Blog – Jocelyne Lopez

Primatenversuche in Bochum: Austausch vom 08./10.08.2012 mit der genehmigenden Behörde

Ich verweise auf unsere Anfrage vom 15.05.12 an die zuständige und verantwortliche Behörde für die Genehmigung der Primatenversuche in der Universität Bochum sowie auf den E-Mail-Austausch vom 27.07./03.08.12 mit der genehmigenden Behörde und gebe nachstehend den Austausch vom 08./10.08.2012 wieder:

 

08.08.2012 – Antwort vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen


Betreff: Tierschutz – Tierversuche an Primaten an der RUB
Ihre E-Mail vom 03.08.2012; Az.: ohne Az.: 8.84-02.01.05.2012.03

Sehr geehrte Frau Urban,

leider ist es für mich nicht nachvollziehbar, warum Sie die von Ihnen gestellten Fragen als nicht ausreichend beantwortet ansehen und sich dadurch in Ihren Rechten als Bürgerin verletzt sehen. Selbstverständlich steht es Ihnen völlig frei, anderer Meinung zu sein, jedoch kann dies keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung der angefragten Vorgänge haben. Des Weiteren berufen Sie sich auf § 258 StGB. Diese Vorschrift regelt die Strafvereitelung, wobei Straftaten dieser Art grundsätzlich von der zuständigen Staatsanwaltschaft verfolgt werden würden.

Zudem möchte ich Sie nochmals darauf hinweisen, dass die in Ihrem Betreff genannten Anfragen und Erinnerungen nachweislich niemals beim LANUV NRW eingegangen sind, so dass sich Hinweise diesbezüglich erübrigen. Bezüglich des Datums der Erteilung und des Auslaufens der Genehmigung ist nicht ersichtlich, um welche Versuche es sich genau handeln soll. Ich bitte dieses zu präzisieren. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass die von Ihnen angesprochenen Bestätigungen jeweils vom Antragstellter nachgewiesen werden.

Die Zusammenstellung der von Ihnen gewünschten Auskünfte erfordert unsererseits wiederum einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand, der insoweit auch gebührenpflichtig wäre.

Ich bitte Sie daher mir konkret die Fragen zu benennen, die Sie von meiner Behörde beantwortet haben möchten. Der Gebührenrahmen des IFG NRW sieht für die Beantwortung einer umfassenden Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand einen Gebührenrahmen von 10 bis 500 Euro vor. In Ihrem Fall ist wegen der voraussichtlich umfassenden Recherche eine Gebühr im oberen Rahmen festzusetzen, ohne der Sache im Detail vorzgreifen zu wollen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gregor Kampmann
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Leibnizstr. 10
45659 Recklinghausen

 

 

10.08.2012 – An Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Recklinghausen

Betreff: Tierschutz – Durchführung von Primatenversuchen in Bochum (Ruhr-Universität)
Meine Anfrage vom 15.05.12
Meine 1. Erinnerung vom 06.06.12
Meine 2. Erinnerung vom 03.07.12
Ihre Antwort vom 27.07.12 (Sachbearbeitung: Dr. Marita Langewische)
Mein Widerspruch und Beschwerde vom 03.08.12
Ihre Antwort vom 08.08.12 (Sachbearbeitung: Gregor Kampmann)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich danke für Ihre Antwort vom 08.08.12 in der o.g. Angelegenheit. Jedoch ist der von Ihnen angegebene Anlaß Ihrer Rückfrage nicht nachvollziehbar: „Bezüglich des Datums der Erteilung und des Auslaufens der Genehmigung ist nicht ersichtlich, um welche Versuche es sich genau handeln soll. Ich bitte dieses zu präzisieren.“

Wie es aus meiner ursprünglichen Anfrage eindeutig hervorging, geht es mir darum, Transparenz über die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Tierversuche an Affen der Universität Bochum herbeizuführen, die Ihre zuständige und verantwortliche Behörde genehmigt, da ich einen Verdacht auf nicht Konformität der Genehmigungen mit der Gesetzgebung habe (Grundgesetz Art. 20 Abs. III und § 1 TierSchG).

