Blog – Jocelyne Lopez

Archiv für 'Tierversuche abschaffen!'

Tierversuche: Auf Menschen kaum übertragbar – Wert von Mausversuchen begrenzt

Ich mache auf folgenden Artikel vom 12. Februar 2013 von n-tv aufmerksam:

 

Auf Menschen kaum übertragbar – Wert von Mausversuchen begrenzt

Als „starken Tobak“ bezeichnet ein Leipziger Wissenschaftler das Ergebnis einer aufwendigen US-Studie: Demnach können die Ergebnisse von mit Mäusen vorgenommen Versuchen oft nicht auf Menschen übertragen werden. Das bringt die Wissenschaft in die Bredouille – beruht ein Großteil der Grundlagenforschung doch auf Mausversuchen.“ […]
Weiterlesen…

 

Diese Erkenntnis ist allerdings nicht neu: Seit mehr als 30 Jahren stellt zum Beispiel die deutsche Vereinigung Ärzte gegen Tierversuche e.V. unzählige Fachstudien aus der ganzen Welt vor, die die Unübertragbarkeit der Tierversuche auf Menschen dokumentieren, wie zum Beispiel zuletzt: Tierversuche können Reaktionen des Menschen nicht vorhersagen.

Auch vor mehreren Jahrzehnten hat zum Beispiel eine Kapazität in diesem Bereich es in einer Fachzeitschrift unmissverständlich ausgesagt:

Zitat Prof. Dr. Klaus Gärtner, Tierexperimentator, Sprecher der Deutschen Forschungsgemeinschaft und Leiter des Instituts für Versuchstierkunde sowie der Zentralen Tierlaboratorien an der Medizinischen Hochschule Hannover, in Diagnosen, 9. Sept. 1978 : 

“Alle an Tieren experimentell gewonnenen Ergebnisse haben nur für die jeweilige Art Aussagekraft und in exakter Auslegung sogar nur für das jeweilige Individuum, an dem experimentiert wurde. Es ist also falsch, aus den an Ratten studierten Sachverhalten einfach auf die Bedingungen von Menschen, Hunden oder Wiederkäuern zu schließen.”

  

Tierversuche gehören abgeschafft! Auch dies Jahr wird es bei dem internationalen Tag zur Abschaffung der Tierversuche in Berlin gefordert:

Internationaler Tag zur Abschaffung der Tierversuche – 20.-27. April 2013

 

 

 

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In Liebe und zärtlichem Gedenken der vergessenen Tiere,
in Stehsärgen ohne Nächte und Tage,
in den Forschungslaboratorien von Medizin und Wissenschaft,
denn sie sind die Opfer eines endlosen, irren Verbrechens.
(anonym
)

.

 



Ansprache an den Abgeordneten Ralf Witzel wegen Gebührenerhebung des LANUV NRW

Ich verweise auf meinen Blog-Eintrag über die Gebührenerhebung des LANUV NRW im Kontext der langjährigen Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum.

Wir haben am 03.02.2013 folgende E-Mail an den Abgeordneten Ralf Witzel (FDP) im Landtag Nordrhein-Wesfalen geschickt:

 

Betreff: Gebührenerhebung des LANUV NRW – Ihre Anfrage vom 17.01.13

Sehr geehrter Herr Landtagsabgeordnete Ralf Witzel,

Ich beziehe mich auf Ihre Anfrage vom 17.01.13 im Portal des Landtages NRW über die Erhebung von Gebühren im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetz durch das LANUV NRW:

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-1151.pdf

Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Im Rahmen unserer Bemühungen seit April 2012, die notwendige Transparenz im öffentlichen Interesse bei den langjährigen und umstrittenen Tierversuchen an der Ruhr-Universität Bochum herbeizuführen, wurden wir mit erheblichen Gebühren-erhebungen der genehmigenden Behörde LANUV NRW konfrontiert.

Wir haben seit August 2012 inzwischen 4 Klagen zur Rückerstattung der von uns bezahlten Gebühren für 4 Gebührenbescheide des LANUV NRW bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingereicht. Mit den im Voraus zu zahlenden Gerichtskosten betragen unsere Auslagen schon um die 700 Euro. Die Urteile stehen alle noch aus.

Aus unserer Sicht sind diese Gebührenerhebungen im Rahmen des Informations-freiheitgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unrechtsmäßig bei Auskunfts-ersuchen im öffentlichen Interesse, wie wir es von vorneherein gegenüber der Behörde geltend gemacht haben und wie es ohnehin bei dieser Thematik ersichtlich ist: Wir handeln nicht als Privatpersonen im persönlichen Interesse und zum persönlichen Vorteil, sowie für keine kommerzielle Verwertung der Informationen, sondern als ehrenamtlich tätige Bürger in einem politisch-gesellschaftlichen Sachverhalt. Es handelt sich auch in diesem Fall um ein Anliegen von hoher gesellschaftlicher und rechtlicher Bedeutung (Verfassungsrelevanz).

Weitere Einzelheiten über diesen Fall entnehmen Sie bitte aus folgendem Blog-Artikel (insbesondere unser Hinweis auf § 6 des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, der eine Gebührenbefreiung für Auskunftsersuchen vorsieht, die im öffentlichen Interesse erfolgen):

Unrechtsmäßige Gebührenerhebung durch das LANUV NRW als genehmigende Behörde für die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum

Wir haben außerdem am 16.01.13 den Vorwurf des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz für die von dem LANUV NRW langjährig genehmigenden Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum gegenüber dem Umweltministerium NRW erhoben, der sich im Rahmen der Prüfung einer Fachaufsichtsbeschwerde eingeschaltet hat. Eine Stellungnahme des Ministeriums steht noch aus, siehe:

Vorwurf des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz wegen Primatenversuchen an der Ruhr-Universität Bochum

Wir danken für jegliche Unterstützung unseres Anliegens.

Mit ehrenamtlichen Grüßen
Jocelyne Lopez

Mitzeichner:

Gabriele Menzel
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Gisela Urban
Tierfreunde ohne Grenzen e.V.
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM

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Siehe auch in diesem Blog:

07.02.2014: LANUV NRW vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf angeklagt

Landtag NRW: Unfähigkeit, Ignoranz und Verhöhnung der Demokratie

Landtag NRW: Wie die Verfassung zur Farce verwandelt wird

Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: LANUV NRW rudert zurück

Umsetzung von Gesetzen durch den Staat: Vier aktuelle Fallbeispiele

Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage von Tierschützern gegen LANUV NRW am 07.02.14 ab



Informationsfreiheitgesetz: Anfrage des Abgeordneten Ralf Witzel

Ich verweise auf meinen Bericht über die Gebührenerhebung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) im Rahmen unserer Bemühungen seit April 2012 Transparenz über die umstrittenen Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum herbeizuführen: Unrechtsmäßige Gebührenerhebung durch das LANUV NRW als genehmigende Behörde für die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum.

In diesem Kontext mache ich auf die interessante Anfrage vom 17.10.2012 des Abgeordneten Ralf Witzel (FDP) im Portal des Landtags Nordrhein-Westfalen aufmerksam:

Gebührenerhebung für kritische journalistische Recherchen in Nordrhein-Westfalen – Wie klaffen bei dieser Landesregierung Anspruch und Wirklichkeit auseinander beim Umgang mit dem Informationsfreiheitsgesetz?

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Siehe auch in diesem Blog:

07.02.2014: LANUV NRW vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf angeklagt

Ablehnung der Petition beim Landtag NRW wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz durch LANUV NRW: Kann die FDP-Fraktion helfen?

