsbeschwerde über eine Mitarbeiterin des LANUV NRW wegen Tierversuchen

05.08.2014 – Unsere Dienstaufsichtsbeschwerde über eine Mitarbeiterin des LANUV NRW wegen Tierversuchen

.

05.09.2014 – Prüfung unserer Dienstaufsichtsbeschwerde über eine Mitarbeiterin durch den Präsidenten vom LANUV NRW:

05.09.2014 – Prüfung unserer Dienstaufsichtsbeschwerde über eine Mitarbeiterin durch den Präsidenten vom LANUV NRW

.

19.09.2014 – Unsere Stellungnahme zur Prüfung unserer Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Präsidenten vom LANUV NRW:

19.09.2014 – Unsere Stellungnahme zur Prüfung unserer Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Präsidenten vom LANUV NRW

.

17.09.2014 – Vorschaltebeschwerde an die Staatsanwaltschaft Bochum zum Klageerzwingungsverfahren:

17.09.2014 – Vorschaltebeschwerde zum Klageerzwingungsverfahren an die Staatsanwaltschaft Bochum gegen LANUV NRW

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Siehe auch: Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage von Tierschützern gegen LANUV NRW am 07.02.14 ab



Comments

  1. August 9th, 2012 | 06:01

    […] ———————————————————————————— Siehe in diesem Blog der komplette Stand der Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde, den wir fortlaufen aktualisieren werden: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden […]

  2. August 26th, 2012 | 06:50

    […] Siehe in diesem Blog der komplette Stand der Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde, den wir fortlaufen aktualisieren werden: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden […]

  3. Oktober 10th, 2012 | 05:57

    […] Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die langjährigen Tierversuche in der Hirnforschung an der Ruhr-Universität in Bochum tatkräftig in Frage: Siehe in diesem Blog der komplette Austausch mit der zuständigen und verantwortlichen Behörde (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW – LNUV NWR – Recklinghausen) seit Mai 2012: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden […]

  4. Oktober 25th, 2012 | 10:05

    […] Siehe auch in diesem Blog: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden […]

  5. Oktober 26th, 2012 | 06:27

    […] der monatelangen Auseinandersetzung einer Gruppe von Tierversuchsgegnern mit der genehmigenden Behörde für die langjährigen […]

  6. November 5th, 2012 | 07:53

    […] verweise auf unsere monatelange Auseinandersetzung mit der zuständigen und verantwortlichen Behörde für die Genehmigung der Primatenversuche an der […]

  7. November 6th, 2012 | 08:27

    […] Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel-bestimmung tatkräftig in Frage: Siehe der Verlauf unserer Auseinandersetzung mit den Behörden seit April 2012. […]

  8. Dezember 3rd, 2012 | 11:09

    […] Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden zurück nach oben | Veröffentlicht in Tierversuche abschaffen! […]

  9. Dezember 5th, 2012 | 07:56

    […] Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden […]

  10. Dezember 18th, 2012 | 07:19

    […] Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Unsere Auseinandersetzung mit der zuständigen und verantwortlichen Behörde für die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum haben wir in diesem Blog zusammengestellt: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden […]

  11. Dezember 27th, 2012 | 09:23

    […] Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden […]

  12. Januar 17th, 2013 | 08:21

    […] Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Wir haben unsere Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen – LANUV NRW) seit April 2012 in diesem Blog zusammengestellt, siehe: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden. […]

  13. Januar 22nd, 2013 | 07:38

    […] Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Wir haben unsere Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen – LANUV NRW) seit April 2012 in diesem Blog zusammengestellt, siehe: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden. […]

  14. Januar 23rd, 2013 | 07:21

    […] Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage.  Wir haben unsere Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen – LANUV NRW) seit April 2012 in diesem Blog zusammengestellt, siehe: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden. […]

  15. Januar 30th, 2013 | 08:18

    […] in der Hirnforschung an der Ruhr-Universität Bochum haben wir in diesem Blog zusammen-gestellt: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden.  Wir haben im Wesentlichen erfahren, dass diese Veruche seit 25 Jahren an der Ruhr-Universität […]