Durch Ihre Antwort vom 27.07.12 wurde in keiner Weise meinen Informationsbedarf in diesem eindeutig dargelegten Sinne befriedigt, nicht einmal über die Frage, seit wann Ihre zuständige und verantwortliche Behörde Tierversuche der Universität Bochum genehmigt, konnten Sie Auskunft erteilen – was nicht nur äußerst unglaubwürdig, sondern sogar fahrlässig wirkt. Man darf als Bürger davon ausgehen, dass alle Angaben über die Tierversuche, die in der Universität Bochum durchgeführt und von Ihrer Behörde genehmigt werden, auch Ihrer Behörde vorliegen. Dass Ihrer zuständigen und verantwortlichen Behörde darüber keine Angaben vorlägen, würde entweder auf illegale Tierversuche in der Universität Bochum oder auf Ihr gesetzwidriges Widerstreben schließen lassen, die Öffentlichkeit über diese Versuche zu informieren.

Mein Eindruck, dass Ihre zuständige und verantwortliche Behörde sich gegen mein erklärtes Anliegen im öffentlichen Interesse wehrt, wird dadurch verstärkt, dass Sie mich jetzt erneut um die Präzisierung bitten, „um welche Versuche es sich genau handeln“, obwohl diese Präzisierung schon in meinem Widerspruch und Beschwerde vom 03.08.12 enthalten ist: Es handelt sich um die Versuche an Affen, die in der Universität Bochum durchgeführt und von Ihrer zuständigen und verantwortlichen Behörde genehmigt werden.

Um welche Versuche es sich dabei „genau handelt“ kann ich folglich nicht angeben, sondern es obliegt Ihrer zuständigen und verantwortlichen Behörde diese Informationen zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen anfragenden Bürgern zur Verfügung zu stellen.

Vor diesem Hintergrund wiederhole ich meine Präzisierung aus meiner o.g. Beschwerde vom 03.08.12:

Auflistung der Versuche, die aktuell von Ihrer Behörde genehmigt sind (bzw. wofür ein Genehmigungsantrag aktuell vorliegt), mit folgenden Angaben:

1) Datum der Erteilung und des Auslaufens der Genehmigung

2) Anzahl und Art der eingesetzten Tiere

3) Beschreibung des Versuchs

4) Forschungszweck und angestrebtes Nutzen

5) Bestätigung, dass gemäß Ihren Recherchen ähnliche Versuche nicht an anderen Forschungsstellen durchgeführt werden oder durchgeführt wurden.

6) Bestätigung, dass gemäß Ihren Recherchen keine tierversuchsfreien Alternativforschungsmethoden zur Verfügung stehen (Zentralstelle ZEBET)

und bitte um eine Antwort bis zum 03.09.2012.

Was die eventuelle erneute Gebührenerhebung in dieser Angelegenheit anbelangt, möchte ich diesen Vorgang separat klären und regeln, da ich schon Widerspruch gegen Ihren Gebührenbescheid für Ihre erste Antwort vom 27.07.12 erhoben habe (Sachbearbeitung: Dr. Marita Langewische – Aktenzeichen 8.84-02.01.05.2012.03): Gemäß der Verwaltungsgebühren-satzung der Stadt Recklinghausen vom 07.11.2000 (Amtsblatt Nr. 35 vom 04.12.2000) „§ 4 – Sachliche Gebührenfreiheit – Absatz 2“ werden Gebühren für besondere Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, nicht erhoben. Da eine Niederschlagung durch das Widerspruchsverfahren gemäß Ihrer Auskunft nicht mehr rechtskräftig sei, werde ich innerhalb der angegebenen Frist von einem Monat vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klagen.

Mit freundlichen Grüßen
Gisela Urban
1. Vorsitzende Tierfreunde ohne Grenzen e.V.

Mitzeichner:
Jocelyne Lopez
Gabriele Menzel
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM

 

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Siehe in diesem Blog der komplette Stand der Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde, den wir fortlaufen aktualisieren werden:
Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden