Blog – Jocelyne Lopez

Archiv für 'Tierversuche abschaffen!'

Wußte Christian Wulff, dass der Hirnforscher Wolf Singer umstritten ist?

Ich  mache auf meinen gestrigen Beitrag in der Rubrik „Tierschutz“ des Forums WUFF-Online aufmerksam, wo ich die Auseinandersetzung mit Behörden im Fall der Tierversuche des Hirnforschers  Wolf Singer zur Information gestellt habe: Verstoßen die Tierversuche von Prof. Dr. Wolf Singer gegen das Grundgesetz?

Zu näheren Überlegungen über die Erstattung der Anzeige gegen Christian Wulff:

Eine Strafanzeige kann bei einem öffentlichen Anliegen von jedem einzelnen Bürger gegen jede Behörde (Exekutive) oder gegen jeden Politiker (Legislative/Exekutive) erstattet werden, denn niemand steht über dem Gesetz – auch der Staatsoberhaupt nicht. Wenn bei einer Auseinandersetzung mit Behörden die Sachlage bzw. die Rechtsauffassung sich widersprechen, ist dann die Staatsanwaltschaft dafür zuständig die Rechtslage zu prüfen und ob Gesetze eingehalten würden, wobei alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind – auch der Staatsoberhaupt. Es wurde in der Vergangenheit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in verschiedenen Fällen gegen Politiker oder Behörden eingeleitet, nicht nur gegen Christian Wulff. Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt zum Beispiel aktuell gegen Christian Wulff in einer anderen Angelegenheit: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/wulff-zahlte-10-000-euro-preisgeld-auf-privatkonto-ein-a-840613.html

In diesem Fall:

Das Bundesverdienstkreuz ist eine hohe Auszeichnung, die im Namen der ganzen Bevölkerung Deutschland verliehen wird. Sie ist sozusagen eine symbolische Aufforderung des Staatsoberhauptes an die gesamte Bevölkerung, der damit geehrten Person für außergewöhnliche Leistungen im Dienste der Allgemeinheit zu danken, sie zu bewundern und als Vorbild anzusehen.

Wenn in breiten Schichten der Bevölkerung Deutschlands Unverständnis, Entrüstung und Proteste bei einer Verleihung zu erwarten sind, was im Fall von Prof. Wolf Singer zutrifft und auch tatsächlich eingetreten ist, ist es ein eindeutiges Zeichen, dass es auf jeden Fall berechtigt ist, die Entscheidung zu hinterfragen und ggfs. in Frage zu stellen.

Hier sollten die Begründungen ganz besonders sorgfältig vom Staatsoberhaupt dargelegt werden, damit allgemeine Akzeptanz erzielt wird. Das Gegenteil ist geschehen, wobei es aus der Seite der Allgemeinheit zurzeit nicht zu erkennen ist, aus welchen Gründen keine Begründungen für die Verleihung darzulegen sind.

Ein Bundespräsident muß nicht die Leistungen aller Personen genau kennen, die ihm für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes vorgeschlagen werden. Dafür wird er eben von einer Abteilung des Bundespräsidialamts beraten, die ein Prüfverfahren vornimmt: Die Ordenskanzlei.

1) Entweder wurde Christian Wulff nicht von der Ordenskanzlei darüber informiert, dass wesentliche und langjährige Umstände gegen die Verleihung des Ordens an Wolf Singer sprachen, dass Proteste von breiten Schichten der Bevölkerung zu erwarten seien, und dass sogar ein Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz im Zusammenhang mit seinen Forschungsmethoden besteht. Darüber hätte die Ordenskanzlei Christian Wulff in ihrem Prüfungsbericht informieren sollen, wenn tatsächlich der Verleihung „ein sehr sorgfältiges und umfangreiches Prüfverfahren vorausging, an dem zahlreiche fachliche Stellen beteiligt waren“. Ob die Ordenskanzlei es getan hat ist unbekannt. Sie würde aber dann in der Lage sein, auch Bürgern ohne Weiteres auf Anfrage zu erklären, welche Verdienste von Wolf Singer im Rahmen seines „herausragenden Engagements für das Tierschutzrecht“ zugrunde gelegt wurden, wenn „auch das Thema Tierschutz“ beim Prüfverfahren „gesehen wurde„.

2) Oder hat Christian Wulff ungeachtet von jeglicher Prüfung die Verleihung als „Gunsterweis, der keiner Begründung bedarf“ getätigt. Die Frage ist hier, ob die Stiftungserlasse eine Verleihung im Namen der ganzen Bevölkerung Deutschlands ohne Begründung gegenüber der Bevölkerung zulassen, vor allem wenn Unverständnis, Proteste und Widerstand aus der Bevölkerung zu erwarten sind.

 

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Siehe komplette, aktuelle Zusammenstellung der Auseinandersetzungen mit Behörden:
Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer: Auseinandersetzungen mit Behörden



Strafanzeige gegen Christian Wulff wegen Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Hirnforscher Wolf Singer

Am 25.06.12 habe ich eine Strafanzeige gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff  an die Staatsanwaltschaft Berlin erstattet.

Die Hintergründe meiner Strafanzeige sind folgende:

– Am 16. Mai 2011 hat der damalige Bundespräsident Christian Wulff dem Hirnforscher Wolf Singer auf Vorschlag des Hessischen Staatsminister Michael Boddenberg das Bundesverdienstkreuzes 1. Klasse verliehen, u.a. für „sein überragendes Engagement im Bereich des Tierschutzrechts“.

–  Diese Begründung ist in weiten Schichten der Bevölkerung, insbesondere unter Tierfreunden, Tierschützern und Tierrechtlern, auf völliges Unverständnis gestoßen und wurde als schockierend und sogar als skandalös empfunden: Wolf Singer ist im Gegenteil als berüchtigter Tierexperimentator in der Öffentlichkeit bekannt, der seit 30 Jahren entsetzliche und stark umstrittene Experimente an hochempfindlichen Tieren durchführt (insbesondere an Primaten und Katzen). Zahlreiche Tierschützer aus der Bevölkerung und Tierschutzvereine haben dagegen protestiert, die große Tierschutzorganisation „Ärzte gegen Tierversuche e.V.“  hat sogar um eine Protestbrief-Aktion an den hessischen Staatsminister Michael Boddenberg gegen diese Verleihung aufgerufen, die sie als Fehlentscheidung und als schändlich ansieht.

Wir sind eine Gruppe von Tierrechtlern und haben am 10.04.12 vor diesem Hintergrund eine Anfrage an das Bundespräsidialamt gerichtet, das zuständig für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes ist, um Informationen über die genaueren Begründungen dieser Verleihung zu erfragen, die im Gesamtkontext der Forschung von Wolf Singer als äußerst befremdlich und intransparent wirken:

  1. Die eigenen, wissenschaftlichen Thesen von Prof. Wolf Singer (die er aus seinen Tierversuchen abgeleitet haben will), sind in der Fachwelt der Hirnforschung seit Jahrzehnten wissenschaftlich stark umstritten.
    .
  2. Es besteht ein Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz der langjährigen Primatenversuche von Wolf Singer. Die Genehmigung für ähnliche Primatenversuche wurde schon  in Bremen, München und Berlin von den Behörden und von der Gerichtsbarkeit verweigert. Unterstützt von der Mehrheit der Bremer Bevölkerung hat z.B. der Bremer Senat einstimmig den Rückzug aus den Primatenversuchen für das Land Bremen beschlossen.
    .
  3. Unsere Fragen an das Regierungspräsidium Darmstadt (die genehmigende Behörde für die Tierversuche von Wolf Singer) über die genauen Prüfkriterien und Begründungen der erteilten Genehmigungen sind unbeantwortet geblieben. Wir haben am 05.04.12 und am 11.04.12 aus diesem Grund zwei Fachaufsichtsbeschwerden vor dem Landesparlament Hessen eingereicht (die Termine der Sitzungen für die Behandlung unserer Fachaufsichtsbeschwerden sind noch nicht bekannt).

 

Die Ordenskanzlei des Bundespräsidialamts hat zwar erst einmal auf unsere Anfrage hin versichert, dass der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Wolf Singer „einem sehr sorgfältigen und umfangreichen Prüfverfahren vorausging“, in dem auch „das Thema Tierschutz gesehen wurde“, hat jedoch keine Transparenz über die Begründungen dieser Verleihung herbeigeführt: Die Antwort bestand aus Floskeln über das Ansehen von Wolf Singer und aus der Aufzählung seiner gesellschaftlichen Beziehungen und Einflußmöglichkeiten.

Die Ordenskanzlei ist mit keinem Wort auf die Einwände eingegangen, die gegen eine Verleihung des Ordens sprechen und angeführt wurden, und hat schließlich widersprüchlicher Weise mitgeteilt, dass Christian Wulff  im Rahmen der Stiftungserlasse die Verleihung als „Gunsterweis, der keiner Begründung bedarf“, getätigt hat.

Aufgrund dieser ausweichenden und widersprüchlichen Aussagen der Ordenskanzlei ist die Vermutung erlaubt, dass die Verleihung aus anderen Gründen erteilt wurde, möglicherweise aus der Verflechtung von wirtschaftlichen Interessen. Dies sollte aus meiner Sicht von der Staatsanwaltschaft geprüft werden und ist der Anlaß meiner Strafanzeige vom 25.06.12.

NB: Den Text meiner Strafanzeige finden Sie am Schluß der kompletten, aktuellen Zusammenstellung unserer Austausche mit Behörden im Zusammenhang mit den Tierexperimenten von Wolf Singer unter folgendem Link in diesem Blog:

Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer: Auseinandersetzungen mit Behörden

 

 



Antwort des Bundespräsidialamts auf unsere zweite Beschwerde wegen Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Hirnforscher Wolf Singer

Ich komme auf unsere 2. Beschwerde vom 10.06.12 an das Bundespräsidialamt Berlin über die Klärung der Begründungen der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Prof. Dr. Wolf Singer zurück, da weiterhin keine Transparenz über seine Verdienste (insbesondere im erwähnten Bereich „Tierschutz“) herbeigeführt wurden.

Am 20.06.2012 erhielt ich folgende E-Mail Antwort vom Bundespräsidialamt:

Ihre E-Mail vom 10. Juni 2012

Sehr geehrte Frau Lopez, 

für Ihre E-Mail vom 10. Juni 2012 danke ich Ihnen.

Entgegen Ihren Ausführungen vermag ich keine Widersprüche in meinen Antworten an Sie zu erkennen. Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, handelt es sich bei einer Verleihung in rechtlicher Hinsicht um einen außerrechtlichen Gunsterweis. Die Entscheidung des Bundespräsidenten, eine Verleihung vorzunehmen bzw. dies nicht zu tun, basiert auf der Grundlage und in Beachtung der Stiftungserlasse. Das Bundespräsidialamt unterstützt den Bundespräsidenten bei seiner Entscheidung im Vorfeld der Ordensverleihung mittels umfangreicher Prüfungen. Eine nächsthöhere Instanz, die den Präsidialakt des Bundespräsidenten prüft, gibt es nicht.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen auf weitere Schreiben gleichen Inhalts keine anderen Auskünfte erteilt werden können.

Mit freundlichen Grüßen
Susanne Bos-Eisolt
__________________________________

Leiterin der Ordenskanzlei
Bundespräsidialamt
Spreeweg 1, 10557 Berlin
Internet: http://www.bundespraesident.de



Zweite Beschwerde an das Bundespräsidialtamt wegen Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Hirnforscher Wolf Singer

Ich verweise auf  unsere erste Beschwerde vom 24.06.12 an das Bundespräsidialamt wegen Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Prof. Dr. Wolf Singer, da weiterhin keine Transparenz über die Begründungen dieser Verleihung (insbesondere im Bereich „Tierschutz“) herbeigeführt wurde.

Ich habe am 07.06.12 folgende E-Mail-Antwort von der Ordenskanzlei erhalten:

 

Von der Leiterin der Ordenskanzlei, Bundespräsidialamt, Berlin
Datum 07.06.12
Ihre Anfrage vom 24. Mai 2012

Sehr geehrte Frau Lopez,

für Ihre E-Mail vom 24. Mai 2012 danke ich Ihnen.

Sie bringen darin zum Ausdruck, dass Sie weiterhin nicht mit der Entscheidung des Bundespräsidenten, Herrn Prof. Dr. Wolf Singer, zu ehren, einverstanden sind, trotz der Ihnen übermittelten Erläuterungen der Beweggründe.

Hierzu möchte ich Ihnen mitteilen, dass das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Ordensgesetz) die Stiftungs- und Verleihungsbefugnis für Orden und Ehrenzeichen ausdrücklich dem Bundespräsidenten zugewiesen hat (§ 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes). Verleihungen sind Präsidialakte, die auf der Grundlage und in Beachtung der Stiftungserlasse ergehen. Es handelt sich bei einer Verleihung um einen außerrechtlichen Gunsterweis, der keiner Begründung bedarf. Die Ordensverleihung dient dem Dank und der Anerkennung eines rechtlich nicht erzwingbaren Verhaltens. Aufgrund dieses Charakters sind Ordensverleihungen gerichtlich nicht nachprüfbare, außerrechtliche Gunsterweise, die gerichtlicher Nachprüfung weder bei positiver noch bei negativer Entscheidung des Verleihungsberechtigten unterliegen.

Zudem möchte ich abschließend darauf hinweisen, dass ein wesentliches Element des Ordenswesens der Grundsatz der Vertraulichkeit der Ordensangelegenheiten ist (Ziffer VIII der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland).

Mit freundlichen Grüßen
Susanne Bos-Eisolt
__________________________________
Leiterin der Ordenskanzlei
Bundespräsidialamt
Spreeweg 1, 10557 Berlin
Internet: http://www.bundespraesident.de

 

 

Am 10.06.2012 haben wir erneut Widerspruch und Beschwerde gegen diese Antwort eingereicht:

An Frau Susanne Bos-Eisolt, Leiterin der Ordenskanzlei, Bundespräsidialamt, Berlin

Betr.: Bundesverdienstkreuz 1. Klasse an Prof. Dr. Wolf Singer
Meine Anfrage vom 10.04.2012
Meine Erinnerung vom 11.05.12
Ihre Antwort vom 22.05.2012 (nachstehend)
Mein Widerspruch und Beschwerde vom 24.05.12 (nachstehend)
Ihre Antwort vom 07.06.12 (nachstehend)
Heutiger Widerspruch und Beschwerde

Sehr geehrte Frau Bos-Eisolt,

ich danke für Ihre o.g. Antwort vom 07.06.12 auf meine Beschwerde vom 24.05.12 in der im Betreff genannten Angelegenheit.

Leider kann ich auch Ihre erneute Antwort nicht unwidersprochen hinnehmen. Es ergibt sich aus meiner Sicht zwischen Ihren beiden Antworten ein grundsätzlicher Widerspruch, der dringend Klärung bedarf:

1) Am 22.05.2012 stellten Sie auf meine Anfrage hin die Begründungen dar, die nach einem „ sehr sorgfältigen und umfangreichen Prüfverfahren“ zu der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Wolf Singer durch den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff zugrunde gelegt wurden:

Zitat Frau Bos-Eisolt: „Ich darf Ihnen versichern, dass der Ordensverleihung ein sehr sorgfältiges und umfangreiches Prüfverfahren vorausging, an dem zahlreiche fachliche Stellen beteiligt waren. Dabei wurde auch das Thema Tierschutz gesehen.“

2) In meiner Antwort als Widerspruch und Beschwerde vom 24.05.12 habe ich beanstandet, dass die von Ihnen aufgeführten Verdienste von Prof. Dr. Wolf Singer aus meiner Sicht keine stichhaltigen Begründungen für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes durch Christian Wulff darstellen:

Zitat Jocelyne Lopez: „Weder die Aufzählung der Beziehungen von Prof. Dr. Wolf Singer noch die Darstellung seiner Verdienste im wirtschaftlichen Bereich für den Forschungsstandort Deutschland dürfen begründen, daß das seit 2002 in der deutschen Verfassung verankerte Staatsziel des Tierschutzes missachtet wird. Es besteht nämlich ein Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der langjährigen Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer und zwei Fachaufsichtsbeschwerden wurden in diesem Zusammenhang am 05.04.12 und am 11.04.12 vor dem Landesparlament Hessen eingereicht, wegen gesetzwidrigem Verhalten der Behörde, die diese Experimente genehmigt (Regierungspräsidium Darmstadt), ebenso hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der EU-Antikorruptionsvereinbarung.“

3) In Ihrer Antwort vom 07.06.12 führen Sie widersprüchlicher Weise dann neu aus, dass die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes keiner Begründung bedarf:

Zitat Frau Bos-Eisolt: „Es handelt sich bei einer Verleihung um einen außerrechtlichen Gunsterweis, der keiner Begründung bedarf.“

Aus dieser Aussage darf man dann schließen, dass in diesem Fall doch kein „sehr sorgfältiges und umfangreiches Prüfverfahren“ stattgefunden hat, sondern dass der ehemalige Bundespräsident Christian Wulff die Verleihung als „Gunsterweis, der keiner Begründung bedarf“ erteilt hat.
:

 

Diese Aussage, dass die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes „ein Gunsterweis, der keiner Begründung bedarf“ sei, steht aus meiner Sicht in Widerspruch zu drei Tatsachen:

1) zu der Tatsache, dass Sie in Ihrer Antwort vom 22.05.12 doch Begründungen dargelegt haben;

2) zu der Tatsache, dass die Ordenskanzlei sehr wohl zuständig für die Prüfung der Begründungen einer Ordensverleihung ist, wie es zum Beispiel aus Informationen aus den Medien hervorgeht, siehe Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Ordenskanzlei

Zitat Wikipedia: „Die Ordenskanzlei ist eine Dienststelle im Bundespräsidialamt der Bundesrepublik Deutschland und befindet sich in Berlin. Sie ist zuständig für die Prüfung von Auszeichnungsvorschlägen, insbesondere bei der Verleihung des Bundesverdienstordens in letzter Instanz. Weitere vom Bundespräsidenten gestiftete, genehmigte oder anerkannte Ehrenzeichen im Bereich der Wissenschaften, der Künste, des Sports, des Rettungswesens werden vom Bundespräsidialamt geprüft. Als Referatsleiterin des zuständigen Referates 05 ist Susanne Bos-Eisolt (Stand: Mai 2007).

