Blog – Jocelyne Lopez

Karl Nowak klagt 1959 erfolgreich gegen die ‚Physikalischen Blätter‘ der Deutschen Physikalischen Gesellschaft

G.O. Mueller berichtet in einer internen Korrespondenz über den Fall Karl Nowak, wo ausgerechnet die Zeitschrift der Deutschen Physikalischen Gesellschaft, die „Physikalischen Blätter„, sich im Mai-Heft 1959 (S. 240) in der Kolumne „Ceterum censeo“ ihres Herausgebers Ernst Brüche zu einer Empörung und Häme über Relativitätskritiker hinreißen läßt, unter dem Titel: „Der Geisterreigen“, da der Kritiker Karl Nowak (Wien) einem Vertreter der Presseagentur United Press im Januar 1959 auf dessen Ersuchen ein Interview gegeben hat.

Und Brüche nimmt sich auch gleich noch die verantwortungslosen Journalisten vor, die solche Bemühungen von Kritikern der Relativitätstheorie dem „unkritischen Publikum“ zu berichten wagen. Es ist wunderschön, die Zensur- und Aufpasserrolle der Relativisten über die gleichgeschaltete Presse gewissermaßen von dem „Insider“ Brüche bestätigt und eingefordert zu sehen.

Das größte Geschenk Brüches an die Physikgeschichte ist aber in den falschen Tatsachenbehauptungen über Karl Nowak zu sehen, zu denen Nowak eine Gegendarstellung einreichte und den Abdruck verlangte. Die „Physikalischen Blätter„, vertreten durch Ernst Brüche, lehnten den Abdruck der Gegendarstellung ab, obwohl sie durch das Landespressegesetz von Baden-Württemberg dazu verpflichtet waren.

Der Inhalt der geforderten Gegendarstellung wirkt auf den unvoreingenommenen Beobachter recht harmlos. Zusammengefaßt ging es nur um folgendes:

1. Die Autoren der Zeitschrift „Wissen im Werden“ sind teils Universitätsprofessoren und damit in Physikkreisen durchaus bekannt.

2. Das Presseinterview wurde von der United Press erbeten. Darin werden auch Nowaks kritische Argumente berichtet, die in dem Artikel „Geisterreigen“ weggelassen wurden.

3. In dem Pressebericht ist ausdrücklich gesagt, daß Karl Nowak Physiker ist.

Auf die Ablehnung des Abdrucks der Gegendarstellung erhebt Nowak Klage vor dem Landgericht. Der Beklagte E. Brüche begründet die Verweigerung der Gegendarstellung damit, daß Nowak mit dem Mittel der Gegendarstellung versuche, seine unhaltbaren Auffassungen in einer Fachzeitschrift vorzutragen, die teils unrichtige Angaben enthalten, was einer wissenschaftlichen Zeitschrift nicht zuzumuten ist. Das Landgericht verurteilt die Zeitschrift zum Abdruck, weil das Recht zur Gegendarstellung die Richtigkeit der Aussagen nicht verlangt, sondern auch unrichtige Aussagen zuläßt.

E. Brüche geht in die Berufung zum Oberlandesgericht, das die Berufung zurückweist, das Urteil des Landgerichts bestätigt, aber die Revision zum Bundesgerichtshof zuläßt.

E. Brüche geht auch in die dritte und letzte Instanz, zum Bundesgerichtshof, der die Revision ablehnt, das erstintanzliche Urteil bestätigt und die Zeitschrift zum Abdruck verurteilt. Die Frage der wissenschaftlichen Qualifikation des Klägers Nowak oder die Beachtlichkeit seiner Auffassungen sei unerheblich, weil das Landespressegesetz mit der Gegendarstellung nur das „Recht auf Gehör“ zusichert.

Brüche hat uns den Glückfall geschenkt, daß ein Relativitätspropagandist seine Angst vor der Kritik in aller Öffentlichkeit zeigt und die wahre Einstellung der Physikmachthaber zu Kritik und Meinungspluralismus bis in die dritte Instanz hinauf demonstriert.