Blog – Jocelyne Lopez

Archiv für 'Tierversuche abschaffen!'

Beschwerde an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Berlin, wegen Verleihung des Bundesverdientskreuzes an Hirnforscher Wolf Singer

Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Rechtsmäßigkeit der langjährigen Tierversuche des Grundlagenforschers Prof. Dr. Wolf Singer, Direktor des Max Planck Instituts für Hirnforschung in Frankfurt, in Frage, sowie die Rechtsmäßigkeit der Verleihung des Bundesverdientskreuzes an Wolf Singer. Den aktuellen Verlauf dieser Auseinandersetzungen habe ich in diesem Blog zusammengestellt und fortlaufend aktualisiert:  Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer: Auseinandersetzungen mit Behörden.

Nachstehend gebe ich eine weitere Entwicklung in diesem Themenkomplex wieder:

 

 

05.11.2012 – Antwort der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Berlin, auf meinen Widerspruch und Beschwerde an die Generalstaats-anwaltschaft Berlin vom 29.09.12:

Geschäftszeichen I B 4 (V) – 3133/E/1196/2012

Sehr geehrte Frau Lopez,

auf Ihre an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin gerichtete weitere Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29. September 2012 in dem Ermittlungsverfahren gegen den Herrn Bundespräsidenten a.D. Christian Wulff u.a. wegen des Vorwurfs der Vorteilsgewährung 222 Js 1787/12 – teile ich Ihnen Folgendes mit:

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat nach Prüfung Ihres weiteren Vorbringens keine Veranlassung gefunden, die Ihnen mit Bescheid vom 20. September 2012 mitgeteilte Entschließung abzuändern oder aufzuheben. Demzufolge sind mir die Akten zur Entscheidung vorgelegt worden.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sehe ich jedoch keinen Anlass, Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht zu ergreifen. Der Ihnen erteilte Bescheid beruht auf zutreffenden Erwägungen, denen ich beitrete. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Erfüllung von Straftatbeständen im Zusammenhang mit der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes. Sie tragen nur Mutmaßungen vor, die keine Ermittlungen rechtfertigen.

Ich weise daher Ihre Beschwerde als unbegründet zurück.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Marth

 

 

19.11.2012 – Mein Widerspruch und Beschwerde gegen die Antwort vom 05.11.12 der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Berlin

 

Betr.: Geschäftszeichen I B 4 (V) – 3133/E/1196/2012 

Meine Anzeige vom 25.06.2012 an die Staatsanwaltschaft Berlin
gegen das Bundespräsidialamt Berlin w/Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Hirnforscher Wolf Singer (Max Planck Institut für Hirnforschung, Frankfurt)

Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Berlin vom 15.08.2012 – AZ 222 Js 1787/12

Mein Widerspruch und Beschwerde an die Oberstaatsanwaltschaft Berlin vom 30.08.12

Bestätigung der Einstellung der Anzeige durch die Oberstaatsanwaltschaft Berlin vom 21.09.12 – AZ 121 Zs 1101/12

Mein Widerspruch und Beschwerde vom 29.09.12 an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin – Zentralstelle Korruptionsbekämpfung (Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Reiff)

Ihr Schreiben vom 5.11.2012 – Geschäftszeichen I B 4 (V) – 3133/E/1196/2012 – Sachbearbeitung Frau Marth

Hier: Widerspruch und Beschwerde

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde gegen Ihr o.g. Schreiben vom 05.11.2012 (Sachbearbeitung Frau Marth). Die mitgeteilte pauschale Beurteilung durch Ihr Amt ohne Nennung von Begründungen 

Zitat: „Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Erfüllung von Straftatbeständen im Zusammenhang mit der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes.“

kann ich nicht hinnehmen, da ich sehr wohl mehrere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Bundespräsidialamts bei der Verleihung des Ordens an den umstrittenen Hirnforscher Wolf Singer in meinem o.g. Widerspruch und Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Berlin vom 30.08.12 und an die Oberstaatsanwaltschaft Berlin vom 29.09.12 ausführlich angeführt habe. Es wurde bis jetzt mit keinem Wort auf meine Anhaltspunkte eingegangen und keine Begründung für die pauschale Ablehnung meiner Anhaltspunkte angegeben, so daß der Eindruck entsteht, dass sich Ihr Amt in der Sache mit diesen Anhaltspunkten auch nicht beschäftigt hat und sie einfach pauschal und willkürlich ignoriert. Ich stelle noch einmal meine 4 Anhaltspunkte dar:
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1. Die Begründung der Verleihung des Ordens durch das Bundespräsidialamt aufgrund der „weitreichenden Bedeutung“ der Ergebnisse der Forschung von Wolf Singer ist nicht konsistent und nicht glaubwürdig: Seine eigenen Forschungsergebnisse sind nämlich im Gegenteil in der Fachwelt der Hirnforschung seit Jahrzehnten stark umstritten und können nicht den Status von neuen gesicherten Erkenntnissen beanspruchen. Es ist von daher berechtigt zu bezweifeln, dass das Bundespräsidialamt vor Erteilung des Ordens sich gewissenhaft und objektiv über die eigenen wissenschaftlichen Thesen von Wolf Singer und über ihre wissenschaftliche Bedeutung informiert hat.

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2. Die eigenen Thesen von Wolf Singer stellen lediglich seine persönlichen philosophischen bzw. weltanschaulichen Vorstellungen dar und können keinen Anspruch auf wissenschaftliche Beweisbarkeit erheben, insbesondere seine umstrittene These der Nicht-Existenz der Willensfreiheit bei Menschen bzw. der Nicht-Existenz Gottes. Es ist von daher zu bezweifeln, dass das Bundespräsidialamt berechtigt ist, das Bundesverdienstkreuz an einen Wissenschaftler aufgrund der „weitreichenden Bedeutung“ seiner philosophischen, religiösen oder weltanschaulichen privaten Überzeugungen zu verleihen.

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3. Die Begründung der Verleihung des Ordens an Wolf Singer wegen seinem „überragenden Engagement“ im Bereich des Tierschutzrechts ist nach meiner Kenntnislage vollständig frei erfunden und ist nirgendwo in der Öffentlichkeit dokumentiert und nachgewiesen. Ganz im Gegenteil: Wolf Singer ist seit Jahrzehnten als berüchtigter Tierexperimentator und Tierversuchsideologe in der Öffentlichkeit bekannt und verursacht dadurch in breiten Schichten der Bevölkerung erhebliche Kollateralschäden: Psychische Belastung, Streß und Leiden, Empörung, Verzweiflung und Ohnmachtsgefühle bis hin – vor allem bei jungen Menschen – zur Gefahr der Radikalisierung der Proteste und der individuellen oder gesellschaftlichen Gewaltbereitschaft. Es ist vor diesem Hintergrund berechtigt zu hinterfragen, warum das Bundespräsidialamt solche erhebliche Kollateralschäden an Menschen und Gesellschaft bei der Ehrung mit dem Bundesverdienstkreuz und der Erhebung Wolf Singers als Vorbild außer Acht gelassen hat. Dies ist aus meiner Sicht Fahrlässigkeit bzw. Verantwortungslosigkeit und stellt meiner Meinung nach ein Fehlverhalten der Behörde dar.

Das vermeintliche „überragende Engagement“ Wolf Singers im Bereich des Tierschutzrechts, das vom Bundespräsidialamt hervorgehoben wurde, empfinde ich als eine Irreführung der Öffentlichkeit: Wie ich es in meinem Widerspruch und Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 29.09.12 aus den Medien zitiert habe, wehrte sich Wolf Singer noch 1999 gegen die Novellierung und die geplante Erklärung des Tierschutzes als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang (die 2002 verabschiedet wurde). Er kündigte auch öffentlich seine Entschlossenheit an, die verstärkten Bestimmungen der Verfassung zum Schutz der Tiere bis zum Verfassungsgericht anzufechten, was mitnichten als „überragendes Engagement“ im Bereich des Tierschutzrechtes angesehen werden kann, sondern im Gegenteil als ein Engagement gegen die Rechte der Tiere. Es ist vor diesem Hintergrund berechtigt zu hinterfragen, warum das Bundespräsidialamt ein „überragendes Engagement“ von Wolf Singer im Bereich des Tierschutzrechts als Begründung der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes hervorgehoben hat. Diese unbelegte und widerlegbare Begründung stellt in meinen Augen eine fahrlässige Irreführung der Öffentlichkeit dar und damit auch ein Fehlverhalten dieser Behörde.

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4. Es besteht ein Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz der langjährigen Tierexperimenten von Wolf Singer in der Hirnforschung: Zwei Fachaufsichtsbeschwerde gegen die genehmigende Behörde (Regierungspräsidium Darmstadt) wurden eingereicht und Anzeigen bei den Staatsanwaltschaften Darmstadt und Frankfurt erstattet.

 

Die Tatsache, dass das Bundespräsidialamt sich weigert, gegenüber der Öffentlichkeit objektive und glaubwürdige Begründungen für die Verleihung des Ordens an den umstrittenen Hirnforscher Wolf Singer mitzuteilen und sich schließlich auf eine Erteilung durch einen „Gunsterweis, der keiner Begründung bedarf“ beruft, lässt auf ein Fehlverhalten der Behörde schließen und gibt berechtigt Anlaß zu einem Verdacht auf eine Verleihung ausschließlich aufgrund von persönlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen bzw. von Lobbyismus.

Ich berufe mich weiterhin auf § 258 und 258 a StGB, sowie auf § 12 StGB, auf Art. 20 a Grundgesetz und auf die EU-Antikorruptionsvereinbarung vom 25. September 2008 und bitte Sie in dieser Angelegenheit zur Klärung des Sachverhaltens und der Rechtsunsicherheit tätig zu werden.

Mit ehrenamtlichen Grüßen
Jocelyne Lopez 

 

 



Stoppt die Versuche an Hunden, Katzen und Mäusen am Labor LTP!

Auszüge aus einem Artikel aus dem Hamburger Abendblatt vom 19.07.2012: 

 

Tierschützer protestieren vor Labor
Aktivisten fordern vor Labor in Mienenbüttel ein Stopp der Versuche an Hunden, Katzen und Mäusen

Mienenbüttel. Das ständige Hundegebell irritierte Sabine Brauer zunächst. Als die Sprecherin der vor drei Jahren gegründeten Bürgerinitiative Lobby pro Tier 1994 nach Rade gezogen war, konnte sie sich keinen Reim darauf machen. Erst nach und nach wurde ihr bewusst, dass es die Beagles aus der Dependance des Neugrabener Labors für Pharmakologie und Toxikologie (LPT) in Mienenbüttel waren, die für Tierversuche verwendet werden.

Für Sabine Brauer war schnell klar, dass sie mehr wissen wollte über diese Firma, die laut eigener Homepage nicht nur an 1500 Hunden, sondern unter anderem auch an 100 Katzen, 500 Meerschweinchen und 10 000 Mäusen Medikamente oder Industrie-Chemikalien testen kann. Vor allem aber wollte die Tierschützerin die Öffentlichkeit über die Vorgänge bei LPT informieren – wie am Dienstag beim europaweiten Aktionstag gegen Botox-Tierversuche.

Corina Gericke vom Verein Ärzte gegen Tierversuche war nach Mienenbüttel gekommen, um diese spezielle Problematik bekannt zu machen. Sie erklärte, dass es seit einem Jahr eine zugelassene Methode der Firma Allergan gebe, mit der sich Botox ohne Tierversuche testen lasse. Neben Allergan seien die Firmen Ipsen und Merz führend auf diesem Markt. Merz wiederum würde laut Gericke immer noch auf Versuche an Mäusen zurückgreifen, und zwar im Neugrabener LPT-Labor. „Eine unserer Forderungen ist, dass Merz auf tierversuchsfreie Methoden umschwenkt“, sagte Gericke.

Ihr Verband halte es für skandalös, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Tierversuche in den vergangenen Jahren immer weniger geworden seien, während die aus Verbandssicht häufig unsinnige Grundlagenforschung an Tieren zugenommen habe. Vor 20 Jahren seien es noch 1,5 Millionen Tiere gewesen, die für Versuche ihr Leben gaben. „Jetzt werden drei Millionen Tiere in Deutschland pro Jahr für Versuche verwendet.“ Nur 14 Prozent dieser Versuche seien vorgeschrieben. „Wir wollen das gesamte System umkrempeln.“

Nähere Informationen von LPT haben sowohl Ärzte ohne Grenzen als auch Sabine Brauer vergebens angefordert. Bei Anfragen zeigt sich die Firma zugeknöpft. Neu Wulmstorfs Bürgermeister Wolf Rosenzweig hatte mehrfach versucht, einen Besichtigungstermin zu bekommen. Ohne Erfolg.
[…]
„Wir haben über die Gemeinde ebenfalls eine Anfrage gestellt“, berichtet Michael Krause von den Neu Wulmstorfer Grünen. Zu 90 Prozent habe es geheißen, bestimmte Dinge fielen unter das Betriebsgeheimnis. „Die einzige konkrete Aussage war, dass kein Tier das Labor lebend verlässt.“ Gegenüber dem Abendblatt war gestern ebenfalls niemand bei LPT für eine Stellungnahme zu erreichen.

Die Konsequenz aus dieser Abschottung ist für Sabine Brauer klar: Nur wenn sie am Ball bleibt, sachlich informiert und die Politik auf ihrer Seite hat, kann sie etwas bewirken. „Unser langfristiges Ziel ist es, dass Tierversuche verboten werden.“

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Siehe auch: 

Lobby pro Tier – Mienenbüttel

17. Juli: Europaweiter Aktionstag gegen Botox-Tierversuche:
Proteste in München, Frankfurt und Mienenbüttel bei Hamburg

Europaweiter Aktionstag gegen Botox-Tierversuche

Stoppt Botox-Tierversuche!



Transparency International Deutschland e.V.: „Freiheit herrscht nicht“

Eine lesenswerte Studie des Vereins Transparency International Deutschland e.V.: 
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Themenschwerpunkt Informationsfreiheit – Rundbrief 37 – 2/2007 
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  • „Freiheit herrscht nicht“ – Von einer Kultur der Transparenz ist Deutschland noch weit entfernt
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  • Das Recht auf Informationsfreiheit stärker nutzen
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  • Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Ansprechpartner, nützliche Webseiten, Literaturhinweise
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  • 16 Bundesländer – aber erst acht Informationsfreiheitsgesetze
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  • E-Government und Informationsfreiheit – Das Beispiel Bremen
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  • Das neue Verbraucherinformationsgesetz
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  • Erstmals Spitzenempfänger von EU-Agrarsubventionen in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht
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  • Core Principles of Transparency at Stake in new European Convention
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Nachstehend Auszüge aus der Rubrik

 
„Freiheit herrscht nicht“ – Von einer Kultur der Transparenz ist Deutschland noch weit entfernt
von Heike Mayer

„Zu sagen: ‚Hier herrscht Freiheit‘ ist immer ein Irrtum oder auch eine Lüge, denn Freiheit herrscht nicht‘, lautet ein Gedicht von Erich Fried mit dem Titel „Herrschaftsfreiheit“. Auch wo es um Informationsfreiheit geht, bestätigt sich das vieldeutige Wort des Dichters. In Deutschland herrscht keine Informationsfreiheit. Häufig herrscht noch immer Geheimhaltung, obwohl das Amtsgeheimnis als längst abgeschafft gilt. An ihrem Herrschaftswissen lassen Politik, Verwaltung und Gerichte die Bürger in Deutschland nach wie vor nur ungern teilhaben.
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Unüberschaubare Rechtslage.

In der „Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“ der Französischen Revolution vom 26. August 1789 – dem noch heute gültigen Verfassungsrecht Frankreichs – heißt es: „Alle Bürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Abgeordneten die Notwendigkeit der öffentlichen Abgabe festzustellen, sie frei zu bewilligen, ihre Verwendung zu überprüfen und ihre Höhe, ihre Veranlagung, ihre Eintreibung und Dauer zu bestimmen.“ Ferner hat die Gesellschaft „das Recht, von jedem öffentlichen Beamten Rechenschaft über seine Verwaltung zu fordern.“ Wenn es diesbezüglich keine Rechtsicherheit gibt, so die Schlussfolgerung, besteht ein grundlegendes Demokratie-Defizit: „Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert […] ist, hat keine Verfassung.“

Deutschland hat keine Verfassung, sondern ein Grundgesetz – eines, in dem das Recht der Bürger auf einen vergleichbaren Informations-, Kontroll- und Mitbestimmungsanspruch bislang nicht verbrieft ist. Dafür gibt eine Reihe von Gesetzen, die gewisse Rechte auf spezielle Informationen unter bestimmten Voraussetzungen auf diese oder jene eingeschränkte Weise gewähren: Etwa das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), das Umweltinformationsgesetz (UIG), das Verbraucherinformationsgesetz (VIG), das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) und nicht zuletzt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Um die Sache nicht unnötig zu vereinfachen, existieren einige dieser Gesetze bis zu siebzehn Mal in teilweise ähnlichem, teilweise unterschiedlichem Wortlaut. Welches Gesetz zur Anwendung kommt, hängt von vielerlei ab: etwa, um welche Art von Information es geht (Umweltdaten, Lebensmittelprodukte, Stand eines Genehmigungs-verfahrens); ob eine Bundes- oder eine Landesbehörde über die Information verfügt; oder in welchem Bundesland der Auskunft suchende Bürger wohnt.

[…]

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Dauerhafter Ausstieg aus den Primatenversuchen an der Ruhr-Universität Bochum?

Nach der Einstellung einer seit 2008 laufenden Genehmigung für Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum fordert die Bochumer Studenteninitiative Animal Academy ein klares Bekenntnis des Rektorats zum dauerhaften Ausstieg aus den Primatenversuchen:

Affenversuche an der RUB offenbar eingestellt

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Kein Tier verlässt das Tierversuchslabor LTP in Mienenbüttel lebend!

Auszüge aus einem Artikel aus der Webseite der Bürgerinitiative Lobby pro Tier – Mienenbüttel:
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Kein Tier verlässt das Tierversuchslabor LTP in Mienenbüttel lebend!

Das Tierversuchslabor des LPT (LPT – Laboratorium für Pharmakologie und Toxikologie) in Neu Wulmstorf – Mienenbüttel, eines der größten Auftragslabors in Deutschland mit Hauptsitz in Hamburg – Neugraben, war Anlass zur Gründung unserer Bürgerinitiative gegen Tierversuche „Lobby pro Tier – Mienenbüttel“ im Juni 2009.

Wir hören täglich das herzzerreißende Bellen hunderter Beagles aus den Zwingern* des Versuchslabors in Mienenbüttel. Die Schreie der anderen Tiere bleiben verborgen hinter Mauern und Natodraht. Kein einziger Hund und keines der anderen zigtausend Tiere (von der Maus bis zum Affen) verläßt dieses Labor lebend. Sie alle sterben entweder während der langen qualvollen Versuche oder werden nach deren Ende getötet und als Sonderabfall entsorgt!

*Zwingeranlage auf »YouTube – LPT Mienenbüttel«

Mit Unterstützung u. a. von „Ärzte gegen Tierversuche e. V.“ konnten wir mit ersten Aktionen die Aufmerksamkeit von Öffentlichkeit und Politik auf dieses Labor und das Thema „Tierversuche“ lenken.

In Deutschland leiden und sterben jährlich 2,7 Mio. (weltweit 100 Mio.) ** Tiere in Tierversuchslaboren. Tierversuche sind grausam, unzuverlässig, täuschen eine falsche Sicherheit vor und können sogar für den Menschen lebensgefährlich sein. Tierversuche sind verschwendete öffentliche Gelder und behindern den medizinischen Fortschritt. Tierversuche, die noch heute erlaubt und gesetzlich vorgeschrieben sind, müssen gesetzlich verboten werden. Eine Vielzahl hervorragender tierversuchsfreier Testmethoden wartet auf Anerkennung und Anwendung. Gleichzeitig muss die Entwicklung weiterer zuverlässiger Verfahren intensiv vorangetrieben und gefördert werden. […]

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22.11.2012: Vortrag zu Tierversuchen in Gießen

Eine Information der Vereinigung Ärzte gegen Tierversuche e.V.:

 

Vortrag zu Tierversuchen in Gießen
 

Wann: Donnerstag, 22. November 2012, 18.00 Uhr
Wo: Margarete-Bieber-Saal, Justus-Liebig-Universität Gießen, Ludwigstr. 34, 35390 Gießen
Was: »Tierversuche – medizinische Notwendigkeit oder sinnlose Quälerei?«

Ein Vortrag von Dr. med. vet. Corina Gericke, stellvertretende Vorsitzende von Ärzte gegen Tierversuche e.V., Braunschweig

Sind Tierversuche ethisch zu rechtfertigen? Warum werden Tierversuche gemacht? Warum sind Ergebnisse aus Tierversuchen nicht auf den Menschen übertragbar? Was kosten Tierversuche und wer finanziert sie? Wie und warum werden Tierversuche genehmigt? Ist medizinischer Fortschritt ohne Tierversuche möglich? Was kann jeder tun?

Die Beantwortung dieser und vieler weitere Fragen soll einen Einblick in die Thematik geben und zur Diskussion anregen.

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16.11.12: DIE GRÜNEN laden zu einer Anhörung „Zwischen Tierschutz und Forschungsfreiheit: Primatenversuche und Alternativen“ ein

Eine Einladung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in Stuttgart:

 

Zwischen Tierschutz und Forschungsfreiheit: Primatenversuche und Alternativen

Freitag, 16. November 2012, 10.00- 15.00 Uhr
Ort: Landtag (Plenarsaal), Konrad-Adenauer-Straße 3, Stuttgart

Es ist das erklärte Ziel der grün-roten Landesregierung, die Zahl der Tierversuche in Baden-Württemberg zu reduzieren. Eine besondere Herausforderung stellen dabei Versuche an nichtmenschlichen Primaten dar, wie sie in Baden-Württemberg am Centrum für integrative Neurowissen-schaften (CIN) in Tübingen durchgeführt werden. Denn hier stoßen zwei konträre Positionen, denen eine jeweils unterschiedliche ethische Bewertung zugrunde liegt, aufeinander: Die eine Seite fordert einen möglichst schnellen Ausstieg aus der Forschung an nichtmenschlichen Primaten, begründet durch das Leid der dem Menschen genetisch sehr ähnlichen Primaten. Die andere Seite sieht in der invasiven neurobiologischen Forschung an Primaten die einzige Möglichkeit, Gehirnfunktionen so detailliert zu verstehen, dass damit auf lange Sicht neurologische Erkrankungen beim Menschen geheilt oder gelindert werden können.

Ziel der Veranstaltung ist es, beide Seiten zu Wort kommen zu lassen, um eine politisch-ethische Abwägung zu ermöglichen. Wissen-schaftspolitischer Kernpunkt ist es, ob die kognitions- und neurowissenschaftliche Forschung auf Versuche an nicht-menschlichen Primaten verzichten kann. Auf der politisch-rechtlichen Ebene stellt sich die Frage, ob unter den heutigen rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen ein Ausstieg aus der Forschung an nichtmenschlichen Primaten überhaupt durchsetzbar wäre.

Die grüne Landtagsfraktion lädt herzlich ein, sich gemeinsam dieser sicher nicht einfachen Debatte zwischen Forschungspolitik und Tierschutz zu stellen. Wir wünschen uns eine konstruktive und faire Diskussion.

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Widerspruch und Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen Tierexperimenten von Wolf Singer

Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Rechtsmäßigkeit der langjährigen Tierversuche des Grundlagenforschers Prof. Dr. Wolf Singer, Direktor des Max Planck Instituts für Hirnforschung in Frankfurt, in Frage. Die bisherige Auseinandersetzung mit den Behörden haben wir fortlaufend zusammengestellt: Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer: Auseinandersetzungen mit Behörden.

Ich habe am 12.09.2012 eine Anzeige gegen die zuständige und verantwortliche Behörde für die Tierversuche des Hirnforschers Wolf Singer (Regierungspräsidium Darmstadt) wegen mangelhafter Beantwortung unserer Anfrage, sowie Ignorieren unserer zwei Fachaufsichtsbeschwerden und gebe nachstehend eine weitere Entwicklung: 

 

11.10.2012 – Antwort der Staatsanwaltschaft Darmstadt auf meine Anzeige gegen die zuständige und verantwortliche Behörde (Regierungspräsidium Darmstadt)

AZ 500 Js 43201/12

Auf  die Strafanzeige der Jocelyne Lopez vom 12.09.2012
Gegen Tobias Lackner
wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz
wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahren abgelehnt (§§ 152 Absatz 2 i.V.m.
§ 160 Abs. 1 der Strafprozessordnung).

Gründe:

Der Tatvorwurf erfüllt nicht den Tatbestand des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Unterlassen nach § 17 Tierschutzgesetz, § 13 Strafgesetzbuch.

Der Vorwurf einer nicht ausreichende Beantwortung von Fragen bzgl. des Forschungsprojektes von Prof. Dr. Wolf Singer erfüllt keinen Tatbestand.

Seitens des zuständigen Sachbearbeiters des Regierungspräsidiums in Darmstadt bestand keine Rechtspflicht zur Beantwortung von Fragen aus der interessierten Öffentlichkeit, – wie hier der Anzeigeerstatterin.

Die Gesetzmäßigkeit des Genehmigungsverfahrens eines Tierversuchs wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde kontrolliert.

Mackenthun
Oberstaatsanwalt

 

 

07.11.2012 – Mein Widerspruch und Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen Einstellung meiner Anzeige gegen das Regierungspräsidium Darmstadt

Betr.: AZ 500 Js 43201/12

Tierschutz – Meine Anzeige vom 12.09.2012 gegen das Regierungspräsidium Darmstadt w/ Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz der Tierexperimente des Hirnforschers Wolf Singer

Ihre Ablehnung eines Ermittlungsverfahrens vom 11.10.2012 (Oberstaatsanwalt Mackenthun) 

Hier: Widerspruch und Beschwerde

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde gegen die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in obiger Angelegenheit.

Die ausgeführten Begründungen kann ich nicht hinnehmen: 

1.  Zitat: „Der Tatvorwurf erfüllt nicht den Tatbestand des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Unterlassen nach § 17 Tierschutzgesetz, § 13 Strafgesetzbuch.“

Unter welchen Rechtsgrundlagen wird begründet, dass der Tatvorwurf hier den Tatbestand des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Unterlassen nach § 17 Tierschutzgesetz, § 13 Strafgesetzbuch nicht erfüllt?
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 2.   Zitat: „Der Vorwurf einer nicht ausreichenden Beantwortung von Fragen bzgl. des Forschungsprojektes von Prof. Dr. Wolf Singer erfüllt keinen Tatbestand.“ 

Unter welchen Rechtsgrundlagen wird begründet, dass eine nicht ausreichende Beantwortung von Fragen aus der Öffentlichkeit im öffentlichen Interesse durch die zuständige und verantwortliche Behörde keinen Tatbestand erfüllt?
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3.   Zitat: „Seitens des zuständigen Sachbearbeiters des Regierungsprä-sidiums in Darmstadt  bestand keine Rechtspflicht zur Beantwortung von Fragen aus der interessierten Öffentlichkeit.“

Unter welchen Rechtsgrundlagen wird begründet, dass seitens des zuständigen Sachbearbeiters des Regierungspräsidiums in Darmstadt keine Rechtspflicht zur Beantwortung von Fragen aus der interessierten Öffentlichkeit bestand?

Insbesondere bitte ich um die Angabe der rechtlichen Bestimmungen aus der EU-Antikorruptionsvereinbarung in ihrer Umsetzung in den Informa-tionsfreiheitsgesetzen der Länder (worauf ich mich in dieser Angelegenheit ausdrücklich  berufen habe), die das Regierungspräsidium in Darmstadt von seiner  Rechtspflicht zur Beantwortung von Fragen aus der interessierten Öffentlichkeit befreien.

 

4.  Zitat: „Die Gesetzmäßigkeit des Genehmigungsverfahrens eines Tierversuchs wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde kontrolliert“.

Welcher Tatbestand und welche Vorgehensweise begründen, dass die Gesetzmäßigkeit des Genehmigungsverfahrens in Falle dieser Tierversuche von der zuständigen Aufsichtsbehörde kontrolliert wurde? Mir liegen darüber bis jetzt keine Informationen, obwohl ich zwei Fachaufsichtsbeschwerden am 05.04.2012 und am 11.04.12 eingereicht habe, die jedoch  ignoriert wurden.

 

In Erwartung der gesetzeskonformen Begründungen der Punkte 1 bis 4 verbleibe ich

mit ehrenamtlichen Grüßen
Jocelyne Lopez



Tierexperimente des Hirnforschers Wolf Singer: Beschwerde an die Generalbundesanwaltschaft Karlsruhe

Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Rechtsmäßigkeit der langjährigen Tierversuche des Grundlagenforschers Prof. Dr. Wolf Singer, Direktor des Max Planck Instituts für Hirnforschung in Frankfurt, in Frage. Die bisherige Auseinandersetzung mit den Behörden haben wir fortlaufend zusammengestellt: Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer: Auseinandersetzungen mit Behörden.

Nachstehend eine weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit nach meiner Beschwerde vom 05.10.2012 an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M. wegen Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt:

 

22.10.2012 – Antwort der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M.:

AZ 3 Zs 2349/12

In der Anzeigesache gegen Herrn Wolf Singer
wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das TSchG

wird die Beschwerde der Frau Jocelyne Lopez vom 05.10.2012 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 24.09.2012 (Aktenzeichen 8940 Js 242427/12) verworfen.

Gründe:

Die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nicht zu beanstanden. Der hier überprüfte angefochtene Bescheid entspricht der Sach- und Rechtlage.

Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft nur dann berechtigt und verpfichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben sind.

Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den danach erforderlichen sog. „Anfangsverdacht“ zu Recht verneint. Dies ergibt sich aus Folgenden:

Weder aus der Strafanzeige vom 25.06.2012 noch aus der Beschwerde ergeben sich bei der insoweit gebotenen objektiven Betrachtungsweise hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beanzeigte gegen das TSchG verstoßende strafbare Tierversuche durchgeführt hat, wie dies von der Beschwerdeführerin ledigich gemutmaßt wird.