  16. Februar 14th, 2013 | 17:10

    […] Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Wir haben unsere Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen – LANUV NRW) seit April 2012 in diesem Blog zusammengestellt, siehe: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden. […]

  17. Februar 23rd, 2013 | 08:19

    […] Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Wir haben unsere Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen – LANUV NRW) seit April 2012 in diesem Blog zusammengestellt, siehe: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden. […]

  18. Februar 25th, 2013 | 14:27

    […] Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Wir haben unsere Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen – LANUV NRW) seit April 2012 in diesem Blog zusammengestellt, siehe: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden. […]

  19. Februar 28th, 2013 | 08:16

    […] Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Wir haben unsere Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen – LANUV NRW) seit April 2012 in diesem Blog zusammengestellt, siehe: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden. […]

  20. März 8th, 2013 | 08:37

    […] Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Wir haben unsere Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen – LANUV NRW) seit April 2012 in diesem Blog zusammengestellt, siehe: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden. […]

  21. März 20th, 2013 | 06:48

    […] Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Wir haben unsere Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen – LANUV NRW) seit April 2012 in diesem Blog zusammengestellt, siehe: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden. […]

  22. März 23rd, 2013 | 06:41

    […] Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Wir haben unsere Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen – LANUV NRW) seit April 2012 in diesem Blog zusammengestellt, siehe: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden. […]

  23. März 28th, 2013 | 11:11

    […] Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Wir haben unsere Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen – LANUV NRW) seit April 2012 in diesem Blog zusammengestellt, siehe: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden. […]

  24. Februar 26th, 2014 | 08:13

    […] 27.07.12 – Zitat LANUV NRW: […]

  25. Mai 28th, 2014 | 09:41

    […] Insbesondere haben wir am 15.05.2012 gefragt, seit wann Versuche mit Primaten an der Uni Bochum von der zuständigen und verantwortlichen Behörde genehmigt wurden, siehe hier. […]

  26. Mai 29th, 2014 | 07:40

    […] den Antworten der Behörde auf die Bürgeranfrage, die am 15.05.2012 im Rahmen des Informationsfreiheitgesetzes an die Behörde gerichtet wurde (die […]

  27. Juni 4th, 2014 | 09:14

    […] es natürlich auch nicht, jedoch ließ sie durch die Uni Bremen diese Fragen beantworten, siehe hier: Alle Tiere stammten aus der institutseigenen Zucht und die zuletzt  über vier Jahre 6 […]

  28. August 6th, 2014 | 06:18

    […] Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden […]

  29. August 8th, 2014 | 06:49

    […] Ich verweise auf unsere Auseinandersetzung seit April 2012 als eine Gruppe von Tierschützern mit der zuständigen und verantwortlichen Behörde LANUV NRW für die Genehmigung der Primatenversuche in der Hirnforschung an der Universität Bochum, siehe eine Zusammenstellung der Austausche. […]

  30. August 14th, 2014 | 07:33

    […] Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden […]

  31. September 17th, 2014 | 17:19

    […] Ich verweise auf meinen Blog-Eintrag Der totalitäre Staat NRW der Hannelore Kraft hat wieder zugeschlagen, wo ich darüber berichtet habe, dass wir als eine Gruppe von Tierschützern im Rahmen einer Strafanzeige gegen die Landesbehörde LANUV NRW seit 2012 daran gehindert werden, unsere Rechte auszuüben: Wir wurden  auf dem Dienstweg der Staatsanwaltschaften (Staatsanwaltschaft Bochum, Oberstaatsanwaltschaft Bochum, Generalstaatsanwaltschaft Hamm) in letzter Instanz vom Justizministerium NRW daran gehindert, dass unsere Vorwürfe der Verstöße durch den Staat gegen geltende Gesetze bei der Genehmigung der Primatenversuche an der Uni Bochum gerichtlich geprüft werden, siehe eine Zusammenstellung unserer Auseinandersetzung in dieser Angelegenheit seit April 2012. […]

  32. September 21st, 2014 | 05:47

    […] Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden […]