Blog – Jocelyne Lopez

G.O. Mueller: Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit

Eine Leseprobe aus dem neu veröffentlichten Kapitel 9 der Dokumentation von G.O. Mueller Das Gedankenexperiment:

Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit

Die westlichen Länder kennen die Wissenschaftsfreiheit spätestens seit dem 19. Jahrhundert als eine unabdingbare Voraussetzung für eine florierende Wissenschaft. Die Rechtsgeschichten der einzelnen Länder können über den Eingang dieses Freiheitsrechts in die Gesetzgebung belehren.

Die Rechtslage in Deutschland in der Weimarer Republik klammern wir hier zunächst einmal aus. Von 1933 bis 1945 interessierte nicht eine Rechtslage, sondern nur totalitäre Parteiinteressen. Wir setzen mit der Betrachtung im Jahr 1949 ein, weil mit der Gründung der Bundesrepublik jenes Grundgesetz in Kraft trat, das bis heute gilt. Es garantiert in Artikel 5, Absatz 3 die Freiheit der Wissenschaft als ein Grundrecht. Nach GG Art. 1, Absatz 3 ist dieses Grundrecht sogar “unmittelbar geltendes Recht”.

Was hat es also zu bedeuten, wenn das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit einerseits unmittelbar geltendes Recht ist, andererseits aber in dem akademischen Fachgebiet Theoretische Physik im Jahr 1949 gar nicht eingeführt worden ist? Wir sehen in diesem Befund einen schreienden Widerspruch, und wir fragen uns und die Adressaten des Gedankenexperiments, wie er aufgelöst werden kann.

Kann ein Grundrecht wegen Nichtanwendung verfallen? Wie ist die Verweigerung eines Grundrechts überhaupt zu bewerten:

(1) als läßliches Kavaliersdelikt oder
(2) als einfache kriminelle Handlung oder gar
(3) als gut organisiertes Verbrechen einer kriminellen Vereinigung im Bildungswesen?

Was müssen die von der Grundrechtsverweigerung betroffenen Kritiker der Relativitätsphysik unternehmen, um ihr Grundrecht – das “unmittelbar geltende”! – einzufordern? Wie fordert man ein unmittelbar geltendes Recht ein, das praktisch nicht gilt? Wie kann es überhaupt sein, daß ein unmittelbar geltendes Recht sich in Luft auflöst? Wir glauben nicht, daß die “unmittelbare Geltung” zur Verhöhnung der Bürger in das Grundgesetz geschrieben worden ist.

Man kann nicht sagen, das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit in der theoretischen Physik sei 1949 in der Bundesrepublik abgeschafft worden. Es war 1949 in Deutschland schon seit langem (nämlich seit 1922) abgeschafft, und daran hat sich 1949 nur nichts geändert. Deshalb muß man sagen: Das Grundrecht ist in dem Fachgebiet 1949 nicht eingeführt worden. Die interessierten Kreise haben es einfach absichtlich vergessen und seine Einführung unterlassen, und die Öffentlichkeit hat es nicht gemerkt und seit 2001 auch nicht zur Kenntnis nehmen wollen.

Trotz Demokratie und freiheitlichem Rechtsstaat und vermeintlich freier Presse hat die Öffentlichkeit der Bundesrepublik bis heute nicht erfahren,

(1) daß 1922 die Mehrheit des Fachgebiets theoretische Physik die Vertreter einer kritischen Minderheit vollständig aus dem Fachgebiet ausgeschlossen hat (der historische Rechtsbruch),

(2) daß sie die kritische Minderheit bis zum heutigen Tag rigoros ausschließt (der gegenwärtige Rechtsbruch),

(3) daß damit das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in der theoretischen Physik nicht gilt (Grundrechtsbruch),

(4) daß mit ihrem Grundrechtsbruch die beamteten Physiker ihre Amtseide brechen (permanenter Eidbruch der Hauptverantwortlichen),

(5) daß mit der Verweigerung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit das andere Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 GG gebrochen wird (Grundrechtsbruch),

(6) daß die akademische Wissenschaft die Öffentlichkeit arglistig betrügt, indem sie diese rechtsbrecherischen Zustände vor der Öffentlichkeit verbirgt (Vertrauensbruch und Betrug),

(7) und daß die akademische Wissenschaft die Steuergelder für die Forschung und Lehre teilweise zur Verhinderung von Forschung und Lehre über die Spezielle Relativitätstheorie, teilweise als Schweigegelder und teilweise für wahrheitswidrige Theoriepropaganda verwendet (Veruntreuung).

Die akademische Physik spielt statt dessen mit Lug und Trug und Terror gegen die Kritiker der Öffentlichkeit das Schmierentheater von der nüchtern-objektiven “Naturwissenschaft” vor, in der sachlich und sorgfältig und mathematisch genau und vor allem kritisch und gewissenhaft am Fortschritt der Erkenntnis gearbeitet wird, wofür man viel Geld beanspruchen darf. Das Geld ist kein Theatergeld, sondern richtiges aus den Taschen der Steuerzahler.

Die Relativitätskatastrophe erweist sich daher vorrangig gar nicht als ein physikalisches Problem, das auf dem Feld der Physik gelöst werden könnte, sondern als ein gesellschaftlich-rechtliches Problem, das nur durch die Einführung der Wissenschafts-
freiheit in dem Fachgebiet gelöst werden kann.

Mit der Forderung des – eigentlich selbstverständlichen –  Grundrechts der Wissenschafts- freiheit für das Fachgebiet der theoretischen Physik beschreiten wir einen weiteren neuen Weg. Da wir damit bisher nur auf breites hartnäckiges Schweigen und demonstratives Desinteresse gestoßen sind, scheint unsere Forderung irgendwie unanständig oder geradezu revolutionär zu sein. 

(G.O. Mueller)