3) zu der Tatsache, dass jeder Bürger berechtigt ist, die Begründungen der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes zu hinterfragen und sogar in Frage zu stellen, siehe z.B. Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Verdienstorden_der_Bundesrepublik_Deutschland

Zitat Wikipedia: Aberkennung
„Trotz des Prüfverfahrens erhielten auch „schwarze Schafe“ die Auszeichnung. Beispielsweise sorgte 1964 der Fall von Heinrich Bütefisch für Aufsehen. Der Manager saß im Aufsichtsrat der Ruhrchemie AG in Oberhausen und wurde von Mitgliedern des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) für den Orden vorgeschlagen. Das Düsseldorfer Ordenreferat prüfte beim Verfassungsgericht und beim Justizministerium und fand offenbar nichts gegen ihn Vorliegendes; Bütefisch erhielt den Orden – 16 Tage später wurde er ihm aberkannt. Ein Bürger hatte Bütefisch erkannt und darauf hingewiesen, dass dieser, ehemaliger Chef der mitteldeutschen Leunawerke der IG Farben, 1948 bei den Nürnberger Prozessen angeklagt gewesen war und wegen „Ausbeutung der Arbeit von KZ-Insassen“ von den Alliierten zu sechs Jahren Haft verurteilt worden war. Literaturnobelpreisträgerin Herta Müller forderte die postume Aberkennung der Orden für Tito und Ceausescu.“
.

Ich kann vor dem Hintergrund dieser Widersprüche in Ihren beiden Antworten und im Hinblick auf die Informationen über die Rahmenbedingungen der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes, die aus den Medien zu entnehmen sind, Ihre Antwort vom 07.06.12 nicht ohne Weiteres hinnehmen und erhebe erneut Widerspruch und Beschwerde.

Es ist schlecht vorstellbar, dass das Bundespräsidialamt rechtlich die letzte Instanz bei etwaigen Infragestellungen seiner Verleihungen des Bundesverdienstkreuzes ist und dementsprechend willkürlich selbst entscheiden kann, ob eine Verleihung im Rahmen eines „sehr sorgfältigen und umfangreichen Prüfverfahrens“ der Begründungen erfolgt, wie Sie es in Ihrer Antwort vom 22.05.12 dargelegt haben, oder aber ob die Verleihung als „einen Gunsterweis“ vorgenommen wird, „der keiner Begründung bedarf“, wie Sie es in Ihrer Antwort vom 07.06.2012 ausführen. Dies wäre im Rahmen der einklagbaren Rechtsvorschriften eine erhebliche Rechtslücke, die eine Klärung über den weiteren Fortgang der Angelegenheit unbedingt erfordert, denn niemand steht über dem Gesetz.

Ich möchte Sie dringend auf mein besonderes Bedürfnis nach Erfüllung der Art. 1 III und Art. 20 III Grundgesetz hinweisen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, mir bis zum 10. Juli 2012 die höchstnächste Instanz zur rechtlichen Prüfung der Entscheidung des Bundespräsidialamtes zu nennen.

Ich danke im voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jocelyne Lopez

Mitunterzeichnende:
Gabriele Menzel
Gerhard Oesterreich
Dagmar Seliger
Roswitha Taenzler
Gisela Urban
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM. INT.
Arbeitskreis Tierschutz Gütersloh – Menschen für Tierrechte

 

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Siehe komplette Zusammenstellung der Auseinandersetzungen mit Behörden:
Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer: Auseinandersetzungen mit Behörden



Meine Antwort an Bundespräsidenten Joachim Gauck wegen Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Wolf Singer

Ich verweise auf die Antwort des Bundespräsidenten Joachim Gauck wegen Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Hirnforscher Wolf Singer vom 22.05.2012 und gebe nachstehend den Text der Antwort wieder, die ich heute per E-Mail an Herrn Joachim Gauck geschickt habe:

 

An Herrn Bundespräsidenten Joachim Gauck

Betr.: Bundesverdienstkreuz 1. Klasse an Prof. Dr. Wolf Singer
Meine Anfrage vom 10.04.2012
Meine Erinnerung vom 11.05.12
Antwort vom 22.05.2012 der Ordenskanzlei – Bundespräsidialamt (nachstehend)

 

Sehr geehrter Herr Bundespräsident Gauck,

ich erhebe Widerspruch und Beschwerde gegen die im Betreff genannte Antwort der Ordenskanzlei auf meine Anfrage hinsichtlich der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes 1. Klasse an den Hirnforscher Prof. Dr. Wolf Singer: Ich sehe meine rechtlich begründeten punktuellen Fragen als nicht beantwortet an.

Bei der Verleihung einer Auszeichnung wie das Bundesverdienstkreuz hat die gesamte Bevölkerung Deutschlands Anspruch auf Transparenz der Verdienste der geehrten Personen im Dienste der Allgemeinheit und auf die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Es müssen in der Regel überdurchschnittliche Leistungen erbracht werden, die die Begründung zulassen.

Die Aufzählung der Beziehungen und Freunden der geehrten Person hebt nicht das nationale Recht auf, denn niemand steht über dem Gesetz. Ich kann demzufolge diese Aufzählung nicht so stehenlassen und sehe mich veranlasst, mich weiterhin für eine Klärung der Begründung der Entscheidung Ihres Vorgängers Christian Wulff einzusetzen. Auch die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Entscheidung muss geprüft werden, wobei in einem Rechtsstaat der Bürger als Souverän in der Verantwortung und in der Pflicht steht.

Weder die Aufzählung der Beziehungen von Prof. Dr. Wolf Singer noch die Darstellung seiner Verdienste im wirtschaftlichen Bereich für den Forschungsstandort Deutschland dürfen begründen, daß das seit 2002 in der deutschen Verfassung verankerte Staatsziel des Tierschutzes missachtet wird. Es besteht nämlich ein Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der langjährigen Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer und zwei Fachaufsichtsbeschwerden wurden in diesem Zusammenhang am 05.04.12 und am 11.04.12 vor dem Landesparlament Hessen eingereicht, wegen gesetzwidrigem Verhalten der Behörde, die diese Experimente genehmigt (Regierungspräsidium Darmstadt), ebenso hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der EU-Antikorruptionsvereinbarung.

Vor diesem Hintergrund kann ich die im Betreff genannte Antwort der Ordenskanzlei nicht hinnehmen und erlaube mir die Frage, wer bei unterschiedlichen Auffassungen die zuständige und verantwortliche Behörde oder zuständige und verantwortliche Volksvertretung für die Klärung dieses Sachverhaltes ist.

Ich würde mich auf eine Beantwortung meiner Frage bis zum 21.06.2012 freuen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Jocelyne Lopez

 

Mitunterzeichnende:

Gabriele Menzel
Gerhard Oesterreich
Dagmar Seliger
Roswitha Taenzler
Gisela Urban
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM. INT.
Arbeitskreis Tierschutz Gütersloh – Menschen für Tierrechte



Antwort des Bundespräsidenten Joachim Gauck wegen Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Hirnforscher Wolf Singer

Ich beziehe mich auf meine Anfrage vom 10.04.12  und auf meine Erinnerung vom 11.05.12 an den Bundespräsidenten Joachim Gauck über die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes 1. Klasse an den Hirnforscher Prof. Dr. Wolf Singer und gebe nachstehend die Antwort des Bundespräsidenten wieder, die ich am 22.05.2012 per E-Mail bekommen habe:

 

Betr.: Ihre Anfrage vom 10. April 2012

Sehr geehrte Frau Lopez,

für Ihre E-Mails vom 10. April 2012 und 11. Mai 2012 an Bundespräsident Joachim Gauck danke ich Ihnen. Er hat mich beauftragt, Ihnen zu antworten. In Ihren Zuschriften, die Sie zeitgleich unter https://www.jocelyne-lopez.de/blog/ veröffentlicht haben, äußern Sie sich kritisch zu der Auszeichnung von Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Wolf Singer und bitten um nähere Auskünfte. Ich bitte um Nachsicht, dass meine Antwort sich wegen der vorrangigen Erledigung termingebundener Aufgaben verzögert hat. Zugleich möchte ich darauf hinweisen, dass offene Briefe üblicherweise nicht beantwortet werden.

Am 16. Mai 2011 hat der damalige Bundespräsident Christian Wulff Herrn Professor Singer auf Vorschlag des Hessischen Ministerpräsidenten für seine besonderen Verdienste um den Forschungsstandort Deutschland das Verdienstkreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Herr Professor Singer gehört zu den weltweit führenden Neurowissenschaftlern und gilt als Kopf der modernen Neurowissenschaften in Deutschland. Die Ergebnisse seiner experimentellen Forschungen sind von weitreichender Bedeutung und liefern einen grundlegenden Beitrag zum Verständnis neuronaler Mechanismen und Prozesse. Für sein Wirken wurde er bereits mehrfach geehrt, z. B. mit dem „Communicator-Preis – Wissenschaftspreis des Stifterverbandes“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Zudem engagiert sich Herr Professor Singer weit über seine beruflichen Verpflichtungen hinaus für die Belange der Wissenschaft. Auch gehört er zahlreichen Kuratorien, Fachbeiräten und -verbänden, wissenschaftlichen Kommissionen und Akademien an, wie z. B. dem Kuratorium der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung und der Päpstlichen Akademie der Wissenschaften in Rom.

Ich darf Ihnen versichern, dass der Ordensverleihung ein sehr sorgfältiges und umfangreiches Prüfverfahren vorausging, an dem zahlreiche fachliche Stellen beteiligt waren. Dabei wurde auch das Thema Tierschutz gesehen. Herr Professor Singer bewegt sich mit seinen Forschungen im rechtlichen Rahmen.

