Blog – Jocelyne Lopez

Archiv für November, 2012

Dauerhafter Ausstieg aus den Primatenversuchen an der Ruhr-Universität Bochum?

Nach der Einstellung einer seit 2008 laufenden Genehmigung für Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum fordert die Bochumer Studenteninitiative Animal Academy ein klares Bekenntnis des Rektorats zum dauerhaften Ausstieg aus den Primatenversuchen:

Affenversuche an der RUB offenbar eingestellt

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Kein Tier verlässt das Tierversuchslabor LTP in Mienenbüttel lebend!

Auszüge aus einem Artikel aus der Webseite der Bürgerinitiative Lobby pro Tier – Mienenbüttel:
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Kein Tier verlässt das Tierversuchslabor LTP in Mienenbüttel lebend!

Das Tierversuchslabor des LPT (LPT – Laboratorium für Pharmakologie und Toxikologie) in Neu Wulmstorf – Mienenbüttel, eines der größten Auftragslabors in Deutschland mit Hauptsitz in Hamburg – Neugraben, war Anlass zur Gründung unserer Bürgerinitiative gegen Tierversuche „Lobby pro Tier – Mienenbüttel“ im Juni 2009.

Wir hören täglich das herzzerreißende Bellen hunderter Beagles aus den Zwingern* des Versuchslabors in Mienenbüttel. Die Schreie der anderen Tiere bleiben verborgen hinter Mauern und Natodraht. Kein einziger Hund und keines der anderen zigtausend Tiere (von der Maus bis zum Affen) verläßt dieses Labor lebend. Sie alle sterben entweder während der langen qualvollen Versuche oder werden nach deren Ende getötet und als Sonderabfall entsorgt!

*Zwingeranlage auf »YouTube – LPT Mienenbüttel«

Mit Unterstützung u. a. von „Ärzte gegen Tierversuche e. V.“ konnten wir mit ersten Aktionen die Aufmerksamkeit von Öffentlichkeit und Politik auf dieses Labor und das Thema „Tierversuche“ lenken.

In Deutschland leiden und sterben jährlich 2,7 Mio. (weltweit 100 Mio.) ** Tiere in Tierversuchslaboren. Tierversuche sind grausam, unzuverlässig, täuschen eine falsche Sicherheit vor und können sogar für den Menschen lebensgefährlich sein. Tierversuche sind verschwendete öffentliche Gelder und behindern den medizinischen Fortschritt. Tierversuche, die noch heute erlaubt und gesetzlich vorgeschrieben sind, müssen gesetzlich verboten werden. Eine Vielzahl hervorragender tierversuchsfreier Testmethoden wartet auf Anerkennung und Anwendung. Gleichzeitig muss die Entwicklung weiterer zuverlässiger Verfahren intensiv vorangetrieben und gefördert werden. […]

Weiterlesen…

 



22.11.2012: Vortrag zu Tierversuchen in Gießen

Eine Information der Vereinigung Ärzte gegen Tierversuche e.V.:

 

Vortrag zu Tierversuchen in Gießen
 

Wann: Donnerstag, 22. November 2012, 18.00 Uhr
Wo: Margarete-Bieber-Saal, Justus-Liebig-Universität Gießen, Ludwigstr. 34, 35390 Gießen
Was: »Tierversuche – medizinische Notwendigkeit oder sinnlose Quälerei?«

Ein Vortrag von Dr. med. vet. Corina Gericke, stellvertretende Vorsitzende von Ärzte gegen Tierversuche e.V., Braunschweig

Sind Tierversuche ethisch zu rechtfertigen? Warum werden Tierversuche gemacht? Warum sind Ergebnisse aus Tierversuchen nicht auf den Menschen übertragbar? Was kosten Tierversuche und wer finanziert sie? Wie und warum werden Tierversuche genehmigt? Ist medizinischer Fortschritt ohne Tierversuche möglich? Was kann jeder tun?

Die Beantwortung dieser und vieler weitere Fragen soll einen Einblick in die Thematik geben und zur Diskussion anregen.

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Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Berlin wegen Einstellung meiner Anzeige gegen Ties Rabe

Ich habe am 17.10.2012 eine Anzeige gegen den Präsidenten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, Herrn Ties Rabe, bei der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Ablehnung der Zuständigkeit für die Beantwortung meiner Frage über die Vermittlung der Kritik der Speziellen Relativitätstheorie im öffentlichen Bildungssystem erstattet, siehe hier.

Nachstehend gebe ich den weiteren Verlauf der Angelegenheit wieder:

 

26.10.2012 – Einstellung meiner Anzeige vom 17.10.2012 durch die Staatsanwaltschaft Berlin

Von der Staatsanwaltschaft Berlin
AZ 222 Js 2142/12

Sehr geehrte Frau Lopez,

Ihre Strafanzeige vom 17. Oktober 2012 gegen die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder bzw. deren Direktor, Herrn Ties Rabe, bietet keine Veranlassung, in strafrechtliche Ermittlungen einzutreten, da sich aus Ihrem Vorbringen keine zureichenden tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ergeben haben.

Für ein mit Mitteln des Strafrechts zu sanktionierendes Verhalten bedarf es eines vom Gesetzgeber geschaffenen Tatbestands, in dem ein solches genau umschrieben und mit einer Sanktion bedroht wird. Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt erfüllt indes keinen Straftatbestand, insbesondere existiert auch kein Tatbestand der „Amtspflichtverletzung“.

Ich habe das Verfahren daher nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Piaszek
Staatsanwalt

 

 

08.11.2012 – Widerspruch und Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Berlin wegen Einstellung meiner Anzeige

An die Staatsanwaltschaft Berlin

Betr.: AZ 222 Js 2142/12
Meine Anzeige vom 17.10.2012 gegen das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK), Berlin – Präsident: Herr Ties Rabe – wegen Verdacht der Amtspflichtverletzung

Einstellung meiner Anzeige vom 26.10.2012 (Staatsanwalt Piaszek)

Hier: Widerspruch und Beschwerde

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde gegen die Einstellung meiner Anzeige vom 17.10.2012 in obiger Angelegenheit.

Die ausgeführte Begründung, dass „keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens“ sich aus dem geschilderten Sachverhalt ergeben haben kann ich nicht hinnehmen.

Wie es aus der meiner Anzeige beigefügten Anlage über die komplette Korrespondenz in dieser Angelegenheit zu entnehmen war, hat mich die Bundesministerin für Bildung und Forschung zwei Mal (am 07.03.12 und am 14.08.12) darüber verbindlich informiert, dass das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK), Berlin die zuständige und verantwortliche Behörde für die Beantwortung meiner Frage über die Vermittlung der Kritik der Relativitätstheorie im öffentlichen Bildungssystem ist. Das KMK hat dagegen zwei Mal (am 21.08.12 und am 24.08.12) die Zuständigkeit und Verantwortung für die Beantwortung meiner Frage abgelehnt.

Nach meinem Verständnis der Rechtsgrundlagen ist diese Amtspflichtverletzung im Rahmen des § 258 a StGB Strafvereitelung im Amt zu ahnden. Auch habe ich mich ausdrücklich in meiner Anzeige auf Artikel 34 Grundgesetz, sowie auf Verstoß gegen Art. 20 III Grundgesetz und alle in Betracht kommenden Gesetze berufen. Darüber hinaus gelten auch für das KMK die Bestimmungen der EU-Antikorruptionsvereinbarung in ihren Umsetzungen in den Informationsfreiheit-gesetzen der Länder.

Aus meiner Sicht ist die Einleitung eines Verfahrens in dieser Angelegenheit unbedingt erforderlich, da es sich um ein wichtiges Anliegen im öffentlichen Interesse handelt, das auf der Verfassungsebene angesiedelt ist: Wie es aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen hervorgeht, besteht bei der Vermittlung der Kritik der Relativitätstheorie im öffentlichen Bildungssystem ein Verdacht auf Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG „Wissenschaftsfreiheit“ sowie gegen Art. 1 GG.

Mit ehrenamtlichen Grüßen
Jocelyne Lopez

 

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Siehe auch der komplette Austausch in dieser Angelegenheit seit Februar 2012:

Vermittlung der Kritik der Speziellen Relativitätstheorie im Bildungssystem: Auseinandersetzung mit Behörden



Das Prinzip von invariablen Maßeinheiten wurde in der modernen Physik stillschweigend aufgegeben

Ich verweise weiterhin auf die Diskussion im Blog von Markus Pössel Einstein verstehen Teil III: Gleichzeitigkeit und gebe einen Austausch wieder:

 

 

06.11.2012 – Zitat von Joker:

[…] Ich persönlich möchte nicht bestreiten, dass die heutigen Physiker sich davor drücken, eine Uhr als Maßstabsuhr auszuzeichnen, dass es also in der heutigen Zeit keine gibt. Aber auch hier bleibt die Frage, ob eine solche Festlegung, bzw. Normsetzung mittelfristig nicht sinnvoll wäre. […]

 

 

07.11.2012 – Zitat von Jocelyne Lopez:  

Ich sehe es auch so, dass in der modernen Physik (sprich zuletzt seit der Festsetzung 1973 der Definition des Meters mit einem Schätzwert der Lichtgeschwindigkeit) das Prinzip eines unveränderlichen Urmaßstabs bzw. einer invariablen Maßeinheit sowohl für die Länge des Meters als auch für die Dauer der Sekunde stillschweigend aufgegeben wurde. Damit sind die Maßeinheiten „Meter“ und „Sekunde“ variable geworden und hängen von den angewandten Meßinstrumenten und von den lokalen Gegebenheiten der jeweiligen Messungen ab.

Siehe auch Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Meter

Der internationale Meterprototyp aus Platin-Iridium, der den alten französischen Prototyp („mètre-étalon“) aus Holz aus der französischen Revolution ersetzt hat, scheint jetzt nur noch eine symbolische bzw. historische Funktion zu erfüllen: Die Länge des Meters wird damit bei industriellen Reproduktionen nicht verglichen und die Meßinstrumente damit nicht geeicht, so dass jede individuelle Messung von Längen mit der Lichtgeschwindig-keit ihre eigene Länge des Meters nach Lust und Laune der angewandten Uhren produziert… ; -)

Für Messungen in der Alltagsphysik spielt es zwar keine Rolle, aber ist es sinnvoll für Hochpräzisionsmessungen und vor allem zur experimentellen Überprüfung von Theorien der Ausbreitung des Lichts? Das mag ich zu bezweifeln…

 

07.11.12 – Zitat Herr Senf:

[…] Es gibt keine unveränderlichen Urmaßstäbe. Wurde eigentlich schon in der Einleitung und den Verweisen mehr als ausreichend erklärt, aber die Vergeßlichkeit ist wohl auch Naturgesetz. […]  Diese Ungenauigkeiten genügen dem wissenschaftlichen Präzisionsanspruch nicht mehr, selbst für präzisionstechnische Anwendungen sind die Pariser Museumsstücke zu ungenau. Deswegen nimmt man eine Naturkonstante, Physik ist also jetzt voll Bio, nur das Kilogramm macht uns noch Sorgen.
[…]

 

 

07.11.12 – Meine Antwort an Herr Senf (von Markus Pössel nicht freigeschaltet, siehe NB):

Dumm finde ich nur, dass die gewählten „Naturkonstanten“ noch variabler sind als die alten Urmaßstäbe:

– Die Cäsium-Atomuhren sind Mimosen und verändern ihren Gang unter verschiedentlichen  Faktoren, wie wir es in diesem Blog auch gesehen haben (Temperatur, Bewegung, Druck, Gravitation, Magnetfelder, usw.). Sie sind nur einigermaßen stabil, wenn sie als Primäruhren in einem nationalen Metrologie-Institut streng gehütet vor sich hinticken. 

– Die Lichtgeschwindigkeit, die als Schätzwert im Vakuum als „Naturkonstante“ 1973 per Konvention festgesetzt wurde, ist alles andere als konstant in der Natur und verändert sich rebellisch unter verschiedentlichen Bedingungen (Medium, Gravitation, Bewegung des Beobachters). 

