Blog – Jocelyne Lopez

Prüfung unserer Fachaufsichtsbeschwerde wegen Primatenversuchen in Tübingen

Wir sind eine Gruppe von Tierversuchsgegnern und stellen die Rechtsmäßigkeit der langjährigen Primatenversuche in der Hirnforschung in Tübingen tatkräftig in Frage. Den Verlauf unserer Auseinandersetzung mit Behörden haben wir fortlaufend zusammen-gestellt und aktualisiert, siehe: Affenqual in Tübingen: Auseinandersetzungen mit Behörden.

Nachdem das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg in seiner rechtlichen Würdigung unserer Fachaufsichtsbeschwerde  nicht gezielt auf die begründeten Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Tierschutzgesetz der langjährigen Primatenversuche in Tübingen eingegangen ist, haben wir am 19.11.2012 erneut um eine eingehende Prüfung des Vorganges mit Einbeziehung der Ethik-kommission  und der Landtagsabgeordneten gemäß Petitionsrecht Grundgesetz.

Nachstehend gebe ich die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit wieder:

 

07.12.2012 – Antwort vom 07.12.2012 vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg:

Az 34-9185.80
Tierschutz – Durchführung von Primatenversuchen in Tübingen

Sehr geehrte Frau Menzel, 

zu Ihrem Schreiben vom 19. November 2012, mit dem Sie Widerspruch und Beschwerde gegen das Schreiben des Mini8steriums vom 6. November 2012, Az: w.o., erheben, teilt Ihnen das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz des Landes Baden-Württemberg folgendes mit: 

  1. Das Ministerium hat Ihnen mit Schreiben vom 06.11.2012, Az.: w.o., eine ausführliche Auskunft über das Ergebnis einer von Ihnen angestrebten Prüfung und der ihr zugrunde liegenden Rechtsnormen hinsichtlich des Verwaltungshandelns von staatlichen Behörden des Landes erteilt.
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  2. Bei dem besagten Schreiben des Ministeriums handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der Sie durch eine Regelung beschwert. Insofern kann gegen ihn kein Rechtsmittelverfahren im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung angestrebt werden. Gegen ein Schreiben, das im Gegensatz zu einem Verwaltungsakt keine auf eine Rechtsfolge gerichtete behördliche Willenserklärung, sondern eine bloße Wissensmitteilung enthält, sieht die Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf vor. Ihr Widerspruch wäre daher wegen Unstatthaftigkeit unzulässig und müsste gebührenpflichtig  zurückgewiesen werden. Um Ihnen diese Gebühren zu ersparen, gehen wir zu Ihren Gunsten davon aus, dass Sie keine rechtsförmliche Behandlung Ihres Widerspruchs wünschen und ihn für erledigt betrachten.
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  3. Soweit Sie Beschwerde gegen das Schreiben des Ministeriums einlegen, ist es dem Ministerium verwehrt, über Beschwerden gegen sich selbst zu entscheiden.
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  4. Im Übrigen ist das Schreiben des Ministeriums vom 06.11.2012 in seiner Ausführlichkeit abschließend und bedarf keiner weiteren Ergänzung.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Maier

 

 

22.12.2012 – Unsere Antwort an das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg:

Betr.: Meine Fachaufsichtsbeschwerde vom 18.08.12 gegen das Regierungspräsidium Tübingen
Ihr Schreiben vom 07.12.12 AZ 34-9185.80 (Sachbearbeitung Jürgen Maier)

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 07.12.12 in obiger Angelegenheit komme ich auf folgende Punkte zurück und bitte zur Klarstellung Ihrer Aussage um die Beantwortung durch Ihr Amt von folgenden Fragen:

Zu Punkt 2 von Ihrem Brief vom 07.12.12:

Zitat Ministerium für Ländlich Raum und Verbraucherschutz:

„Bei dem besagten Schreiben des Ministeriums [vom 06.11.12] handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der Sie durch eine Regelung beschwert. Insofern kann gegen ihn kein Rechtsmittelverfahren im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung angestrebt werden.

Zitatende

Ich erinnere daran, dass im besagten Schreiben vom 06.11.12 von Ihrem Amt, mir die Information erteilt wurde, dass das Regierungspräsidium Tübingen meine Fachaufsichts-beschwerde vom 18.08.12 Ihrem Amt (Zitat): „als zuständige Fachaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorgelegt“ hat.

Ich erinnere auch daran, dass im besagten Schreiben vom 06.11.12 von Ihrem Amt, mir das Ergebnis der „rechtlichen Würdigung“ meiner Beschwerde wie folgt mitgeteilt wurde: Zitat: „Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu dem Ergebnis, dass Ihrer Fachaufsichts-beschwerde nicht abgeholfen werden kann.“

Bitte teilen Sie mir mit, wenn das besagte Schreiben von Ihrem Amt vom 06.11.12, kein Verwaltungsakt sei, welches Rechtsstatus diesem Schreiben zugeschrieben werden kann. Es ist nämlich völlig unverständlich, dass weder die „Entscheidung“, noch die „rechtliche Würdigung“, noch die Mitteilung der „Prüfung der Sach- und Rechtslage“ durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz als Fachaufsichtsbehörde kein Verwaltungsakt im Rahmen des Öffentlichen Rechts sein sollte.

Zu Punkt 3 von Ihrem Brief vom 07.12.12:

Zitat Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz:

„Soweit Sie Beschwerde gegen das Schreiben des Ministeriums einlegen, ist es dem Ministerium verwehrt, über Beschwerden gegen sich selbst zu entscheiden.“

Zitatende

 

Bitte teilen Sie mir zur Beseitigung meiner entstandenen Rechtsunsicherheit mit, welche übergeordnete Einrichtung die Aufsicht über das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg ausübt.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Menzel

Mitzeichner:

Jocelyne Lopez
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Gisela Urban
Tierfreunde ohne Grenzen e.V.
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM.INT.

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