Es ist dem Bundespräsidenten bewusst, dass die Verdienste von Persönlichkeiten um das Gemeinwohl in der Bevölkerung durchaus unterschiedlich bewertet werden und eine Auszeichnung nicht gleichermaßen auf eine allgemeine Zustimmung stößt, insbesondere dann nicht, wenn wie im Falle dieser Verleihung das hohe Gut des Tierschutzes, das als Staatsziel in der Verfassung verankert ist, betroffen ist. Ich darf Ihnen bestätigen, dass dem Bundespräsidenten gesellschaftliches Engagement zugunsten des Schutzes der Tiere ein besonderes Anliegen ist, das er ebenfalls immer wieder mit der Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland sichtbar hervorhebt und würdigt.

Auch wenn Sie sich der Entscheidung des Bundespräsidenten nicht anschließen können, hoffe ich, dass ich Ihnen mit diesen Erläuterungen seine Beweggründe näher bringen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Susanne Bos-Eisolt
__________________________________
Leiterin der Ordenskanzlei
Bundespräsidialamt
Spreeweg 1, 10557 Berlin
Internet: www.bundespraesident.de



Fakten zu EsoWatch.com – Null Toleranz bei Cyber-Kriminalität

Informationen aus der Webseite Esowatch.org:

 

Dokumentation von Cyber-Kriminalität und Cyber-Mobbing
im Umfeld des Vereins gwup | die skeptiker 

Freiheit und Verantwortung

by Claus Fritzsche on 19. März 2012 

„Freiheit und Verantwortung gehören untrennbar zusammen“, sagt Bundespräsident Joachim Gauck. Das Recht, seine Meinung frei ausdrücken zu können, ist ein hohes Gut. Generationen vor uns konnten davon nur träumen. Wir hingegen profitieren heute von Demokratie, Rechtsstaat und Internet. Wer diese neue Freiheit leichtfertig missbraucht, um im World Wide Web anonym die Sau rauszulassen und Straftaten zu begehen, der benötigt verantwortungsvolle Bürger, die ihm Grenzen setzen. Diese Webseite stellt Ihnen Hintergrundinformationen über den anonymen Internet-Pranger www.esowatch.com zur Verfügung. Sie informiert über schwerwiegende zivil- und strafrechtliche Delikte, die vom Herausgeber und Autoren der Plattform begangen wurden und werden.

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Affenqual in Tübingen: Auseinandersetzungen mit Behörden

Seit Jahren werden Primaten in der Universität Tübingen gequält, siehe zum Beispiel ausführliche Informationskampagnen und Protestaktionen des Vereins Ärzte gegen Tierversuche e.V.: Stoppt Affenqual in Tübingen

Wir sind eine Gruppe von Tierversuchsgegnern und stellen die Rechtsmäßigkeit dieser langjährigen Tierversuche in Frage. Nachstehend stellen wir den aktuellen Verlauf dieser Auseinandersetzungen zusammen, der fortlaufend aktualisiert wird:

 

10.04.2012 – E-Mail-Anfrage an das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Stuttgart

An das Ministerium für Laendlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR), Stuttgart
Minister Alexander Bonde

Betr.: Primatenversuche am:
·  Hertie-Institut für Klinische Hirnforschung, 72076 Tuebingen
·  Institut für Zoologie, Universität Tuebingen, 72076 Tuebingen
·  Max-Planck-Institut für Biologische Kybernetik, 72076 Tuebingen

Sehr geehrter Herr Minister Alexander Bonde.

Wir bitten um Mitteilung, wer die zustaendige und verantwortliche Behoerde, sowie die zustaendige und verantwortliche Abteilung für eine Auskunftserteilung in der im Betreff angegebenen Angelegenheit ist.

Durch die zahlreichen Berichterstattungen in den Medien über die langjaehrigen juristischen Auseinandersetzungen im Fall der Grundlagenforschung an Primaten des Hirnforschers Dr. Andreas Kreiter an der Universität Bremen, ist bekannt geworden, dass sowohl der Bremer Senat als auch die zustaendige Veterinaerbehoerde und die Gerichtsbarkeit von der Bedeutung dieses Forschungsvorhabens im Dienste der Allgemeinheit nicht ueberzeugt werden konnten und diese Versuche untersagten.

Vor diesem Hintergrund besteht ein oeffentliches Interesse auch die Grundlagenforschung an den o.g. Institutionen zu hinterfragen und transparenter zu machen. Wir erwarten Ihre Antwort bis zum 1. Mai 2012 und erbitten eine Bestaetigung ueber den Eingang dieser email.

Mit freundlichen Gruessen
Gabriele Menzel

Mitzeichnende:

Gisela Urban
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Jocelyne Lopez

 

 

02.05.12 – E-Mail-Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Stuttgart:

Betreff: WG: Anfrage ueber Zustaendigkeit Primatenversuche in Tuebingen

Sehr geehrte Damen und Herren,

entsprechend Ihrer Anfrage teilt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz folgendes mit:

Nach der Zuständigkeitsverordnung des Landes für das Tierschutzrecht sind für den Bereich der Genehmigung von Tierversuchen sowie für die Erlaubniserteilung für Versuchstierhaltungen jeweils die Regierungspräsidien zuständig, für das von Ihnen genannte Thema die Abteilung 3 des Regierungspräsidiums Tübingen.

Kontaktdaten:
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen
Telefon: 07071 757-0
Fax: 07071 757-319
www.rp-tuebingen.de
poststelle@rpt.bwl.de

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Thomas Pyczak
Ref. 34 – Tierschutz
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Postfach 10 34 44
70029 Stuttgart

 

 

06.05.2012 – E-Mail-Anfrage an das Regierungspräsidium Tübingen

An das Regierungspräsidium Tübingen – Abteilung 3
Betr.: Durchführung von Primatenversuchen in Tübingen

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf meine Anfrage hin informierte mich Herr Minister Alexander Bonde am 02.05.12, dass Ihre Behoerde, Abteilung 3,  zustaendig und verantwortlich für die Genehmigung von Tierversuchen in Tuebingen ist.

Ich vermute einen Mangel in der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften bei der Primatenforschung in Tuebingen und bitte um Beantwortung folgenden Fragen:

1)  Aus welchem „vernuenftigen Grund“ nach Tierschutzgesetz § 1 erteilt die Behoerde die Genehmigung für die Primatenversuche in Tuebingen?

2) Fuer welche Forschungszwecke werden Primatenversuche in Tuebingen durchgefuehrt:

a) In der Grundlageforschung
b) In der medizinischen Forschung
c) In der pharmazeutischen Forschung
d) In der Toxikologie

3) Seit wann werden Primatenversuche in Tuebingen durchgefuehrt?

4) Zu welchen Erfolgen im Dienste der Allgemeinheit haben nach Kenntnis  Ihrer Behoerde die in Tuebingen durchgefuehrten Versuche bei den jeweiligen Forschungszwecken bis jetzt gefuehrt?

5) Kann Ihre Behoerde den Nachweis herbeifuehren, dass sie sich vor der Erteilung der Genehmigungen darueber informiert hat

a)     ob solche oder aehnliche Versuche schon an anderen Forschungsorten in der Bundesrepublik durchgefuehrt wurden oder durchgefuehrt werden?

b)     ob solche oder aehnliche Versuche zu Erfolgen im Dienste der Allgemeinheit in anderen Forschungsorten gefuehrt haben?

c)     Welche Informationsquellen bzw. Datenbanken über etwaige aehnliche Versuche für aehnliche Forschungszwecke an anderen Forschungsorten werden von Ihrer Behoerde verwendet?

6) Wie beurteilt Ihre Behoerde die Information, dass die für die Genehmigung von Tierversuchen in Berlin, Muenchen und Bremen jeweils zustaendigen Behoerden die Genehmigungen für Primatenversuchen nicht mehr erteilt haben? Siehe z.B. hier Information der Vereinigung Aerzte gegen Tierversuche e.V. : Der Fall Bremen

7) Wie beurteilt Ihre Behoerde die Studien und Berichte aus der Fachwelt über die Sinnlosigkeit und die Grausamkeit der Primatenversuche?
Siehe zum Beispiel hier: Hirnforschung an Affen: Grausam und sinnlos

Ich berufe mich auf mein Verlangen nach Informationsfreiheit und moechte auch dringend auf mein besonderes Beduerfnis nach Erfuellung der Artikel 20 Nr. 3 und Artikel 20 a Grundgesetz hinweisen.

Ich danke im voraus für Ihre Auskunftserteilung bis zum 29. Mai 2012 und verbleibe
mit freundlichen Gruessen

Gabriele Menzel

Mitzeichner:

Gisela Urban
Jocelyne Lopez
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler

Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen  was politisch geschieht, ist nicht moeglich (BVerfGE 40, 296 <327>)

 

 

14.05.12 – E-Mail-Antwort des Regierungspräsidiums Tübingen

Durchführung von Primatenversuchen in Tübingen
E-Mail vom 06.05.2012

Sehr geehrte Frau Menzel,

gerne nimmt das Regierungspräsidium Tübingen als zuständige Behörde für die Genehmigung von Tierversuchen im Regierungsbezirk Tübingen Stellung zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen.

Die Genehmigung von Tierversuchen ist im Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt (§§ 7 ff.). Der von Ihnen erwähnte „vernünftige Grund“ wird im Rahmen der in § 7 Absätze 2 und 3 TierSchG genannten Voraussetzungen von der Behörde geprüft (das Tierschutzgesetz kann unter www.gesetze-im-internet.de abgerufen werden). Tierversuche zum Zweck der Grundlagenforschung sind demgemäß bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausdrücklich zulässig.

Auch darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn im Antrag wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass das angestrebte Versuchsergebnis nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist.

Hinsichtlich Ihrer Fragen 2-4 verweisen wir auf die im Internet abrufbaren Angaben der wissenschaftlichen Einrichtungen in Tübingen, an denen Tierversuche an Primaten überwiegend zum Zweck der Grundlagenforschung durchgeführt werden (vgl. http://hirnforschung.kyb.mpg.de/erkenntnisse.html ; http://www.cin.uni-tuebingen.de/research/animal-research.php ; http://www.mnf.uni-tuebingen.de/fachbereiche/biologie/institute/institut-fuer-neurobiologie/tierphysiologie/forschungsgruppen/neurale-grundlagen-kognitiver-kontrolle.html ).

Soweit Sie einwenden, Tierversuche seien sinnlos und grausam, verweisen wir darauf, dass es auch Intention des Tierschutzgesetzes ist, gerade Derartiges zu verhindern.

Bei ihrem o. g. Prüfauftrag im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird die Behörde von einer unabhängigen, wissenschaftlich kompetenten Kommission beraten, in der sich auch Vertreter von Tierschutzorganisationen befinden.

Die Kommission nimmt insbesondere dazu Stellung, ob wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die vorgesehenen Tierversuche nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den in § 7 Absatz 2 TierSchG genannten Zwecken unerlässlich sind und die zu erwartenden Belastungen für die Tiere im Hinblick auf den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn ethisch vertretbar sind.

Doch handelt es sich letztlich immer um eine Abwägungsentscheidung zwischen den Belangen des Tierschutzes und dem mit der Freiheit von Lehre und Wissenschaft verbundenen Aspekt des wissenschaftlichen Fortschritts. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen zu dem von Ihnen angeführten „Fall Bremen“ bestätigt dies nachdrücklich. In diesem Rahmen weisen wir darauf hin, dass es nicht unsere Aufgabe ist, das Vorgehen anderer Behörden zu bewerten. Letztendlich muss jede Behörde aufgrund der vorliegenden Daten eine Einzelfallentscheidung treffen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Gabriele Reiser

 

 

21.05.2012 – Widerspruch und Beschwerde an das Regierungspräsidium Tübingen

Betr.: Durchfuehrung von Primatenversuchen in Tuebingen
Meine Anfrage vom 06.05.2012
Ihre Antwort vom 14.05.2012
Widerspruch und Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich erhebe Widerspruch und Beschwerde gegen Ihre o.g. Antwort auf meine im Betreff genannte Anfrage: Keine der von mir gestellten Fragen über die Versuche mit Primaten in Tuebingen, wofuer Genehmigungsverfahren durch Ihre Behoerde aktuell vorliegen, wurde in Ihrem Schreiben beantwortet.

Stattdessen erteilen Sie mir Auskunft ueber gesetzliche Rahmenbedingungen, ueber allgemeine Forschungszwecke, ueber allgemeine Forschungsergebnisse und ueber sonstige allgemeine Informationen ueber Tierversuche, die schon in der Oeffentlichkeit bekannt bzw. zugaenglich sind und wofuer ich dementsprechend keinen Informationsbedarf durch Ihre Behoerde habe, sowie Auskunft ueber die Auffassung Ihrer Behoerde hinsichtlich der allgemeinen Nuetzlichkeit von Tierversuchen bzw. Primatenversuchen:

  1. Ich kenne selbst die gesetzlichen Bestimmungen, die die Genehmigung von Tierversuchen im Tierschutzgesetz (TierSchG) regeln (§§ 7 ff.).
    .
  2. Mir ist auch bekannt, daß Ihre Behoerde das Vorhandensein des im Art. 1 TierSchG erforderlichen „vernuenftigen Grundes“ gemaess den in § 7 Absaetze 2 und 3 TierSchG genannten Voraussetzungen zu pruefen hat und dass Tierversuche zum Zweck der Grundlagenforschung unter diesen Voraussetzungen gesetzlich zulaessig sind.
    .
  3. Auch ist mir bekannt, daß die im Genehmigungsantrag angestrebten Versuchsergebnisse wissenschaftlich begruendet dargelegt werden muessen und daß Ihre Behoerde sorgfaeltig zu pruefen hat, ob diese angestrebten Versuchsergebnisse nicht schon hinreichend bekannt sind und, beim Vorhandensein eines hinreichend bekannten Ergebnisses einen Doppel- oder Wiederholungsversuch zu unterlassen sei.
    .
  4. Genauso bin ich darueber informiert, daß Ihre Behoerde im Rahmen ihres Pruefauftrages von Genehmigungsverfahren, von einer Kommission beraten wird, in der sich auch Vertreter von Tierschutzorganisationen befinden, wobei die vorgesehenen Tierversuche nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den in § 7 Absatz 2 TierSchG genannten Zwecken zu untersuchen sind.
    .
  5. Zur Beantwortung meine Fragen 2-4 verweisen Sie auf im Internet abrufbare Angaben der wissenschaftlichen Einrichtungen in Tuebingen:
    Zitat: „an denen Tierversuche an Primaten ueberwiegend zum Zweck der Grundlagenforschung durchgefuehrt werden, vgl. :

http://hirnforschung.kyb.mpg.de/erkenntnisse.html ;
http://www.cin.uni-tuebingen.de/research/animal-research.php ;
http://www.mnf.uni-tuebingen.de/fachbereiche/biologie/institute/institut-fuer-neurobiologie/tierphysiologie/forschungsgruppen/neurale-grundlagen-kognitiver-kontrolle.html.

   Hier ist zu beanstanden:

a) Es ist aus diesen Internet-Seiten nicht klar ersichtlich, ob es sich um Versuche mit Primaten handelt.

b) Es ist aus diesen Internet-Seiten nicht klar ersichtlich, ob die angestrebten Forschungsergebnisse dieser Versuche in der Grundlagenforschung, in der medizinischen Forschung, in der pharmazeutischen Forschung oder in der Toxikologie angesiedelt sind.

c) Es ist aus diesen Internet-Seiten nicht klar ersichtlich, ob es sich um Versuche handelt, fuer die ein aktuelles Genehmigungsverfahren durch Ihre Behoerde vorliegt.

d) Es ist aus diesen Internet-Seiten nicht klar ersichtlich, ob die angestrebten Forschungsergebnisse schon hinreichend bekannt sind.

e) Es ist aus diesen Internet-Seiten bei Versuchen, die anscheinend in der Grundlagenforschung angesiedelt sind, nicht klar ersichtlich, ob ein vernuenftiger Grund gemäß Art. 1 TierSchG vorliegt, da ein angestrebter Vorteil weder für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen noch für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Tieren zu erkennen ist.

f) Eine Internet-Seite ist nicht in deutscher Sprache verfasst.

Vor diesem Hintergrund erhebe ich Beschwerde und Widerspruch gegen Ihre o.g. Antwort auf meine Anfrage und fordere Sie erneut mit Nachdruck meine am 06.05.2012 gestellten Fragen gezielt und brauchbar zu beantworten.

Ich weise erneut darauf hin, dass ich einen Mangel in der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften bei der Primatenforschung in Tuebingen vermute und berufe mich weiterhin dringend auf mein Verlangen nach Informationsfreiheit, sowie auf mein besonderes Beduerfnis nach Erfuellung der Artikel 20 Nr. 3 und Artikel 20 a Grundgesetz.

Für eine Antwort bis zum 4. Juni 2012 bedanke ich mich im voraus und verbleibe

mit freundlichen Gruessen
Gabriele Menzel

Mitzeichner:

Jocelyne Lopez
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Gisela Urban
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM.INT.

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12.06.2012 – E-Mail-Antwort des Regierungspräsidiums Tübingen:

Durchführung von Primatenversuchen in Tübingen
Unser Schreiben vom 14.05.2012
Ihre E-Mail vom 21.05.2012
Dr. Matthias Warler
Datum: 12.06.2012 

Sehr geehrte Frau Menzel,

in Ihrer E-Mail vom 21.05.2012 erbitten Sie weitere Auskünfte zu den im Regierungspräsidium erteilten Genehmigungen zu Tierversuchen im Primatenbereich. Wir respektieren das Engagement ihrer Interessensgemeinschaft für den Tierschutz und das Eintreten gegen Tierversuche und halten eine kritische Auseinandersetzung mit dem Themenkomplex „Wissenschaftliche Erkenntnisse durch Tierversuche“ für anerkennenswert.

Grundlage einer diese Dinge hinterfragenden Diskussion kann nur eine ausgewogene Information über die Ziele und wissenschaftlichen Ergebnisse einerseits und die damit verbundenen Eingriffe an Tieren im Rahmen von Tierversuchen andererseits sein. Hier geben wir Ihnen recht. Unsere Hinweise auf die Websites der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Tierversuche durchführen, sollten Ihnen deshalb die Möglichkeit geben, sich über laufende Studien zu informieren, um sich ein eigenes Bild über die Verfahren und erzielten Erkenntnisse machen zu können.

Ihrer E-Mail können wir außerdem entnehmen, dass Sie über die Rechtslage sehr gut informiert sind. Damit dürfte Ihnen aber auch bekannt sein, dass eine Behörde zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet ist und aus Datenschutzgründen keine detaillierten Angaben zu einzelnen Antragstellern und Anträgen machen kann.

Ihr in Ihrer Anfrage zum Ausdruck gebrachtes Anliegen, die Vorschriften für die Genehmigung von Tierversuchen zu verschärfen und die Hürden für Antragsteller deutlich anzuheben, können wir nachvollziehen. Allerdings ist diese Diskussion im gesellschaftspolitischen Raum zu führen, da letztendlich der Gesetzgeber gefordert ist, gegebenenfalls Änderungen herbeizuführen. Als an das derzeit gültige Tierschutzgesetz gebundene Behörde sind wir hier nicht der richtige Ansprechpartner.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Gabriele Reiser

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14.06.12 – Widerspruch und Beschwerde vom 14.06.2012 auf die Antwort des Regierungspräsidiums Tübingen:

An das Regierungspraesidium Tuebingen – Abteilung 3
Betr.: Durchfuehrung von Primatenversuchen in Tuebingen
Meine Anfrage vom 06.05.2012
Ihre Antwort vom 14.05.2012
Widerspruch und Beschwerde vom 21.05.12
Ihre Antwort vom 12.06.12
Heutiger Widerspruch und Beschwerde
Datum: 14.06.12

Sehr geehrte Frau Manz.

Ich danke fuer Ihre Antwort auf mein o.g. Schreiben vom 21.05.12. Leider kann ich Ihre Antwort nicht hinnehmen und erhebe erneut Widerspruch und Beschwerde.

Mein Anliegen ist naemlich keinesfalls eine Diskussion im gesellschaftspolitischen Raum zur Verschaerfung der Vorschriften fuer die Genehmigung von Tierversuchen zu fuehren, sondern Transparenz ueber die Primatenversuche in Tuebingen im Rahmen der seit 2002 bestehenden Bestimmungen des Tierschutzgesetztes als Staatszielbestimmung herbeizufuehren, insbesondere in Hinblick auf den § 1 TierSchG: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschoepf dessen Leben und Wohlbefinden zu schuetzen. Niemand darf einem Tier ohne vernuenftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaeden zufuegen. „

Ich weise vor diesem Hintergrund erneut darauf hin, dass ich einen Mangel in der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften bei den Primatenversuchen in Tuebingen vermute und fordere die Beantwortung der in meiner Anfrage vom 06.05.2012 gestellten Fragen, die allgemeingueltig sind, keine datengeschuetzten Informationen betreffen und weder in den von der Allgemeinheit zugaenglichen Informationsquellen noch in den von Ihnen angegebenen Websites der wissenschaftlichen Einrichtungen in Tuebingen, die Tierversuche durchfuehren, beantwortet werden.

Wie ich es schon in meiner Beschwerde vom 21.05.12 beanstandet habe, ist es insbesondere aus den von Ihnen verlinkten Webseiten zur werbewirksamen Selbstdarstellung der Tierversuche durch die wissenschaftlichen Einrichtungen, die diese Versuche in Tuebingen durchfuehren, nicht klar ersichtlich, ob es bei den Primatenversuchen in Tuebingen, die anscheinend in der Grundlagenforschung angesiedelt sind, ein vernuenftiger Grund gemäß § 1 TierSchG vorliegt, da ein angestrebter Vorteil weder für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen noch fuerr die Gesundheit und das Wohlbefinden von Tieren zu erkennen ist.

Im Uebrigen ist die werbewirksame Selbstdarstellung im Internet der Institute, die diese Versuche durchfuehren, in dieser Angelegenheit voellig irrelevant, denn nicht die durchfuehrenden Institute haben dafuer zu sorgen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen respektiert werden, sondern die Behoerde, die diese Versuche genehmigen. Vor diesem Hintergrund wirkt Ihre Anmerkung in Ihrem Schreiben vom 14.05.12 voellig befremdlich, dass Ihre Behoerde sich nicht an Entscheidungen von anderen genehmigenden Behoerden fuer aehnliche Primatenversuche zu richten habe, wie zum Beispiel in Bremen, Berlin und Muenchen:

Zitat: „In diesem Rahmen weisen wir darauf hin, dass es nicht unsere Aufgabe ist, das Vorgehen anderer Behoerden zu bewerten. Letztendlich muss jede Behoerde aufgrund der vorliegenden Daten eine Einzelfallentscheidung treffen.“ Zitatende

Alle genehmigenden Behoerden in Deutschland unterliegen denselben gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Tatsache, dass sowohl andere Behoerden, als auch die Legislative und die Gerichtsbarkeit von der Gesetzkonformitaet solcher Versuche nicht ueberzeugt werden konnten und sie untersagten, ist sehr wohl im Fall der Primatenversuche in Tuebingen von Relevanz, denn niemand steht ueber dem Gesetz.

Es besteht dementsprechend ein begruendeter Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Primatenversuche in Tuebingen. Vor diesem Hintergrund moechte ich Sie dringend auf mein besonderes Beduerfnis nach Erfuellung der Art. 1 III und Art. 20 III Grundgesetz hinweisen und fordere die Beantwortung der in meiner Anfrage vom 06.05.12 gestellten Fragen, ehe ich mich veranlasst fuehle, eine Beschwerde an die naechsthoehere Instanz einzureichen.

Fuer eine Antwort bis zum 4. Juli 2012 bedanke ich mich im voraus und verbleibe
mit freundlichen Gruessen

Gabriele Menzel

Mitzeichner:
Jocelyne Lopez
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Gisela Urban
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM.INT.

 

 

21.06.2012 – E-Mail-Antwort des Regierungspräsidiums Tübingen:

Unsere Schreiben vom 14.05. und 12.06.2012
Ihre E-Mails vom 06.05., 21.05. und 14.06.2012
Datum: 21.06.12

Sehr geehrte Frau Menzel,

mit unseren o.g. Antwortschreiben haben wir Ihnen schon die Rechtslage sowie insbesondere unser Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit Primatenversuchen dargestellt. Zur Erteilung weitergehender und auch detaillierterer Angaben sehen wir uns aus den Ihnen mitgeteilten Gründen nicht in der Lage. Wir gehen daher davon aus, dass Ihre Anfrage insoweit bereits abschließend beantwortet wurde.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Gabriele Reiser

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18.08.2012 – Unsere Fachaufsichtsbeschwerde an das Landesparlament Baden-Württemberg:

Fachaufsichtsbeschwerde vom 18.08.12 – Primatenversuche in Tübingen

 


06.11.2012 – Prüfung unserer Fachaufsichtsbeschwerde vom 18.08.12 durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Stuttgart

Siehe: Schreiben des Ministeriums vom 06.11.2012

 

 

19.11.2012 – Widerspruch und Beschwerde auf die Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Betr.: Tierschutz – Durchfuehrung von Primatenversuchen in Tuebingen
Meine Fachaufsichtsbeschwerde vom 18.08.12 gegen das Regierungspräsidium Tuebingen
Ihr Schreiben vom 06.11.12 (korrigierte Fassung erhalten am 8.11.12) AZ 34-9185.80 – Sachbearbeitung Juergen Maier
Hier: Widerspruch und Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde gegen die ausgefuehrte rechtliche Wuerdigung meiner Fachaufsichtsbeschwerde vom 18.08.12 in Ihrem o.g. korrigierten Schreiben vom 06.11.12 in den folgenden 6 Punkten:

1. Zitat: „Ein allgemeines Recht auf Informationsfreiheit besteht in der Bundesrepublik Deutschland nicht.“

Ich berufe mich auf die EU-Antikorruptionsvereinbarung vom 25. September 2008.

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2. Zitat: „Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes findet im vorliegenden Fall gemäß § 1 IFG keine Anwendung, da das Regierungspräsidium keine Bundesbehoerde ist.“

Ich habe inzwischen durch andere Quellen in den Medien zur Kenntnis nehmen müssen, dass das Land Baden-Wuerttemberg das Informationsfreiheitsgesetz noch nicht verabschiedet hat, z.B.:

25. September 2012 – Baden-Wuerttemberg: Spaetes Ende der Geheimniskraemerei

3. Zitat: „Ein spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch nach dem Verbraucher-informationsgesetz (VIG) scheidet aus, da die begehrten Informationen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst werden.“

Der Verbrauchschutz war nicht Bestandteil meines Auskunftsersuchens.

.

4. Zitat: „Auch ein spezialgesetzlicher Anspruch nach dem Landesumwelt-informationsgesetz (LUIG) scheidet aus.“

Der Umweltschutz war nicht Bestandteil meines Auskunftsersuchens.

.

5. Zitat: „Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die begehrten Auskuenfte besteht ebenfalls nicht. Dieser wird zum Teil aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitet (vgl. VG Meiningen, Beschl. V. 12.06.1996 – 2 K 681/94.Me – Rn. 22 – juris) und setzt ein berechtigtes Interesse derjenigen Person voraus, die die Auskunft ersucht (vgl. BVerwG. Urt. V. 20.02.1990 – 1 C 42/83 – Rn. 29 Juris). Ein solches berechtigtes Interesse besteht nicht und machen Sie auch nicht geltend.“

Bei einem Verdacht auf Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, wie ich es geltend gemacht habe, ist das berechtigte Interesse jedes einzelnen Buergers im § 258 StGB verankert und gerechtfertigt.  

 

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6. Zitat: „Im Rahmen der verbleibenden Frage, ob Auskunft nach Ausuebung pflichtgemaeßen Ermessens erteilt wird, hatte sich das Regierungspraesidium Tuebingen dafür entschieden, Ihnen keine weitergehenden Auskuenfte zur erteilen. Maßgebend hierfuer war auf der Seite der Institute, die Tierversuche durchfuehren, die Wissenschaftsfreiheit, die auch die Grundlagenforschung und die Moeglichkeit beinhaltet, die gewonnenen Ergebnisse zuerst zu publizieren und auf Ihrer Seite das auf Art. 2 Abs. 1 GG gestuetzte Interesse, Auskuenfte von Behoerden zu erhalten. Dabei sind die von den Instituten in deren Internet-Auftritten bereitgestellten Informationen aus Sicht des Regierungspraesidiums Tuebingen ausreichend, um sich über die Problematik der Tierversuche an Primaten in Tuebingen zu informieren. Diese Abwaegung des Regierungspraesidiums Tuebingen ist aus fachaufsichtlicher Sicht nicht zu beanstanden.”

Wie ich es in meinem Widerspruch und Beschwerde an das Regierungspraesidium vom 21.05.12 in 6 Punkten (a bis f) beanstandet habe, waren die Links auf die Internet-Auftritte der Forschungsinstitute keinesfalls geeignet und ausreichend, meine Fragen zu beantworten und die für Außenstehende erwuenschte Transparenz über die langjaehrig durchgefuehrten Primatenversuche in Tuebingen herbeizufuehren. Dabei ist zu vermerken, dass keine der von mir erwuenschten Informationen in irgendeiner Weise datengeschuetzte Informationen beruehrte.

Die Wissenschaftsfreiheit befreit weder die Forscher noch die genehmigende Behoerden von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, die 2002 durch die Erklaerung des Tierschutzes als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang verabschiedet wurden und für alle Bundeslaender als unmittelbar geltendes Recht verbindlich sind.

Dabei sind jedoch Informationen über die Primatenversuche in Tuebingen in der Oeffentlichkeit bereits bekannt, die durchaus einen berechtigten Verdacht auf Verstoß gegen das TierSchG erlauben, wie z.B. die umfangreiche zusammengestellte Akte über diese Versuche, sowie die Datenbank und die Protestaktionen der Vereinigung Aerzte gegen Tierversuche e.V.: Stoppt Affenqual in Tuebingen!

Aus diesen in der Oeffentlichkeit bereits verfuegbaren Informationen koennen nämlich mehrere Anhaltspunkte auf Verstoeße gegen das TierSchG herausgearbeitet werden:

a) Aehnliche Versuche in der Hirnforschung werden schon seit Jahrzehnten an mehreren Forschungsstandorten durchgefuehrt. Dies bedeutet einen Verstoß gegen das TierSchG § 8, 1b:

Zitat: „Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschoepfung der zugaenglichen Informationsmoeglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die ueberpruefung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlaesslich ist;“

Es ist hier anzumerken, dass an den Forschungsstandorten Bremen, Muenchen, Berlin, Bochum und Magdeburg aehnliche Versuche in der Hirnforschung langjaehrig durchgefuehrt werden, wobei in Muenchen, Berlin, Bremen und Bochum die zustaendigen und verantwortlichen Behoerden bereits keine Genehmigungen für solche Versuche mehr erteilen.

b) Das Gesetz fordert den Nachweis von brauchbaren Erfolgen der durchgefuehrten Tierversuche für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren. Ich zitiere hier TierSchG § 7, (3):

Zitat: „Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgefuehrt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schaeden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu laenger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden fuehren, duerfen nur durchgefuehrt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Beduerfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Loesung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.“

In der Grundlagenforschung, die nach Auskunft des Regierungspraesidium Tuebingen vorwiegend mit den Primaten in Tuebingen betrieben wird, werden keine wesentlichen Beduerfnisse von Mensch oder Tier erforscht, so daß das Vorhandensein des vom Gesetz geforderten vernuenftigen Grundes fehlen duerfte:

TierSchG – Erster Abschnitt – Grundsatz – § 1 :

„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschoepf dessen Leben und Wohlbefinden zu schuetzen. Niemand darf einem Tier ohne vernuenftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaeden zufuegen.“

 

c) Das Gesetz fordert die Foerderung von tierversuchsfreien Alternativ-forschungsmethoden (Zentralstelle ZEBET) – TierSchG §7 (2):

Zitat: „Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlaesslich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu pruefen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.“

Es ist nicht ersichtlich, dass die Zentralstelle ZEBET vor Erteilung der Genehmigungen bemueht wurde und dass andere Methoden oder Verfahren bei diesen langjaehrigen Tierversuchen in Tuebingen in Erwaegung gezogen wurden. Es ist zum Beispiel seit Jahrzehnten moeglich, die Erforschung der grundlegenden Mechanismen der Informationsverarbeitung im Gehirn mit freiwilligen menschlichen Probanden durch nicht invasive Forschungsmethoden zu betreiben und dies wurde z.B. bereits in den 80igen Jahren mit den bekannten Libet-Experimenten erforscht oder z.B. auch seit Jahrzehnten durch moderne Forschungsverfahren wie die transkranielle Magnetstimulation (TMS), siehe: Hirnforschung mit Sinn und Verstand – ohne Affen!

In diesem Zusammenhang zitiere ich zwei Experten aus der Fachwelt:

Zitat: “Selbst wenn einige Tiere klare Anzeichen der Zustimmung zur Teilnahme an aggressiven Experimenten geben koennten, gaebe es für jeden moralisch akzeptablen Tierversuch ein moralisch akzeptables und ueberdies ueber therapeutische Zwecke aussagekraeftigeres freiwilliges Humanexperiment.”
Prof. Jean-Claude Wolf, Professor für Ethik und politische Philosophie, Schweiz

Zitat: “Alle an Tieren experimentell gewonnenen Ergebnisse haben nur für die jeweilige Art Aussagekraft und in exakter Auslegung sogar nur für das jeweilige Individuum, an dem experimentiert wurde. Es ist also falsch, aus den an Ratten studierten Sachverhalten einfach auf die Bedingungen von Menschen, Hunden oder Wiederkaeuern zu schließen.”
Prof. Dr. Klaus Gaertner, Tierexperimentator, Sprecher der Deutschen Forschungsgemeinschaft und Leiter des Instituts für Versuchstierkunde sowie der Zentralen Tierlaboratorien an der Medizinischen Hochschule Hannover, in Diagnosen, 9. Sept. 1978

Vor diesem Hintergrund erscheint mir die rechtliche Wuerdigung meiner Fachauf-sichtsbeschwerde in Ihrem o.g. korrigierten Schreiben vom 06.11.12 nicht geeignet, die von mir ausgefuehrten Anhaltspunkte zu einem Verdacht auf Verstoeße gegen das TierSchG bei diesem wichtigen oeffentlichen Anliegen mit Verfassungsrang auszuraeumen. Eine erneute Pruefung dieses Sachverhaltes mit Einbeziehung der Tierschutzkommission gemaeß Art. 20 a Grundgesetz und § 16b TierschG sowie mit Einbeziehung der Landtagsabgeordneten im Rahmen einer Fachaufsichtsbeschwerde (abgeleitet vom Petitionsrecht GG) ist aus meiner Sicht unbedingt erforderlich.

Mit freundlichen Gruessen
Gabriele Menzel

Mitzeichner:
Jocelyne Lopez
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Gisela Urban
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM.INT.

 

 

07.12.2012 – Antwort vom 07.12.2012 vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg:

Az 34-9185.80
Tierschutz – Durchführung von Primatenversuchen in Tübingen

Sehr geehrte Frau Menzel,

zu Ihrem Schreiben vom 19. November 2012, mit dem Sie Widerspruch und Beschwerde gegen das Schreiben des Mini8steriums vom 6. November 2012, Az: w.o., erheben, teilt Ihnen das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz des Landes Baden-Württemberg folgendes mit:

  1. Das Ministerium hat Ihnen mit Schreiben vom 06.11.2012, Az.: w.o., eine ausführliche Auskunft über das Ergebnis einer von Ihnen angestrebten Prüfung und der ihr zugrunde liegenden Rechtsnormen hinsichtlich des Verwaltungshandelns von staatlichen Behörden des Landes erteilt.
    .
  2. Bei dem besagten Schreiben des Ministeriums handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der Sie durch eine Regelung beschwert. Insofern kann gegen ihn kein Rechtsmittelverfahren im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung angestrebt werden. Gegen ein Schreiben, das im Gegensatz zu einem Verwaltungsakt keine auf eine Rechtsfolge gerichtete behördliche Willenserklärung, sondern eine bloße Wissensmitteilung enthält, sieht die Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf vor. Ihr Widerspruch wäre daher wegen Unstatthaftigkeit unzulässig und müsste gebührenpflichtig zurückgewiesen werden. Um Ihnen diese Gebühren zu ersparen, gehen wir zu Ihren Gunsten davon aus, dass Sie keine rechtsförmliche Behandlung Ihres Widerspruchs wünschen und ihn für erledigt betrachten.
    .
  3. Soweit Sie Beschwerde gegen das Schreiben des Ministeriums einlegen, ist es dem Ministerium verwehrt, über Beschwerden gegen sich selbst zu entscheiden.
    .
  4. Im Übrigen ist das Schreiben des Ministeriums vom 06.11.2012 in seiner Ausführlichkeit abschließend und bedarf keiner weiteren Ergänzung.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Maier

 

22.12.2012 – Unsere Antwort an das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg:

Betr.: Meine Fachaufsichtsbeschwerde vom 18.08.12 gegen das Regierungspräsidium Tübingen
Ihr Schreiben vom 07.12.12 AZ 34-9185.80 (Sachbearbeitung Jürgen Maier)

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 07.12.12 in obiger Angelegenheit komme ich auf folgende Punkte zurück und bitte zur Klarstellung Ihrer Aussage um die Beantwortung durch Ihr Amt von folgenden Fragen:

Zu Punkt 2 von Ihrem Brief vom 07.12.12:

Zitat Ministerium für Ländlich Raum und Verbraucherschutz:

„Bei dem besagten Schreiben des Ministeriums [vom 06.11.12] handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der Sie durch eine Regelung beschwert. Insofern kann gegen ihn kein Rechtsmittelverfahren im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung angestrebt werden.

Zitatende

Ich erinnere daran, dass im besagten Schreiben vom 06.11.12 von Ihrem Amt, mir die Information erteilt wurde, dass das Regierungspräsidium Tübingen meine Fachaufsichts-beschwerde vom 18.08.12 Ihrem Amt (Zitat): „als zuständige Fachaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorgelegt“ hat.

Ich erinnere auch daran, dass im besagten Schreiben vom 06.11.12 von Ihrem Amt, mir das Ergebnis der „rechtlichen Würdigung“ meiner Beschwerde wie folgt mitgeteilt wurde: Zitat: „Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu dem Ergebnis, dass Ihrer Fachaufsichts-beschwerde nicht abgeholfen werden kann.“

Bitte teilen Sie mir mit, wenn das besagte Schreiben von Ihrem Amt vom 06.11.12, kein Verwaltungsakt sei, welches Rechtsstatus diesem Schreiben zugeschrieben werden kann. Es ist nämlich völlig unverständlich, dass weder die „Entscheidung“, noch die „rechtliche Würdigung“, noch die Mitteilung der „Prüfung der Sach- und Rechtslage“ durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz als Fachaufsichtsbehörde kein Verwaltungsakt im Rahmen des Öffentlichen Rechts sein sollte.

Zu Punkt 3 von Ihrem Brief vom 07.12.12:

Zitat Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz:

„Soweit Sie Beschwerde gegen das Schreiben des Ministeriums einlegen, ist es dem Ministerium verwehrt, über Beschwerden gegen sich selbst zu entscheiden.“

Zitatende

Bitte teilen Sie mir zur Beseitigung meiner entstandenen Rechtsunsicherheit mit, welche übergeordnete Einrichtung die Aufsicht über das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg ausübt.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Menzel

Mitzeichner:

Jocelyne Lopez
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Gisela Urban
Tierfreunde ohne Grenzen e.V.
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM.INT.

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————————–

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Da unsere Bemühungen im Jahre 2012, Transparenz über die Affenversuche in der Hirnforschung in Tübingen herbeizuführen, leider erfolglos geblieben sind, haben wir 2014 einen neuen Anlauf versucht:

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26.06.2014 – Ansprache an Umweltminister Alexander Bonde:

26.06.2014: Ansprache an Umweltminister Alexander Bonde wegen Affenversuchen in Tübingen

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01.07.2014 – E-Mail-Antwort des Umweltministers Alexander Bonde auf unsere Ansprache vom 26.06.14:

Von Bürgerreferentin buergerreferentin@mlr.bwl.de
An Gabriele Menzel
Datum: Dienstag, 1 Juli 2014, 14:43 Uhr

Sehr geehrte Frau Menzel,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26. Juni 2014.

Wegen der in Ihrer E-Mail angesprochenen Fragen darf ich Sie auf die Antwort des Ministeriums vom 06. November 2012 (s. Anlage) verweisen.Neue Aspekte haben sich seither nicht ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
i.V. Jennifer Hladio

Tanja Müller-Ingwersen
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Baden-Württemberg
Bürgerreferentin
Kernerplatz 10
70182 Stuttgart
.

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08.10.2014 – Beschwerde an Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Winfried Kretschmann:

08.10.2014 – Beschwerde an Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Winfried Kretschmann über Umweltminister Alexander Bonde wegen Primatenversuchen in Tübingen
.

09.03.2015 – Antwort vom Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann über das Umweltministerium von Alexander Bonde:

09.03.2015 – Verweigerung der Erteilung von Informationen über das MPI Tübingen  durch Winfried Kretschmann über das Ministerium von Alexander Bonde



EMMA-Kampagne Tierrechte

Ein Dossier von EMMA:

 

Vom Tierschutz zum Tierrecht – Januar/Februar 1994

Vom Mitleiden zur Aktion schritten die Tierrechtlerinnen auch hierzulande in den letzten Jahren. Allen voran die Frauen. Was kein Zufall ist.

Die Sprecher der „biomedizinischen Wissenschaften“ jammern zunehmend lauter über die (hoffentlich) geplante Änderung des Tierschutzgesetzes: Wenn das durchkäme, könnten sie gleich auswandern. Denn dann sei der Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland in akuter Gefahr!

Dass Forschung und Industrie überhaupt jammern müssen, ist der hartnäckigen Kleinarbeit von Tausenden. ja Hunderttausenden von Bürgerinnen zu danken. Die Tierversuchsgegnerinnen. die sich in Deutschland erst vor zehn Jahren zu organisieren begannen, haben das Thema, ganz ohne Werbeetat, an die Öffentlichkeit gezerrt und zu einem Politikum gemacht.

Allein in Deutschland werden alljährlich rund 2,5 Millionen Tiere für die Forschung gequält, gefoltert, getötet. So die offizielle Zahl. Die wahre Zahl schätzen Tierrechtler auf 10 Millionen das wären 30.000 täglich. Jüngst meldete Allensbach: JedeR zweite Deutsche ist gegen Vivisektion. 72 Prozent aller befragten Frauen lehnen Tierversuche für Kosmetik strikt ab. Und Medikamente, deren Erprobung auf Tierversuche verzichtete, würden doppelt so viele Westdeutsche bevorzugen (38 Prozent) als Ostdeutsche (18 Prozent). Und in der Schweiz war bei einer Volksabstimmung 1993 fast ein Drittel der Bevölkerung (29 Prozent) für ein totales Verbot aller Tierversuche.

Tierfreunde, Tierschützer. Tierversuchsgegner, Tierrechtler, Natur- und Umweltschützer, Greenpeace. WWF und Brigitte Bardot – den Zeitungsleserinnen und Fernsehzuschauerinnen gerät das alles leicht durcheinander. und die Journalistinnen tun das Ihre dazu. die Begriffsverwirrung zu vergrößern. Die sprachliche Behandlung des Themas spiegelt die tatsächliche Verwirrung und die breite Skala heutiger Einstellungen von Menschen zu Tieren. Und: die männliche Sprache über „die Tierschützer“ verdeckt, dass im „Tierschutz“ hauptsächlich Frauen aktiv sind.

Der klassische Tierschutz, wie er im 19. Jahrhundert begann, war von Anfang an eine Domäne der Frauen. Er war im wesentlichen karitativer Natur, ein Feld. das den Frauen ohnehin überlassen war, da damit weder Geld noch Ehre zu holen war. Vor allem Frauen sind es, die unzähligen Tieren aus der schlimmsten Not geholfen, unzählige Leben gerettet haben. Es bleibt auch das unbestreitbare Verdienst des klassischen Tierschutzes und der Tierschutzvereine, dass die öffentlich sichtbare Grausamkeit gegen Tiere, wie sie in Südeuropa und auf anderen Kontinenten noch immer zum Alltag gehört, auf unseren Straßen verschwunden ist.

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Siehe auch EMMA-Kampagne Tierrechte



Erinnerung an den Bundespräsidenten Joachim Gauck

Als Erinnerung an meine unbeantworte Anfrage vom 10.04.12 an den Bundespräsidenten Joachim Gauck über die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Prof. Dr. Wolf Singer, habe ich heute folgende e-Mail an Joachim Gauck geschickt:

 

An Herrn Bundespräsidenten Joachim Gauck
Bundespräsidialamt – Abteilung Orden und Ehrungen

Betr.: Bundesverdienstkreuz 1. Klasse an Prof. Dr. Wolf Singer
Meine Anfrage vom 10.04.2012 

Sehr geehrter Herr Bundespräsident Gauck,

mit großer Verwunderung habe ich die Nichtbeantwortung meiner o.g. Anfrage über die  Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an den Hirnforscher Prof. Dr. Wolf Singer hingenommen.

Die Verleihung einer solchen Auszeichnung an einen berüchtigten Tierexperimentator und in der Fachwelt umstrittenen Neurowissenschaftler wurde in einem wahrscheinlich sehr großen Teil der Bevölkerung als schockierende Fehlentscheidung entgegengenommen, wie die in meiner Anfrage zitierte Reaktion des Vereins Ärzte gegen Tierversuche e.V. es zum Beispiel dokumentiert. Das Unverständnis über wichtige gesellschaftlich-politische Entscheidungen, die für die Bürger intransparent und unangemessen wirken, kann nur große Unzufriedenheit hervorrufen.

In diesem Zusammenhang empfinde ich die Nichtbeantwortung meiner Anfrage als äußerst enttäuschend. An wen sollen sich die Bürger für wichtige Belange des gesellschaftlichen Lebens wenden, die sie berühren und beunruhigen, wenn die oberste Instanz unseres Landes keine Kenntnis davon nimmt?

Ich würde mich auf eine sachbezogene Antwort meiner Anfrage bis zum
30. Mai 2012 sehr freuen und bedanke mich dafür im voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Jocelyne Lopez 


Mitunterzeichnende:

Gabriele Menzel
Gerhard Oesterreich
Dagmar Seliger
Roswitha Taenzler
Gisela Urban
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM. INT.
Arbeitskreis Tierschutz Gütersloh – Menschen für Tierrechte

 

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Siehe auch eine komplette Zusammenstellung der Austausche:

Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer: Auseinandersetzungen mit Behörden

  



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