Relevante Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Erwägungen, die zu einer abweichenden Würdigung Anlass geben müssten, sind weder der Beschwerde zu entnehmen, noch ersichtlich.

Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich des gegen den Beanzeigten erhobenen Vorwurfs des Verstoßes gegen das TSchG nicht als „Verletzte“ im Sinne des § 172 StPO anzusehen und daher auch für sie ein förmlicher Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Bescheid nicht gegeben ist, erfolgte dessen Überprüfung auf die Beschwerde hin im Wege der Dienstaufsicht.

Auch gegen den hiermit ergehenden Bescheid ist ein förmlicher Rechtsbehelf nicht gegegen.

Im Auftrag
Dr. Günther
Oberstaatsanwalt

 

 

06.11.12 – Mein Widerspruch und Beschwerde an die Generalbundes-anwaltschaft, Karlsruhe

Betr.:

Tierschutz – Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz der Tierexperimente des Hirnforschers Wolf Singer

Meine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Frankfurt, eingeleitet am 21.09.12 von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Oberstaatsanwältin Kuppe, General-staatsanwaltschaft Berlin – AZ: 222 Js 915/12)

Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. am 24.09.12 (Staatsanwalt Lindgens – AZ 8940 Js 242427/12)

Mein Widerspruch und Beschwerde vom 05.10.12 an die Generalstaats-anwaltschaft Frankfurt wegen Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. (Siehe Anlage)

Einstellung meiner Anzeige durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M. am 22.10.12 (Oberstaatsanwalt Dr. Günther – AZ 3 Zs 2349/12)

Hier: Widerspruch und Beschwerde

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde gegen die o.g. Einstellungen meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. am 24.09.12 und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M. am 22.10.12 wegen den Tierexperimenten des Hirnforschers Wolf Singer beim Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft begründen ihre Entscheidungen mit den pauschalen Aussagen, dass kein „Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung“ vorliegen würde bzw. weder „relevante Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Erwägungen“ meiner Beschwerde zu entnehmen seien. Diese Aussagen wirken befremdlich und willkürlich, da ich sehr wohl 5 Anhaltpunkte zu meinem Verdacht auf strafbare Handlungen mit Quellen und Zitaten aus den Medien, sowie mit rechtlichen Erwägungen ausführlich dargelegt habe, worauf die Staatsanwaltschaften jedoch mit keinem Wort eingegangen sind.

Dabei entsteht bei mir unwillkürlich der Eindruck, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Generalstaatsanwaltschaft sich in der Sache mit diesem wichtigen öffentlichen Anliegen (auch im Hinblick auf die EU-Antikorruptionsvereinbarung) beschäftigt haben, was damit dokumentiert wird, dass mir keine einzige Begründung zur Beurteilung und zur Ablehnung der von mir ausführlich ausgeführten Anhaltspunkte aus meiner o.g. Beschwerde vom 05.10.12 gegeben wurde. Nachstehend eine kurze Zusammenfassung meiner Aufzählung (siehe Anlage):
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1.  Wolf Singer selbst sagte in den Medien aus, dass die Vorgaben des Tierschutz-gesetzes von 2002 und die Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang für seine Versuche in der Grundlageforschung nach seinem Dafürhalten nicht zumutbar und nicht einzuhalten seien, und dass er für seine Forschungsanträge dadurch zum „Betrug“ und zum „Schwindel“ gezwungen sei. Er sei auch bereit, seinen Standpunkt bis zum Verfassungsgericht zu vertreten.

 

2. Ähnliche Versuche in der Hirnforschung werden schon seit Jahrzehnten an mehreren Forschungsstandorten durchgeführt. Dies bedeutet ein Verstoß gegen das TierSchG § 8, 1b:

 „Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das angestrebte Versuchs-ergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist;

Es ist hier anzumerken, dass an den Forschungsstandorten Tübingen, Bremen, München, Berlin, Bochum und Magdeburg ähnliche Versuche in der Hirnforschung langjährig durchgeführt werden, wobei in München, Berlin, Bremen und Bochum die zuständigen und verantwortlichen Behörden bereits keine Genehmigungen für solche Versuche mehr erteilen.

 

3. Das Gesetz fordert den Nachweis von brauchbaren Erfolgen der durchgeführten Tierversuche für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren. Ich zitiere hier TierSchG § 7, (3):

„Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.“

Wolf Singer erforscht mit seiner Grundlagenforschung keine wesentlichen Bedürfnisse von Mensch oder Tier und sagt darüber hinaus selbst in den Medien aus, dass er weniger darüber weiß, wie das Gehirn funktioniert, als er vor 20, 30 Jahren zu wissen glaubte. Seine eigene Hauptthese in der Hirnforschung, die er mit seinen Tierexperimenten nachgewiesen haben will, betrifft weder die Gesundheit noch das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren und ist eine  rein private weltanschauliche Vorstellung (Nicht-Existenz der Willensfreiheit bei Menschen bzw. Nicht-Existenz Gottes).

 

4.  Das Gesetz fordert die Förderung von tierversuchsfreien Alternativforschungs-methoden (Zentralstelle ZEBET) –  TierSchG §7 (2):

„Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.“

Die von Wolf Singer angewandten Forschungsmethoden wurden bereits in den 80igen Jahren mit menschlichen freiwilligen Probanden erforscht und experimentiert (Libet-Experimente).

 

5. Mehrere Äußerungen von Wolf Singer in den Medien deuten darauf hin, dass er schon langjährig für die Entwicklung von Psychopharmaka im Dienste der Pharmaindustrie mit Tieren forscht, was eine Irreführung der Öffentlichkeit bedeuten würde: Das Max-Planck-Institut für Hirnforschung ist eine Einrichtung der Max Planck Gesellschaft für die Grundlagenforschung.

 

Vor diesem Hintergrund ist aus meiner Sicht die pauschale Behauptung der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt nicht gerechtfertigt, dass meine Strafanzeige keine Schilderung eines konkreten Tatvorwurfs bzw. Tatgeschehens enthalten würde und dass kein Anfangsverdacht für strafbare Handlungen im Rahmen dieser Tierversuche vorliegen würde.

Es obliegt nicht den Bürgern im Rahmen des § 258 StGB Strafvereitelung die Beweisführung zu bringen, zumal in diesem Fall die zuständige und verantwortliche Behörde sich trotz mehreren Beschwerden und Einreichung einer Fachaufsichts-beschwerde weigert, Transparenz im Interesse der Allgemeinheit bei diesen langjährigen Tierversuchsvorhaben herbeizuführen.

Ich bitte Sie in dieser Angelegenheit tätig zu werden um die gesetzwidrigen Vorgänge und die Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

Mit freundlichen Grüßen
Jocelyne Lopez

Anlage:  Mein Widerspruch und Beschwerde vom 05.10.12 an die Generalstaats-anwaltschaft Frankfurt wegen Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M.

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Tierversuche: Strafanzeige gegen die Ruhr-Universität Bochum

Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel-bestimmung tatkräftig in Frage: Siehe der Verlauf unserer Auseinandersetzung mit den Behörden seit April 2012.

Ich verweise auf meinen gestrigen Blog-Eintrag Keine Gnade für die Bochumer Versuchsaffen: sie wurden alle getötet und gebe den Text der Strafanzeige gegen die Ruhr-Universität Bochum wieder, die wir gestern per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft Bochum erstattet haben: 

 

05.11.2012 – An die Staatsanwaltschaft Bochum:


Betr.:
Anzeige gegen die Ruhr-Universität Bochum
w/Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Anzeige gegen die Ruhr-Universität Bochum (Abteilung Allgemeine Zoologie und Neurobiologie) wegen Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

Laut Schreiben vom 18.10.2012 (siehe Anlagen im Anhang) von der zuständigen und verantwortlichen Behörde für die Genehmigung der Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum (LANUV NRW, Recklinghausen) wurde am 25.08.2008 ein Forschungsantrag für 9 Affen von der Behörde genehmigt. Die Genehmigung war auf 36 Monate befristet und endete am 31.08.2011. Danach wurde die Genehmigung wegen der noch nicht abgeschlossenen Experimente am 26.01.2011 bis zum 31.08.2012 endgültig verlängert.

Auf mein Schreiben hin, wie und wo nach Einstellung der Versuche die Tiere gesetzeskonform untergebracht werden, erhielt ich von der zuständigen und verantwortlichen Behörde am 29.10.2012 ein Schreiben (siehe Anlage im Anhang), dass Zitat: „Alle 6 tatsächlich verwendeten Makaken euthanasiert wurden“.

Es gab aus meiner Sicht keinen vernünftigen Grund, diese Tiere zu töten, die nach den Versuchen lebensfähig waren, keine unbehebbaren körperlichen Schäden oder erhebliche Verletzungen hatten und somit die Chance gehabt hätten, ohne länger anhaltende Schmerzen und Leiden weiterzuleben. Ich zitiere hier den § 1 Tierschutzgesetz, Erster Abschnitt, Grundsatz, der seit 2002 den Tierschutz als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang erhoben hat:

„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

Es existieren auch Auffangstationen für Primaten, die ich nachweisen könnte, wo ehemalige Versuchsaffen artgerecht und gesetzeskonform untergebracht werden, wobei auch aus dem § 9 Absatz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz keine Begründung für das Töten dieser Versuchstiere sich ergab:

„Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.“

Vor diesem Hintergrund ist darüber hinaus auch zu klären, wo und wie die 3 weiteren Tiere, die für diese Versuche genehmigt wurden, jedoch nach Auskunft der Behörde nicht an die Versuche beteiligt waren, untergebracht wurden und nach Beendigung der Versuchsvorhaben untergebracht werden.

Die Begründung der Lebensunfähigkeit jedes einzelnen Tiers zum jeweiligen Zeitpunkt seiner Tötung wurde von der genehmigenden Behörde nicht gebracht, so daß hier ein berechtigter Verdacht auf eine gesetzwidrige Handlung der Ruhr-Universität Bochum bzw. der zuständigen und verantwortlichen Behörde vorliegt, der unbedingt einer sorgfältigen Klärung der Umstände und der Rechtsunsicherheit bedarf.

Ich beantrage Rechtsschutz.

Mit freundlichen Grüßen
Gisela Urban
1. Vorsitzende Tierfreunde ohne Grenzen e.V.

 

 



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