Petition vom 16.08.13 wegen LANUV NRW beim Landesparlament wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz (Primatenversuche an der Uni Bochum)

Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage von Tierschützern gegen LANUV NRW am 07.02.14 ab

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Aus für Kosmetik-Tierversuche! Tierversuchsgegner feiern historischen Sieg

Pressemitteilung der Vereinigung Ärzte gegen Tierversuche e.V. vom 31. Januar 2013:
 

Wir haben es geschafft!

Aus für Kosmetik-Tierversuche!

 

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Unrechtsmäßige Gebührenerhebung durch das LANUV NRW als genehmigende Behörde für die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum

Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Unsere Auseinander-setzung mit der zuständigen und verantwortlichen Behörde für die Primatenversuche in der Hirnforschung an der Ruhr-Universität Bochum haben wir in diesem Blog zusammen-gestellt: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden.  Wir haben im Wesentlichen erfahren, dass diese Veruche seit 25 Jahren an der Ruhr-Universität durchgeführt und per 31.08.2012 endgültig eingestellt wurden, wobei die 6 zuletzt eingesetzten Makaken getötet wurden. Neue Erkenntnisse bei diesen langjährigen Versuchsreihen für wesentliche Bedürfnisse, Gesundheit und Wohlbefinden von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sind uns nicht bekannt.

Im Rahmen unserer Bemühungen seit April 2012, die notwendige Transparenz im öffentlichen Interesse bei diesen langjährigen und umstrittenen Tierversuchen herbeizuführen, wurden wir mit erheblichen Gebührenerhebungen der genehmigenden Behörde LANUV NRW konfrontiert, siehe:

Klagen gegen abschreckende Gebührenerhebungen des LANUV NRW, Recklinghausen

Spendenaufruf wegen abschreckenden Gebührenerhebungen der Behörde LANUV NRW

Wir haben seit August 2012 inzwischen 4 Klagen zur Rückerstattung der von uns bezahlten Gebühren für 4 Gebührenbescheide des LANUV NRW bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingereicht. Mit den im Voraus zu zahlenden Gerichtskosten betragen unsere Auslagen schon um die 700 Euro. Die Urteile stehen alle noch aus.

Aus unserer Sicht sind diese Gebührenerhebungen im Rahmen des Informations-freiheitgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unrechtsmäßig bei Auskunftsersuchen im öffentlichen Interesse, wie wir es von vorneherein gegenüber der Behörde geltend gemacht haben und wie es ohnehin bei dieser Thematik ersichtlich ist: Wir handeln nicht als Privatpersonen im persönlichen Interesse und zum persönlichen Vorteil, sowie für keine kommerzielle Verwertung der Informationen, sondern als ehrenamtlich tätige Bürger in einem politisch-gesellschaftlichen Sachverhalt. Es handelt sich auch in diesem Fall um ein Anliegen von hoher gesellschaftlicher und rechtlicher Bedeutung (Verfassungsrelevanz).

Was die Erhebung von Gebühren anbelangt, verweist das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen:

Informationsfreiheitsgesetz – § 11 Abs.2 – Kosten:
Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen. Die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben im Übrigen unberührt.

Das Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht wiederum eine Befreiung von Gebühren bei Auskunftsersuchen im öffentlichen Interesse vor:

Gebührengesetz NRW – § 6  Ermäßigung und Befreiung:
Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.

Der Grundsatz der Gebührenbefreiung für Leistungen von Behörden, die im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, ist übrigens auch in der Verwaltungs-gebührensatzung der Stadt Recklinghausen (wo das LANUV NRW angesiedelt ist) in seinem § 4 – Sachliche Gebührenfreiheit – Absatz 2 verankert:

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Recklinghausen § 4 Abs. 2:
Gebühren werden nicht erhoben für  besondere Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden,

Aus unserer Sicht ist die Rechtslage bzgl. der Gebührenbefreiung bei Auskünften im öffentlichen Interesse sowohl auf  kommunale als auch auf Landesebene eindeutig. Darüber hinaus entzieht die Erhebung von Gebühren bei einem Informationsbedarf aus der Bevölkerung den grundsätzlichen Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes: Wenn erwünschte Informationen, die gesetzlich öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, nur kostenpflichtig zu erhalten wären, könnten nur diejenige Bürger sie erhalten, die sie auch kaufen können. Das wäre wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers und der demokratischen Gesellschaftsordnung.

 

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Siehe auch: Informationsfreiheitsgesetz und Gebührenerhebung: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage von Tierschützern gegen LANUV NRW am 07.02.14 ab



Vorwurf des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz wegen Primatenversuchen an der Ruhr-Universität Bochum

Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage.  Wir haben unsere Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen – LANUV NRW) seit April 2012 in diesem Blog zusammengestellt, siehe: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden.

Im Zusammenhang mit unserer Fachaufsichtsbeschwerde vom 6.10.2012 hat sich die Aufsichtsbehörde des LANUV NRW, das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW eingeschaltet. Nachstehend geben wir einen Austausch mit dem Ministerium wieder:

 

10.01.13 – Prüfung unserer Fachaufsichtsbeschwerde durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW

Betr. : Tierschutz – Primatenversuche in Bochum an der Ruhruniversität
AZ: VI-5-4203 (Sachbearbeitung Prof. Dr. Jaeger / Peter Knitsch)

Sehr geehrte Frau Urban, 

als zuständiger Leiter der Abteilung Verbraucherschutz habe ich mich mit dem Vorgang und speziell Ihren Anfragen intensiv auseinandergesetzt und möchte lhnen daher auch gerne persönlich antworten: Zunächst möchte ich bedauern, dass durch mehrfaches Nachfragen zu Unannehmlichkeiten und Missverständnissen gekommen sein mag.

Das LANUV hat mir gegenüber bekräftigt, dass es davon ausging, dass Sie sich in der Rechtsmaterie gut auskennen und hat lhnen insofern besonders einschlägige Wissen und Fachkunde zugebilligt. Insofern ist es zu verstehen, dass die lhnen gegenüber getätigten Aussagen teilweise recht knapp ausfielen und auf die Erläuterung der Rechtstexte (Gesetz und Allgemeine Verwaltungsvorschrifte) verzichtet wurde.

Andererseits hat meine Prüfung ergeben, dass die Antworten des LANUV weder fachlich noch rechtlich zu beanstanden sind und das dort verfügbare, amtliche Wissen wiedergeben. Was lhre Frage betrifft, seit wann an der Universität Bochum Versuche mit Affen durchgeführt wurden, hat mir der zuständige Referatsleiter aus meiner Abteilung mitgeteilt, dass dies nach seiner Erinnerung mindestens 20 Jahre lang der Fall gewesen ist. Da die amtliche Aufbewahrungsfrist für Akten nur 5 Jahre beträgt, konnte lhnen das LANUV hierzu keine konkreteren Angaben machen, zumal dieses erst im Jahre 2005 gegründet worden ist.

Sehr geehrte Frau Urban, aus der Vielzahl der ausgetauschten Schriftsätze ist es für mich nur schwer ableitbar, in wie weit bei lhnen noch Fragen offen sind. Deshalb möchte ich vorschlagen, dass Sie sich in o.g. Angelegenheit mit ggf. noch klärungsbedürftigen Fragen direkt an mich wenden, so dass ich dann die weitere Beantwortung koordinieren und den Vorgang abschließen kann. 

Für das neue Jahr 2013 wünsche ich lhnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen.
Peter Knitsch

 

16.01.13 – Unsere Antwort an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW:

Betr.: Tierschutz – Primatenversuche in Bochum an der Ruhr-Universität
Ihr Schreiben vom 10.01.2013
AZ: VI-5-4203 (Sachbearbeitung Prof. Dr. Jaeger / Peter Knitsch)

Sehr geehrter Herr Knitsch,

ich danke für Ihr Schreiben vom 10.01.2013 als Aufsichtsbehörde der zuständigen und verantwortlichen Behörde für die Genehmigung der Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum (LANUV NWR) und nehme im Folgenden Stellung zu Ihrem Vorschlag in Ihrem o.g. Schreiben:

Zitat:

„Sehr geehrte Frau Urban, aus der Vielzahl der ausgetauschten Schriftsätze ist es für mich nur schwer ableitbar, in wie weit bei lhnen noch Fragen offen sind. Deshalb möchte ich vorschlagen, dass Sie sich in o.g. Angelegenheit mit ggf. noch klärungsbedürftigen Fragen direkt an mich wenden, so dass ich dann die weitere Beantwortung koordinieren und den Vorgang abschließen kann.“

Zitatende

Aus der Vielzahl der ausgetauschten Schriftsätze hat sich mein Anfangsverdacht bestätigt, dass die Primatenversuche an der Ruhr-Universität nicht unerlässlich im Sinne des Tierschutzgesetzes waren und dementsprechend vom LANUV NWR schon ab seiner Gründung im Jahre 2005 keine Genehmigung hätte erteilt werden dürfen.

Ich zitiere hier den Grundsatz des Tierschutzgesetzes, das seit 2002 als Staatszielbestimmung Art. 20 a mit Verfassungsrang zum Schutz der Tiere von allen Bürgern, Institutionen und Behörden zu respektieren ist, denn niemand steht über dem Gesetz:

TierSchG – Grundsatz – §1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

Der geforderte vernünftige Grund ist hier nur unter Einhaltung der Einschränkungen von §§ 7 und 8 TierSchG vorhanden:

1) Vermeidung von Doppel- und Wiederholungsversuchen.

2) Nachweis von brauchbaren Ergebnissen für die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren.

3) Bevorzugung von tierversuchsfreien Alternativforschungsmethoden.

 

Keine dieser drei Bestimmungen wurde bei den von der LANUV seit seiner Gründung 2005 genehmigten Versuchen eingehalten:

1) Missachtung des Gebotes der Vermeidung von Doppel- und Wiederholungsversuchen:
Diese Versuche wurden gemäß Aussagen Ihres Amtes vom 10.01.2013 seit „mindestens 20 Jahren“ an der Ruhr-Universität kontinuierlich durchgeführt und wiederholt. Außerdem wurden in den letzten 20 Jahren gleiche Versuche auch an anderen Standorten kontinuierlich durchgeführt und wiederholt (Frankfurt, Tübingen, München, Berlin, Magdeburg, Göttingen)

 

2) Es wurde für den angegebenen angestrebten Nutzen keine brauchbaren Ergebnisse dieser Versuche für die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren nachgewiesen, weder in Bochum noch in den anderen Forschungsstandorten.

 

3) Es gibt seit Jahrzehnten moderne und einsetzbare tierversuchsfreie Alternativforschungsmethoden für solche Art von Untersuchungen in der Hirnforschung, zum Beispiel TMS-Verfahren.

 

Ich erhebe dementsprechend hiermit gegenüber Ihrem Amt als Aufsichtsbehörde des LANUV NRW den Vorwurf des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz der seit 2005 genehmigten Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum, wobei langandauernde Leiden und erhebliche Schäden an mindestens 6 Makaken zugefügt wurden (bis hin zur Tötung).

Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, welche interne Disziplinarmaßnahmen bzw. welche Rechtsmittel in diesem Fall einzusetzen sind, um die Rechte der Tiere und der Bürger dieses Landes auf Einhaltung der Bestimmungen der Verfassung zu garantieren und zu schützen.

Für eine Antwort bis zum 18. Februar 2013 danke ich im Voraus und verbleibe
mit ehrenamtlichen Grüßen

Gisela Urban
1. Vorsitzende Tierfreunde ohne Grenzen e.V.

Mitzeichner:
Jocelyne Lopez
Gabriele Menzel
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM 



Anfrage an den Tierschutzbeauftragten der Ruhr-Universität Bochum wegen Primatenversuchen

Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Wir haben unsere Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen – LANUV NRW) seit April 2012 in diesem Blog zusammengestellt, siehe: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden.

Das LANUV hat einige Fragen aus unserer Anfrage vom 15.12.2013 an den Tierschutzbeauftragten der Ruhr-Universität Bochum zu Beantwortung weitergeleitet. Nachstehend gegen wir den entsprechenden Austausch wieder:

 

15.01.2013 – Antwort des Tierschutzbeauftragtes der Ruhr-Universität Bochum:

Sehr geehrte Frau Lopez,

das LANUV hat Ihre Anfrage an mich weitergeleitet, da einige der von Ihnen aufgeworfenen Fragen in meine Zuständigkeit als Tierschutzbeauftragten der Ruhr-Universität Bochum fallen.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die von Ihnen angesprochene „Intransparenz“ aus meiner Sicht vor allem darauf beruht, dass von vielen Seiten ohne ausreichende Sachkenntnis Darstellungen über die an der Ruhr-Universität durchgeführten Primaten-Experimente verbreitet wurden und weiterhin verbreitet werden, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechen. Nun ist fehlende Sachkenntnis an sich nicht verwerflich, allerdings kann durch Nachfragen an Stellen, an denen diese Sachkenntnis vorhanden ist, z.B. bei mir, Abhilfe geschaffen werden. Leider wird diese Möglichkeit nur selten genutzt.

Weiterhin möchte ich dem Vorwurf, dass an der Ruhr-Universität Bochum Experimente mit Primaten durchgeführt wurden, die einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellen, ausdrücklich widersprechen. Dieser Vorwurf ist ebenso absurd wie unhaltbar. Außerdem unterstellt dieser Vorwurf nicht zuletzt mir, meinen Aufgaben als Tierschutzbeauftragten der Ruhr-Universität gemäß § 8b TierSchG nicht in ausreichendem Maß nachgekommen zu sein. Diesen Vorwurf weise ich entschieden zurück.

Auf die in Ihrer E-Mail an das LANUV vom 15.12.2012 gestellten konkreten Fragen möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Zu 1. Die Tiere stammten aus der institutseigenen Zucht.

Zu 2. Der Hintergrund zu dieser Frage ist mir völlig unverständlich. Selbstverständlich wurden alle anatomischen Untersuchungen post mortem vorgenommen! Außerdem schreibt das Tierschutzgesetz vor, dass mit Schmerzen verbundene Eingriffe an Tieren nur dann ohne Narkose durchgeführt werden dürfen, wenn vergleichbare Eingriffe am Menschen ebenfalls ohne Narkose durchgeführt werden (§ 5 Abs 1 TierSchG). Die Frage nach der Narkose erübrigt sich damit.

Zu 3. Die Ergebnisse der anatomischen Untersuchungen stehen Ihnen im Rahmen publizierter Artikel in Fachzeitschriften zur Verfügung.

Zu 5. Die Versuchstiere wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstmalig für Versuchszwecke eingesetzt und haben unterschiedlich lange am Experiment teilgenommen.

Zu 14. Vier der im Vorhaben verwendeten Versuchstiere hatten bereits an einem früheren Versuchsvorhaben teilgenommen, in dem mit vergleichbaren Methoden gearbeitet wurde. Nach Ende der Genehmigung dieses Vorhabens war es erfreulicherweise möglich, die Tiere in das neue Vorhaben zu übernehmen, da es sich wissenschaftlich um eine Fortsetzung des vorherigen Vorhabens handelte. Dies reduzierte die Gesamtzahl der eingesetzten Versuchstiere.

Zu 15. Die Arbeitsgruppe hat in Bochum seit 1987 erfolgreich neurobiologische Grundlagenforschung betrieben und dabei auch Experimente mit Makaken durchgeführt. Ergebnisse aus diesen Forschungsarbeiten sind in der neurowissenschaftlichen Literatur nachzulesen.

Hochachtungsvoll,

gez. PD Dr. Matthias Schmidt

 

16.01.13 – Unsere Antwort an den Tierschutzbeauftragten der Ruhr-Universität Bochum:

Betr.: Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum
Meine Anfrage an das LANUV NRW vom 15.12.12
Ihr Schreiben vom 15.01.13

Sehr geehrter Herr Dr. Schmidt,

ich komme auf folgende Punkte aus Ihrem o.g. Schreiben vom 15.01.13 zurück:

Meine Frage 3 an das LANUV:

Zitat:

„Ich bitte um Aushändigung einer Kopie der jeweiligen Autopsie-Berichte der 6 getöteten Makaken.“

Zitatende

 

Ihre Antwort zu 3:

Zitat:

„Die Ergebnisse der anatomischen Untersuchungen stehen Ihnen im Rahmen publizierter Artikel in Fachzeitschriften zur Verfügung.“

Zitatende

Ich kann diese Antwort nicht hinnehmen:

  1. Mir stehen keine „Ergebnisse der anatomischen Untersuchungen“ der 6 Makaken in Fachzeitschriften zur Verfügung, die zwischen dem 25.08.2008 und dem 31.08.2012 an der Ruhr-Universität für Versuche eingesetzt wurden und gemäß Auskunft vom 29.10.2012 des LANUV NRW getötet wurden.
    .
  2. Gemäß Aussage des LANUV NRW an die Staatsanwaltschaft Bochum im Rahmen einer Strafanzeige wegen Tötung der 6 Tiere, war die Tötung von vornherein zu Untersuchungszwecken Gegenstand der Forschungsanträge. Da man schwerlich die Informationsverarbeitung und die Augen-Hand-Koordination
    im Gehirn von toten Tieren untersuchen kann, darf man davon ausgehen, dass aus den anatomischen Untersuchungen bedeutende Erkenntnisse im Zusammen-hang mit dem Versuchsvorhaben zu erwarten waren. Um zu beurteilen, ob diese bedeutenden Erkenntnisse vorliegen, die eine Tötung aus wissenschaftlichen Gründen gemäß § 7 TierSchG rechtfertigen könnten, ist es erforderlich, die einzelnen, detaillierten Befunde bekannt zu geben. Ich bestehe dementsprechend auf die Aushändigung der Kopie der jeweiligen Autopsie-Berichte der 6 getöteten Makaken.

 

Meine Frage 5 an das LANUV NRW:

Zitat:

„Wie viele Versuchstiere wurden nach Ablauf der ursprünglichen Versuchs-dauer von 36 Monaten getötet bzw. mit wie vielen Tieren wurde ein zusätzliches Jahr weiter experimentiert?“

Zitatende

 

Ihre Antwort zu 5:

Zitat:

Die Versuchstiere wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstmalig für Versuchszwecke eingesetzt und haben unterschiedlich lange am Experiment teilgenommen.“

Zitatende

Ich bestehe auf die genaue Beantwortung meiner Frage, um die Dauer der Belastung jedes einzelnen Tiers bis zu seiner Tötung bei diesem Versuchsvorhaben beurteilen zu können.

  

Meine Frage 14 an das LANUV NRW:

Zitat:

„Wurden dieselben 6 Makaken vor dem in Rede stehenden Forschungsantrag schon für Experimente eingesetzt? Wenn ja:

14a) Datum der Erteilung und des Auslaufens der Genehmigung.
14b) Beschreibung des Versuchs nach dem Forschungsantrag
14c) Forschungszweck und angestrebter Nutzen nach dem Forschungsantrag
14d) Sind nach Auswertung der Forschungsergebnisse die Gewinnung von neuen Erkenntnissen und anwendbarem Nutzen nach Forschungsantrag erfüllt worden?“

Zitatende

 

Ihre Antwort zu 14:

Zitat

„Vier der im Vorhaben verwendeten Versuchstiere hatten bereits an einem früheren Versuchsvorhaben teilgenommen, in dem mit vergleichbaren Methoden gearbeitet wurde. Nach Ende der Genehmigung dieses Vorhabens war es erfreulicherweise möglich, die Tiere in das neue Vorhaben zu übernehmen, da es sich wissenschaftlich um eine Fortsetzung des vorherigen Vorhabens handelte. Dies reduzierte die Gesamtzahl der eingesetzten Versuchstiere.“

Zitatende

Ich bestehe auf die genaue Beantwortung meiner Fragen, um die Belastung der einzelnen Tiere sowie die Unerlässlichkeit der Wiederholung des Versuchsvorhabens mit 2 neu eingesetzten und mit 4 schon vorher verwendeten Tieren zu beurteilen.

 

 

Meine Frage 15 an das LANUV NWR:

Zitat:

„Wurden mit anderen Primaten vor dem in Rede stehenden Forschungsantrag an der Ruhr-Universität Experimente durchgeführt? Wenn ja:

15 a) Datum der Erteilung und des Auslaufens der jeweiligen Genehmigungen.
15 b) Namen des jeweiligen Antragsstellers/Forschers
15 c) Anzahl und Art der jeweils eingesetzten Tiere
15 d) Beschreibung der jeweiligen Versuche gemäß Forschungsanträgen
15 e) Jeweiliger Forschungszweck und angestrebter Nutzen gemäß Forschungsanträgen
15 f) Sind nach Auswertung der Forschungsergebnisse die Gewinnung von neuen Erkenntnissen und anwendbarem Nutzen nach Forschungsantrag erfüllt worden?“
Zitatende

 
Ihre Antwort zu 15:

 

Zitat:

„Die Arbeitsgruppe hat in Bochum seit 1987 erfolgreich neurobiologische Grundlagenforschung betrieben und dabei auch Experimente mit Makakendurchgeführt. Ergebnisse aus diesen Forschungsarbeiten sind in der neurowissenschaftlichen Literatur nachzulesen.“

Zitatende

Ich kann diese Antwort nicht hinnehmen:

Mir stehen keine Ergebnisse der Forschungsarbeiten der neurobiologischen Grund-lagenforschung der Arbeitsgruppe Bochum seit 1987 (25 Jahre) in der neurowissenschaftlichen Literatur zur Verfügung. Das LANUV NRW hat in seiner Antwort vom 11.01.13 auf meine Anfrage lediglich Verlinkungen zu 4 Forschungsergebnissen in der Hirnforschung in Bochum aus den Jahren 2012, 2011, 2009 und 2007 angegeben:

http://aktuell.ruhr-uni-bochum.de/pm2012/pm00043.html.de
http://aktuell.ruhr-uni-bochum.de/pm2011/pm00395.html.de
http://www.pm.ruhr-uni-bochum.de/pm2009/msg00363.htm
http://www.pm.ruhr-uni-bochum.de/pm2007/msg00378.htm

die über schon bekannte Erkenntnisse der Augen-Hand-Koordination berichten und teilweise schon vorher bei Experimenten mit menschlichen Probanden gewonnen wurden. Keine wesentlichen Bedürfnisse von Mensch oder Tier sowie die Lösung gesundheitlichen Probleme von hervorragender Bedeutung gemäß Anforderung im
§ 7 TierSchG sind bei diesen 4 Forschungsergebnissen der Universität Bochum erkennbar.

Ich bitte dementsprechend um den Nachweis von umsetzbaren Forschungs-ergebnissen der Arbeitsgruppe Bochum seit 1987, also seit 25 Jahren, die bedeutenden Erkenntnisse für die Heilung von menschlichen Erkrankungen dokumentieren, wie vom LANUV NRW in seinem Schreiben vom 11.01.12 ausgeführt wurden, zum Beispiel Parkinsonsche Krankheit, Alzheimersche Krankheit oder Multiple Sklerose.

Für eine Antwort bis zum 18. Februar 2013 danke ich im Voraus und verbleibe
mit ehrenamtlichen Grüßen
Jocelyne Lopez

Mitzeichner:
Gabriele Menzel
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM
Tierfreunde ohne Grenzen e.V.



Erneuter Austausch mit der genehmigenden Behörde für die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum

Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel tatkräftig in Frage. Wir haben unsere Auseinandersetzung mit der genehmigenden Behörde (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen – LANUV NRW) seit April 2012 in diesem Blog zusammengestellt, siehe: Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Behörden.

Wir haben am 15.12.2012 eine erneute Anfrage an das LANUV gerichten und geben nachstehend den entsprechenden Austausch wieder:

 

15.12.12. E-Mail-Anfrage an das LANUV NRW   

Betr.: Tierschutz – Durchführung von Primatenversuchen in Bochum (Ruhr-Universität)

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider herrscht weiterhin in der Öffentlichkeit eine sehr große Intransparenz über die an der Ruhr Universität Bochum langjährig durchgeführte Experimente mit Primaten in der Grundlagenforschung. Weiterhin besteht auch ein Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz der zwischen dem 25.08.2008 und dem 31.08.2012 von Ihrer verantwortlichen und zuständigen Behörde genehmigten Forschungsanträgen mit Makaken, mit einer Genehmigung zur anschließenden Tötung der Tiere.

Vor diesem Hintergrund besteht ein öffentliches Interesse, diese Experimente ehrenamtlich weiter zu hinterfragen. Ich berufe mich auf das Informations-freiheitsgesetz in Nordrhein Westfalen und bitte um Mitteilung von folgenden Informationen bzw. um Beantwortung folgenden Fragen zur Klärung der Gesetzeskonformität dieser Experimente:

 

1) Herkunft der 6 bei dem in Rede stehenden Forschungsvorhaben eingesetzten und getöteten Makaken.

 

2) Wurden die Gehirne der Versuchstiere bei Beendigung des Versuchsvorhabens nach der Tötung untersucht (post mortem) oder vor der Tötung (ante mortem)? Wenn die Gehirne bei lebenden Versuchstieren seziert wurden, geschieht dies mit oder ohne Narkose?

 

3) Ich bitte um Aushändigung einer Kopie der jeweiligen Autopsie-Berichte der 6 getöteten Makaken.

 

4) Aus welchem Grund wurden nach der am 25.08.2008 ursprünglichen genehmigten Dauer des Versuchsvorhabens von 36 Monaten die Experimente am 31.08.2011 um ein Jahr verlängert?

 

5) Wie viele Versuchstiere wurden nach Ablauf der ursprünglichen Versuchsdauer von 36 Monaten getötet bzw. mit wie vielen Tieren wurde ein zusätzliches Jahr weiter experimentiert?

 

6) Aus welchem Grund wurde das Versuchsvorhaben am 31.08.2012 definitiv eingestellt?

 

7) Name des Antragsstellers/Forschers aus der RUB für das in Rede stehende Forschungsvorhaben vom 25.08.2008 bis zum 31.08.2011 bzw. für seine Verlängerung um ein Jahr bis zum 31.08.2012.

 

8 ) Aus wie vielen Mitgliedern und in welcher Parität bestanden die Mitglieder der Ethikkommission bei der Erteilung der Genehmigungen (ursprünglicher Forschungsantrag und Verlängerung)?

 

9) Wurde bei der jeweiligen Zusammensetzung der Ethikkommission vor Erteilung der Genehmigungen (ursprünglicher Forschungsantrag und Verlängerung) die Parität 1/3 Mitglieder aus Vorschlagslisten von Tierschutzorganisationen gemäß § 15 Tierschutzgesetz eingehalten?

 

10) Wie setzten sich jeweils die 2/3 restliche Mitglieder der Ethikkommission zusammen?

10 a) Wie viele Mitglieder aus der RUB? Aus welchen universitären Bereichen?

10 b) Wie viele externe Mitglieder? Aus welchen wissenschaftlichen bzw. wirtschaftlichen Bereichen?

 

11) Wurden Einwände von der Ethikkommission für dieses Versuchsvorhaben geäußert? Wenn ja, welche Einwände?

 

12) Ich bitte um eine (anonymisierte) Kopie der Protokolle der Sitzungen der Ethikkommission, jeweils für den ursprünglichen Forschungsantrag und für die Verlängerung.

 

13) Mit Schreiben vom 04.09.12 beschrieb mir das LANUV den in Rede stehende Forschungszweck wie folgt:

Zitat: „Das Versuchsvorhaben widmete sich dem Zweck zur Erforschung der neuronalen Grundlagen sensorisch gesteuerter Orientierungsleistungen von Säugern, d.h. u.a. der Hand-Augen-Koordination.“ Zitatende

Welche neuen Erkenntnisse wurden bei diesem Forschungsvorhaben hinsichtlich der Orientierungsleistungen der Hand-Augen-Koordination von Säugern gewonnen und welchen Nutzen für Wissenschaft, Menschen oder Tiere sind aus diesen neuen Erkenntnissen erkennbar und anwendbar?

 

14) Wurden dieselben 6 Makaken vor dem in Rede stehenden Forschungsantrag schon für Experimente eingesetzt? Wenn ja:

14 a) Datum der Erteilung und des Auslaufens der Genehmigung.

14 b) Beschreibung des Versuchs nach dem Forschungsantrag

14 c) Forschungszweck und angestrebter Nutzen nach dem Forschungsantrag

14 d) Sind nach Auswertung der Forschungsergebnisse die Gewinnung von neuen Erkenntnissen und anwendbarem Nutzen nach Forschungsantrag erfüllt worden?

 

15) Wurden mit anderen Primaten vor dem in Rede stehenden Forschungsantrag an der Ruhr-Universität Experimente durchgeführt? Wenn ja:

15 a) Datum der Erteilung und des Auslaufens der jeweiligen Genehmigungen.

15 b) Namen des jeweiligen Antragsstellers/Forschers

15 c) Anzahl und Art der jeweils eingesetzten Tiere

15 d) Beschreibung der jeweiligen Versuche gemäß Forschungsanträgen

15 e) Jeweiliger Forschungszweck und angestrebter Nutzen gemäß Forschungsanträgen

15 f) Sind nach Auswertung der Forschungsergebnisse die Gewinnung von neuen Erkenntnissen und anwendbarem Nutzen nach Forschungsantrag erfüllt worden?

 

Ich bitte um Mitteilung, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren für diese Anfrage zu erwarten sind, wovon ich in diesem Fall nicht ausgehe, da meine Anfrage ehrenamtliche im öffentlichen Interesse erfolgt und die ersuchten Informationen alle aus den Genehmigungsakten zu entnehmen sind.

Ich danke für eine Beantwortung meiner Anfrage bis zum 14. Januar 2013.

Mit ehrenamtlichen Grüßen
Jocelyne Lopez

Mitzeichner:
Gabriele Menzel
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM
Tierfreunde ohne Grenzen e.V.

 

 

 

11.01.2013 – Antwort von LANUV NRW, Recklinghausen

Aktenzeichen 8.84-02.01.05.2012.07
Tierschutz/Tierversuche
Durchführung von Primatenversuchen in Bochum (Ruhr-Universität)
IFG NRW, Ihre Anfrage mit E-Mail vom 15.12.2012
Meine Zwischennachricht per E-Mail vom 17.12.2012; Az.: w.o.

Sehr geehrte Frau Lopez,

mit E-Mail vom 15.12.2012 bitten Sie mich nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) um Auskunft zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen, die ich Ihnen nunmehr wie folgt beantworte:

Antwort zu Frage 1:

Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweit die Zuständigkeit der RUB.

 

Antwort zu Frage 2:

Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweit die Zuständigkeit der RUB.

 

Antwort zu Frage 3:

Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweit die Zuständigkeit der RUB.

 

Antwort zu Frage 4:

Weil der in Rede stehende Tierversuch nicht abgeschlossen werden konnte, wurde die Genehmigung nach § 8 TierSchG durch meine Behörde am 25.08.2008 bis zum 31.08.2011 verlängert.

Gemäß 6.4.3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz kann ein einmal genehmigter Tierversuch zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. Nach Inkrafttreten der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) ist dieses künftig auch in der Rechtsverordnung selbst geregelt.

D.h. nach geltender und künftiger Rechtslage darf ein Tierversuchsvorhaben maximal 5 Jahre durchgeführt werden.

 

Antwort zu Frage 5:

Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweit die Zuständigkeit der RUB.

 

Antwort zu Frage 6:

Weil die Versuche zur neuronalen Erforschung sensorisch gesteuerter Orientierungsleistungen von Säugern bis zum 31.08.2012 durch den Versuchsantragsteller abgeschlossen werden konnten.

 

Antwort zu Frage 7:

Es ist mir aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich, Ihnen den Namen des in Rede stehenden Versuchsantragstellers zu nennen. Hierzu möchte ich Ihnen meine Entscheidung rechtlich darlegen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden von bestimmten Informationen personenbezogene Daten offenbart werden. § 9 Abs. 1 Buchstabe a IFG NRW sieht gleichwohl vor, dass von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, sofern die betroffene Person eingewilligt hat. Ich habe hierzu die beteiligten Personen diesbezüglich angeschrieben und gebeten, mir mitzuteilen, ob sie mit der Herausgabe ihrer Namen einverstanden wären. Die in Rede stehenden Personen haben geantwortet, dass sie mit der Nennung ihrer Daten nicht einverstanden sind.

Des Weiteren sieht § 9 Abs. 1 Buchstabe e IFG NRW vor, dass eine Offenbarung von personenbezogenen Daten dann möglich ist, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen.

Vorliegend ist unter anderem zu berücksichtigen, welche Folgen sich aus der Offenbarung von personenbezogenen Daten für Dritte ergeben könnten. Besteht zum Beispiel die Gefahr einer Stigmatisierung von Dritten in der Öffentlichkeit, oder geraten diese dadurch in Gefahr, ist deren Geheimhaltungsinteresse überragende Bedeutung beizumessen. In Ihrem Fall ist davon auszugehen, dass die Offenbarung der Namen von Antragstellern zu deren Stigmatisierung führen würde, weil bisher nahezu alle Schreiben unserer Behörde im Internet veröffentlicht worden sind. Dies ist darüber hinaus auch dadurch begründet, dass der Staatsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutze von Beschäftigten der RUB bereits eingreifen musste.

Da die betroffene Person die Einwilligung zur Herausgabe ihrer Daten verweigert hat und auch die Voraussetzungen der übrigen Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 (Buchstaben b bis e) IFG NRW nicht erfüllt sind, besteht in Ihrem Fall kein Anspruch auf Herausgabe der begehrten Informationen.

 

Antwort zu Frage 8:

Die Tierschutzkommission, die den in Rede stehenden Tierversuchsantrag ursprünglich genehmigt hatte, bestand aus sechs Mitgliedern; die Tierschutzkommission, die am 19.08.2008 über die Verlängerung des v.g. Tierversuchsantrag zu entscheiden hatte, bestand aus ebenfalls sechs Mitgliedern.

 

Antwort zu Frage 9:

Ja.

 

Antwort zu Frage 10:

Die Kommissionsmitglieder nach § 15 TierSchG wurden nach der jeweils gültigen Geschäftordnung der Kommissionen in Nordrhein-Westfalen berufen. Die von Ihnen angesprochenen Kommissionen bestanden bzw. bestehen aus sechs ordentlichen Mitgliedern. Jedes Mitglied hat – unter Beachtung des § 15 TierSchG – einen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin. Der Leitgedanke für die Kommissionsarbeit ist hierbei das Zusammenwirken von Wissenschaftlern und Vertretern der Tierschutzorganisationen, die sich durch unvoreingenommene Diskussionen auf der Basis von aktuellen Erkenntnissen von Wissenschaft und Ethik ein konkretes Bild über die zu entscheidenden Anträge machen.

Dabei stellen die Vertreter der Wissenschaft vier von sechs Mitgliedern.

Diesbezüglich stammen drei Vertreter der Tierschutzkommission Bochum aus unterschiedlichen Fakultäten der Ruhr-Universität Bochum, und ein Mitglied aus der chirurgischen Forschung einer bestimmten Klinik im nördlichen Ruhrgebiet.

 

Antwort zu Frage 11:

Die Sitzungsniederschriften nach § 12 der Geschäftsordnung für Tierschutzkommissionen unterliegen der absoluten Vertraulichkeit, und können daher nicht bekannt gemacht werden. Siehe auch Antwort zu Frage 7.

 

Antwort zu Frage 12:

Siehe Antwort zu Frage 11.

 

Antwort zu Frage 13:

Zunächst möchte ich anmerken, dass das LANUV mit Ihnen bisher keinen Kontakt hatte, und es daher nicht zutreffen kann, dass das LANVU Ihnen mit Schreiben vom 04.09.2012 den Zweck des in Rede stehenden Versuchsvorhabens mitgeteilt hätte.

Ziel des Versuchsvorhabens war die funktionelle Klärung der Steuerung und Kontrolle zielgerichteter Augen-, Kopf- und Armbewegungen (Koordination) bei Primaten. Es handelt sich bei dem Versuchsvorhaben um Versuche im Bereich der Grundlagenforschung.

Das Gehirn ist das Organ des Menschen, das die komplexeste Struktur aufweist und welches die kompliziertesten Funktionen ausübt. Leider treten, wie bei allen anderen Organen auch, mit zunehmendem Alter vermehrt anatomische Schäden auf, die die Funktion des Gehirns erheblich einschränken können. Neurologische Erkrankungen, wie die Parkinsonsche Krankheit, die Alzheimersche Krankheit oder Multiple Sklerose entstehen vor dem Hintergrund solcher altersbedingter Funktionsstörungen. Zusätzlich können Erkrankungen, die das Gehirn als Organ nur indirekt betreffen, z.B. Schlaganfälle, schwere Funktionsstörungen hervorrufen. Während die Beschreibung der neurologischen Ausfälle bei betroffenen Patienten einerseits und die Veränderungen, die in einzelnen Nervenzellen stattfinden, andererseits in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verbessert wurden, stecken therapeutische Ansätze meist noch in den Kinderschuhen: Parkinson-, Alzheimer oder MS-Patienten haben weiterhin keine berechtigte Aussicht auf Heilung.

Auch präventive Maßnahmen zur Verhinderung des Ausbruchs dieser Erkrankungen sind derzeit nicht bekannt. Ein Grund dafür ist, dass eine Verbindung zwischen den Erkenntnissen auf der Ebene einzelner Nervenzellen und einem als Folge möglicherweise auftretenden neurologischen Ausfall nur hergestellt werden kann, wenn die Prinzipien verstanden werden, nach denen einzelne Nervenzellen zu Funktionen des Gesamtgehirns beitragen.

Diese Prinzipien müssen natürlich zunächst im gesunden Gehirn verstanden werden, bevor danach gesucht werden kann, welche Veränderungen zu neurologischen Fehlfunktionen führen und welche Korrektur- oder Kompensationsmöglichkeiten bestehen, um sowohl den bereits betroffenen und allen zukünftigen Patienten Hoffnung auf therapeutische Erfolge liefern zu können.

Der Erforschung solcher Prinzipien diente das Versuchsvorhaben, das an der RUB mit Makaken durchgeführt wurde. Für diese Untersuchungen wurde eine Aufgabe gewählt, die für Menschen und andere Primaten relativ einfach (weil verhaltensbiologisch relevant) erscheint und die eine Zusammenarbeit mehrerer Areale der Großhirnrinde mit anderen Gehirnstrukturen erfordert: die gezielte Bewegung der Hand zu einem visuell erfassten Ziel (Auge-Hand-Koordination).

Dabei geht es um die Frage, wie die Einzelinformationen verschieden spezialisierter (sensorischer und motorischer) Nervenzellen erfasst und bewertet werden, um eine koordinierte und während der Durchführung korrigierbare, also nicht reflektorische, Bewegung auszulösen.

Ohne das Verständnis der Verarbeitungsprinzipien des gesunden Gehirns lassen sich krankheitsbedingte Veränderungen weder erkennen noch therapieren.

Die Ergebnisse können somit sowohl einen Beitrag zur Entwicklung diagnostischer Verfahren liefern, die krankheitsbedingte Veränderungen früher erkennen lassen, als auch als Grundlage für die Entwicklung therapeutischer Strategien dienen.

Um die Zusammenhänge mit menschlichen Erkrankungen, in denen Gehirnareale zerstört wurden, herzustellen, kann nur ein dem Menschen sehr ähnliches Tiermodell gewählt werden. Alle übrigen Versuchstiere (Maus, Ratte, Kaninchen, Hund, Schwein) eignen sich aufgrund ihrer anatomischen Gegebenheiten nicht.

Den nachfolgend aufgeführten Link-Adressen der RUB können Sie diesbezüglich Informationen zu den Versuchen an Makaken entnehmen, die den wissenschaftlichen Fortschritt näher darlegen.

http://aktuell.ruhr-uni-bochum.de/pm2012/pm00043.html.de
http://aktuell.ruhr-uni-bochum.de/pm2011/pm00395.html.de
http://www.pm.ruhr-uni-bochum.de/pm2009/msg00363.htm
http://www.pm.ruhr-uni-bochum.de/pm2007/msg00378.htm

 

Antwort zu Frage 14:

Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweit ie Zuständigkeit der RUB.

 

Antwort zu Frage 15:

Diese Informationen liegen meiner Behörde nicht vor. Die Frage betrifft insoweitdie Zuständigkeit der RUB.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

G. Kampmann

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Banhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen.

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV.NRW.2012 S. 548) eingereicht werden.

 

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NB: Diese Auskunft des LANUV NRW war mit einem Gebührenbescheid von 62,00 Euro begleitet. Wir werden innerhalb der 1-monatigen Frist Klage auf Rückerstattung dieser Gebühr beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einreichen.

Wir haben bis jetzt  schon ca. 700 Euro Kosten für die Herbeiführung im öffentlichen Interesse der notwendigen Transparenz über die Primatenveruche in Bochum zu verzeichnen und bereits 3 Klagen auf Rückerstattung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingereicht. Die Urteile stehen noch aus, wir werden darüber in diesem Blog berichten, siehe: Spendenaufruf wegen abschreckenden Gebührenerhebungen der Behörde LANUV NRW 

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Erfolg! United Airlines und Air Canada fliegen keine Affen mehr in den Tod

Eine aktuelle Information von Ärzte gegen Tierversuche e.V.: 

Erfolg! United Airlines und Air Canada fliegen keine Affen mehr in den Tod

Jedes Jahr werden Zehntausende Affen von Fluggesellschaften rund um den Globus geflogen, um im Tierversuchslabor zu Tode gequält zu werden. Aufgrund jahrelanger weltweiter Proteste haben sich immer mehr Fluglinien dem Druck gebeugt und sind aus dem brutalen Geschäft ausgestiegen. Aktuell haben United Airlines und Air Canada bekannt gegeben, künftig keine Affen mehr zu transportieren.

Weiterlesen… 

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Inzwischen sind es nur noch wenige Fluglinien, die sich an dem grausamen Geschäft beteiligen. Air France transportiert als einzige europäische Fluglinie noch immer Affen, die in Tierversuchs-labors für Forschungszwecke leiden und sterben.

Bitte machen Sie mit bei der Kampagne NEIN zu Air France, damit es bald keine Fluglinie mehr gibt, die den Handel mit Affen unterstützt und somit der Nachschub für die Tierversuchslabors in aller Welt erheblich erschwert wird.  .
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Aktionen zum Mitmachen:  

  • Online-Petition der ECEAE >>>>>
  • Musterbrief an die Air France Direktion für Deutschland >>>>>

 

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Ich boykottiere Air France.  

Arrêtez le transport de singes ! Non à Air France !

 



Primatenversuche in Magdeburg: Unsere Antwort an die genehmigende Behörde

Wir sind eine Gruppe von Tierversuchsgegnern und stellen die Rechtsmäßigkeit der langjährigen Primatenversuche in Magdeburg in der Hirnforschung in Frage. Ich verweise in diesem Blog auf unsere Anfrage an die genehmigende Behörde, das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Halle (Saale) und auf die Antwort der Behörde: Grausame Primatenversuche in der Hirnforschung in Magdeburg.

Nachstehend gebe ich unsere Antwort an die Behörde wieder:

 

11.01.13 – Antwort an das Landesverwaltungsamt Halle (Saale)

Betr.: Durchführung von Primatenversuchen in Magdeburg
Meine Anfrage vom 12.11.2012
Ihr Schreiben vom 11.12.2012
(AZ 503.1.1. 5114-14/12 – Sachbearbeitung Frau Münscher-Paulig)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich danke für Ihr Schreiben vom 11.12.2012 in obiger Angelegenheit und komme auf Ihre Aussagen zu den von Ihrem Amt nicht beantworteten Fragen 3 und 4 aus meiner Anfrage zurück: 

Frage 3) aus meiner Anfrage vom 12.11.2012:  

Zitat:
Zu welchen Erfolgen für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren haben nach Kenntnis Ihrer Behörde die in Magdeburg durchgeführten Versuche bei den jeweiligen Forschungszwecken bis jetzt geführt?
Zitatende 

 

Ihre Antwort aus Ihrem Schreiben vom 11.12.2012:

Zitat:
Zu den Fragen 3, 5 und 6 sind ebenfalls keine aufgezeichneten amtlichen Informationen vorhanden. Fragen zu nicht aktenmäßigen untersetzten Positionen sowie Rechtsauffassungen der Behörde sind nicht nach dem  IZG LSA zu beantworten, da es an der Eigenschaft  einer aufgezeichneten amtlichen Information fehlt (vgl. Anwendungshinweis des Landesbeauftragten für die lnformationsfreiheit Sachsen-Anhalt zu IZG LSA – S 2, S. 17).
Zitatende

 

Diese Antwort wirkt für Bürger äußert befremdlich. Gemäß Informationen aus den Medien haben  nämlich die Forscher mit dem Antrag zur Genehmigung des Versuchsvorhabens substantiiert nachzuweisen, dass das Vorhaben unerlässlich im Sinne des Gesetzes ist, was logischerweise impliziert, daß die genehmigende Behörde sowohl den im Forschungsantrag angestrebten  Nutzen, als auch die Nachweise von umsetzbaren Erkenntnissen zur Kenntnis nehmen muss und in der Akte festzuhalten hat. 

Ich zitiere hier zum Beispiel Informationen von einem führenden Hirnforscher, der auch langjährig solche Versuche in Frankfurt durchführt:

Zitat Prof. Dr. Wolf Singer, Direktor des Max-Planck Instituts für Hirnforschung in Frankfurt in der Zeitschrift „Gegenworte“ Nr. 4, 1999:

Ich muß in meinen Anträgen den Nachweis antreten, daß die Ergebnisse einer geplanten Versuchsreihe von so großer praktischer Bedeutung sein werden, daß sie ethisch gerechtfertigt ist. Das zwingt mich fast zum Betrug, weil ich in der Tat in vielen Bereichen nicht angeben kann, ob das Versuchs-ergebnis wirklich in absehbarer Zeit Leiden vermindern wird. […] Man wird vom Gesetzgeber in eine Argumentationspflicht genommen, die man vor sich selbst nicht rechtfertigen kann.“
[…]
Ja, das sieht man deutlich daran, daß der Gesetzgeber zu-nehmend die Zuwendung von Mitteln davon abhängig macht, daß wir nachweisen können, welche umsetzbaren Erkenntnisse die einzelnen Untersuchungen erbringen werden. Das ist eine Katastrophe. Diese Vorgaben verführen die Forscher zum Schwindeln.

Zitatende

Demzufolge wäre die  Antwort Ihres Amtes auf  meine Frage über die Erfolgen der Versuchsreihe für die Gesundheit von Menschen oder Tieren, dass keine aufgezeichneten amtlichen Informationen vorhanden sein müssen, nicht zutreffend und würde auf nicht gesetzeskonforme Genehmigungen schließen lassen.

 

 

Fragen 4) e und f aus meiner Anfrage vom 12.11.12: 

Zitat:
e) Bestätigung, dass gemäß Ihren Recherchen vor Erteilung der Genehmigung ähnliche Versuche nicht an anderen Forschungs-stellen durchgeführt werden oder durchgeführt wurden.

f) Bestätigung, dass gemäß Ihren Recherchen vor Erteilung der Genehmigung keine tierversuchsfreien Alternativforschungs-methoden zur Verfügung standen (Zentralstelle ZEBET)
Zitatende

 

Ihre Antwort aus Ihrem Schreiben vom 11.12.12:

Zitat:
e) und f) 

Die von lhnen verlangten Bestätigungen beziehen sich auf Recher-chen, die vom Tierschutzgesetz und der allgemeinen Verwaltungs-vorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000 nicht vorgesehen sind. Daher sind hierzu keine aufgezeichneten amtlichen Informationen vorhanden.
Zitatende

 

Auch diese Antwort wirkt für Bürger äußerst befremdlich. Das Tierschutzgesetz (§§ 7 und 8 ) verpflichtet die genehmigende Behörde zu prüfen, dass das Versuchsvorhaben unerlässlich im Sinne des Gesetzes ist, unter Berücksichtigung von folgenden Einschränkungen:

–  Vermeidung von Doppel- und Wiederholungsversuchen.

Dies setzt voraus, dass die Behörde vor Erteilung der Genehmi-gung Recherchen anstellen muss, ob die beantragten Versuche nicht an anderen Forschungsstandorten schon durchgeführt wurden oder durchgeführt werden. Diese Recherchen stellen also sehr wohl eine vom Tierschutzgesetz aufgezeichnete amtliche Information, die zu der Genehmigungsakte gehört. Dadurch hätte Ihre Behörde feststellen können, dass solche Versuche in der Hirnforschung schon langjährig an anderen Forschungsstandorten durchgeführt wurden bzw. durchgeführt werden (Frankfurt, Tübingen,  Bochum, München, Berlin, Göttingen).

–  Bevorzugung von tierversuchsfreien Alternativmethoden.

Zu diesem Zweck stellt die staatlich finanzierte Zentralstelle ZEBET (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) den Forschern und den genehmigenden Behörden eine umfangreiche Datenbank zu Alternativ-forschungsmethoden zur Verfügung. Diese Recherchen stellen also auch sehr wohl eine vom Tierschutzgesetz aufgezeichnete amtliche Information, die vor Erteilung der Genehmigung einzuholen ist und zu der Genehmigungsakte gehört. Dadurch hätte Ihre Behörde zum Beispiel feststellen können, dass moderne tierversuchsfreie Verfahren in der Hirnforschung  schon langjährig den Forschern zur Verfügung stehen, siehe zum Beispiel einen Bericht der Organisation Ärzte gegen Tierversuche e.V.:  Hirnforschung mit Sinn und Verstand – Ohne Affen

 

Abschließend möchte ich zu Ihrer folgenden Aussage in Ihrem Schreiben vom 11.12.12 Stellung nehmen:

Zitat: 
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die Durchführung des IZG LSA gemäß § 10 IZG LSA kostenpflichtig ist. Die Gebühren bemisst sich dabei nach dem angefallenen Zeitaufwand. Über die Kosten wird lhnen ein gesonderter Kostenbescheid zugehen.
Zitatende 

Wie Sie es aus meiner Anfrage vom 12.11.12 entnehmen konnten, informierte mich Herr Minister Dr. Hermann Onko Aeikens auf meine Frage hin, dass Ihre Behörde zuständig und verantwortlich für die Genehmigung von Tierversuchen in Magdeburg ist, so dass meine Anfrage ersichtlich – und auch ausdrücklich in meinem Schreiben vom 12.11.12 – im öffentlichen Interesse erfolgte. Ich engagiere  mich ehrenamtlich, um  die notwendige Transparenz bei den Primatenver-suchen in Magdeburg herbeizuführen und den legitimierten  Informationsbedarf der interessierten Öffentlichkeit zu befriedigen.

Für die Erhebung von Gebühren verweist das IZG LSA im § 10 auf das  Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt, jedoch wird nirgendwo im IZG LSA angeordnet, dass die Regelung der Gebührenbefreiung bei Auskünften, die im öffentlichen Interesse erfolgen, aufgehoben wird.  Ich berufe mich dementsprechend auf das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt: 

Zitat:
VwKostG § 6 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung
Für bestimmte Arten von Amtshandlungen können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebühren-ermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.
Zitatende

und beantrage eine Gebührenbefreiung für meine Anfrage im öffentlichen Interesse.

Mit ehrenamtlichen Grüßen
Roswitha Taenzler 

Mitzeichner:
Jocelyne Lopez
Gabriele Menzel
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Gisela Urban
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM
Tierfreunde ohne Grenzen e.V.



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