24. März 2014
Dienstaufsichtsbeschwerde von Reinhard Rohmer an den Rektor der Universität Stuttgart Wolfram Ressel
Ich verweise auf den gestrigen Eintrag im Blog der Webseite Kritische Stimmen zur Relativitätstheorie
Herr Dipl.-Ing. (FH) Reinhard Rohmer hat am 12. März 2014 eine einmalige Initiative ergriffen, um den skandalösen und desaströsen Zustand der kritiklosen Vermittlung der Relativitätstheorie an der Universität Stuttgart zu monieren und den Rektor Prof. Dr. Ing. Wolfram Ressel an seine Verantwortung und Zuständigkeit zur Umsetzung der unmittelbar gültigen Bestimmungen des Grundgesetzes Art. 5 Abs. 3 „Wissenschaftsfreiheit“ erinnert:
Offener Brief an die Lügen-Professoren der Theoretischen Physik Günter Wunner und Jörg Main
Wir begrüßen außerordentlich diese Initiative von Reinhard Rohmer, die nicht nur von seiner Treue an die Verfassung zeugt, sondern auch von seinem Verantwortungs-bewusstsein gegenüber den Studierenden, der Wissenschaft und der Öffentlichkeit
Ich appelliere hier an die Kritikergemeinde sich mit der Initiative von Reinhard Rohmer als Wegweiser zu solidarisieren, mit dem Ziel, dass die Kritik der Relativitätstheorie mit der Vielfalt ihrer Einwände, ihrer Ansätze, ihrer Gegenpositionen und ihrer Autoren bundesweit Einzug in die Universitäten findet.
Die Rechtslage beim Wissenstransfer an die nächsten Generationen im öffentlichen Bildungssystem ist gemäß Grundgesetz folgende:
Wenn die beiden Professoren der Meinung sind, dass einzig die Relativitätstheorie richtig ist, kann kein Mensch sie zwingen, eine andere Theorie zu lehren. Das geht nicht. Ihre Meinungsfreiheit als Grundrecht ist hier mit der Freiheit der Lehre gesetzlich geschützt. Es ist auf gar keinen Fall möglich sie zu zwingen, eine andere Theorie zu lehren, das geht nicht.
ABER: Es gilt sowohl für Lehre als auch für Forschung das Wissenschaftlichkeits-kriterium, das im Bonner Kommentar zum Grundgesetz “Wissenschaftsfreiheit” behandelt wird:
„Der Wissenschaftler muss das eigene Forschungsresultat zum bisherigen Stand der Erkenntnisse in Bezug setzen und sich zumindest ansatzweise mit Gegenpositionen auseinandersetzen. Indem von einem bloßen Versuch der Wahrheitsermittlung die Rede ist, wird die prinzipielle Unabgeschlossenheit jeder wissenschaftlichen Erkenntnis unterstrichen. Das Verfassungsgericht verfährt bei der Anwendung dieser Kriterien sehr großzügig (”weit zu verstehende(r) Wissenschaftsbegriff”) und spricht einem Werk die Wissenschaftlichkeit nur dann ab, wenn “es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefaßten Meinungen und Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht”. Indiz dafür ist “die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen.” (S. 42)
Die beiden Professoren blenden systematisch Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen aus, die ihre Auffassung in Frage stellen. Dadurch erfüllt ihre Lehre nicht das Kriterium der Wissenschaftlichkeit. Das geht nicht. Zumindest nicht im öffentlichen Bildungssystem.
Und da haben die Rektoren sehr wohl Handlungsmöglichkeiten aufgrund von gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen: Die beiden Professoren müssen sich „zumindest ansatzweise mit Gegenpositionen auseinandersetzen“.
Dies setzt voraus, dass sie nicht nur ansatzweise Gegenpositionen den Studierenden vermitteln müssen, sondern dass sie auch Quellen nennen, die den Studierenden in der Universität selbst zur Verfügung gestellt werden, also in Universitätsbibliotheken konkret vorhanden sein müssen. Das setzt auch voraus, dass die Studierenden bei Interesse die Möglichkeit haben müssen, sich frei in den Universitäten selbst mit diesen Gegenpositionen und Quellen tiefgründiger auseinanderzusetzen – wenn nicht mit den Professoren selbst, falls es ihnen zuwider ist, dann mit Dozenten oder anläßlich von Gastvorträgen. Das setzt wiederum voraus, dass Studierende bei Klausuren oder Prüfungen in keiner Weise benachteiligt werden dürfen, wenn sie sich Gegenpositionen zu eigen machen.
Es geht rechtlich nicht, dass Professoren in einer staatlichen Universität eine Lehre vermitteln, die das Wissenschaftlichkeitskriterium nicht erfüllt. Es geht rechtlich nicht, dass Rektoren es dulden.
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[…] verweise auf meinen Blog-Eintrag Dienstaufsichtsbeschwerde von Reinhard Rohmer an den Rektor der Universität Stuttgart Wolfram Resse… über die lobenswerte Initiative von Herrn Dipl.-Ing. (FH) , um den skandalösen und […]