Es scheint zum Beispiel so zu sein, dass man bei dem Neutrino-Experiment die Uhren nicht mit c=const synchronisiert hat, wie der Maßstab definiert wurde, sondern mit c+v. Variablere gibt’s kaum…

 

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NB: Warum Markus Pössel meine Antwort nicht freigeschaltet hat (obwohl ich sie drei Mal an verschiedenen Tagen gesendet habe) ist nicht klar. Ich vermute jedoch, dass er nicht gerne die Information verbreiten bzw. diskutieren lassen möchte, dass bei dem Neutrino-Experiment die Uhren nicht mit c=const, sondern mit c+v synchronisiert wurden. Eine frühere Antwort von mir darüber hatte er ja auch in dieser Diskussion zensiert, siehe Nicht freigeschaltete Beiträge im Blog von Markus Pössel.

Siehe auch im Kontext der Synchronisation der Uhren beim Neutrino-Experiment:

Neutrino-Experiment: Anfrage an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Dr. Wolfgang Engelhardt über das Neutrino-Experiment

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16.11.12: DIE GRÜNEN laden zu einer Anhörung „Zwischen Tierschutz und Forschungsfreiheit: Primatenversuche und Alternativen“ ein

Eine Einladung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in Stuttgart:

 

Zwischen Tierschutz und Forschungsfreiheit: Primatenversuche und Alternativen

Freitag, 16. November 2012, 10.00- 15.00 Uhr
Ort: Landtag (Plenarsaal), Konrad-Adenauer-Straße 3, Stuttgart

Es ist das erklärte Ziel der grün-roten Landesregierung, die Zahl der Tierversuche in Baden-Württemberg zu reduzieren. Eine besondere Herausforderung stellen dabei Versuche an nichtmenschlichen Primaten dar, wie sie in Baden-Württemberg am Centrum für integrative Neurowissen-schaften (CIN) in Tübingen durchgeführt werden. Denn hier stoßen zwei konträre Positionen, denen eine jeweils unterschiedliche ethische Bewertung zugrunde liegt, aufeinander: Die eine Seite fordert einen möglichst schnellen Ausstieg aus der Forschung an nichtmenschlichen Primaten, begründet durch das Leid der dem Menschen genetisch sehr ähnlichen Primaten. Die andere Seite sieht in der invasiven neurobiologischen Forschung an Primaten die einzige Möglichkeit, Gehirnfunktionen so detailliert zu verstehen, dass damit auf lange Sicht neurologische Erkrankungen beim Menschen geheilt oder gelindert werden können.

Ziel der Veranstaltung ist es, beide Seiten zu Wort kommen zu lassen, um eine politisch-ethische Abwägung zu ermöglichen. Wissen-schaftspolitischer Kernpunkt ist es, ob die kognitions- und neurowissenschaftliche Forschung auf Versuche an nicht-menschlichen Primaten verzichten kann. Auf der politisch-rechtlichen Ebene stellt sich die Frage, ob unter den heutigen rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen ein Ausstieg aus der Forschung an nichtmenschlichen Primaten überhaupt durchsetzbar wäre.

Die grüne Landtagsfraktion lädt herzlich ein, sich gemeinsam dieser sicher nicht einfachen Debatte zwischen Forschungspolitik und Tierschutz zu stellen. Wir wünschen uns eine konstruktive und faire Diskussion.

Weiterlesen…

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Widerspruch und Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen Tierexperimenten von Wolf Singer

Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Rechtsmäßigkeit der langjährigen Tierversuche des Grundlagenforschers Prof. Dr. Wolf Singer, Direktor des Max Planck Instituts für Hirnforschung in Frankfurt, in Frage. Die bisherige Auseinandersetzung mit den Behörden haben wir fortlaufend zusammengestellt: Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer: Auseinandersetzungen mit Behörden.

Ich habe am 12.09.2012 eine Anzeige gegen die zuständige und verantwortliche Behörde für die Tierversuche des Hirnforschers Wolf Singer (Regierungspräsidium Darmstadt) wegen mangelhafter Beantwortung unserer Anfrage, sowie Ignorieren unserer zwei Fachaufsichtsbeschwerden und gebe nachstehend eine weitere Entwicklung: 

 

11.10.2012 – Antwort der Staatsanwaltschaft Darmstadt auf meine Anzeige gegen die zuständige und verantwortliche Behörde (Regierungspräsidium Darmstadt)

AZ 500 Js 43201/12

Auf  die Strafanzeige der Jocelyne Lopez vom 12.09.2012
Gegen Tobias Lackner
wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz
wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahren abgelehnt (§§ 152 Absatz 2 i.V.m.
§ 160 Abs. 1 der Strafprozessordnung).

Gründe:

Der Tatvorwurf erfüllt nicht den Tatbestand des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Unterlassen nach § 17 Tierschutzgesetz, § 13 Strafgesetzbuch.

Der Vorwurf einer nicht ausreichende Beantwortung von Fragen bzgl. des Forschungsprojektes von Prof. Dr. Wolf Singer erfüllt keinen Tatbestand.

Seitens des zuständigen Sachbearbeiters des Regierungspräsidiums in Darmstadt bestand keine Rechtspflicht zur Beantwortung von Fragen aus der interessierten Öffentlichkeit, – wie hier der Anzeigeerstatterin.

Die Gesetzmäßigkeit des Genehmigungsverfahrens eines Tierversuchs wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde kontrolliert.

Mackenthun
Oberstaatsanwalt

 

 

07.11.2012 – Mein Widerspruch und Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen Einstellung meiner Anzeige gegen das Regierungspräsidium Darmstadt

Betr.: AZ 500 Js 43201/12

Tierschutz – Meine Anzeige vom 12.09.2012 gegen das Regierungspräsidium Darmstadt w/ Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz der Tierexperimente des Hirnforschers Wolf Singer

Ihre Ablehnung eines Ermittlungsverfahrens vom 11.10.2012 (Oberstaatsanwalt Mackenthun) 

Hier: Widerspruch und Beschwerde

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde gegen die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in obiger Angelegenheit.

Die ausgeführten Begründungen kann ich nicht hinnehmen: 

1.  Zitat: Der Tatvorwurf erfüllt nicht den Tatbestand des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Unterlassen nach § 17 Tierschutzgesetz, § 13 Strafgesetzbuch.“

Unter welchen Rechtsgrundlagen wird begründet, dass der Tatvorwurf hier den Tatbestand des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Unterlassen nach § 17 Tierschutzgesetz, § 13 Strafgesetzbuch nicht erfüllt?
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 2.   Zitat: Der Vorwurf einer nicht ausreichenden Beantwortung von Fragen bzgl. des Forschungsprojektes von Prof. Dr. Wolf Singer erfüllt keinen Tatbestand.“ 

Unter welchen Rechtsgrundlagen wird begründet, dass eine nicht ausreichende Beantwortung von Fragen aus der Öffentlichkeit im öffentlichen Interesse durch die zuständige und verantwortliche Behörde keinen Tatbestand erfüllt?
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3.   Zitat: Seitens des zuständigen Sachbearbeiters des Regierungsprä-sidiums in Darmstadt  bestand keine Rechtspflicht zur Beantwortung von Fragen aus der interessierten Öffentlichkeit.“

Unter welchen Rechtsgrundlagen wird begründet, dass seitens des zuständigen Sachbearbeiters des Regierungspräsidiums in Darmstadt keine Rechtspflicht zur Beantwortung von Fragen aus der interessierten Öffentlichkeit bestand?

Insbesondere bitte ich um die Angabe der rechtlichen Bestimmungen aus der EU-Antikorruptionsvereinbarung in ihrer Umsetzung in den Informa-tionsfreiheitsgesetzen der Länder (worauf ich mich in dieser Angelegenheit ausdrücklich  berufen habe), die das Regierungspräsidium in Darmstadt von seiner  Rechtspflicht zur Beantwortung von Fragen aus der interessierten Öffentlichkeit befreien.

 

4.  Zitat: „Die Gesetzmäßigkeit des Genehmigungsverfahrens eines Tierversuchs wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde kontrolliert“.

Welcher Tatbestand und welche Vorgehensweise begründen, dass die Gesetzmäßigkeit des Genehmigungsverfahrens in Falle dieser Tierversuche von der zuständigen Aufsichtsbehörde kontrolliert wurde? Mir liegen darüber bis jetzt keine Informationen, obwohl ich zwei Fachaufsichtsbeschwerden am 05.04.2012 und am 11.04.12 eingereicht habe, die jedoch  ignoriert wurden.

 

In Erwartung der gesetzeskonformen Begründungen der Punkte 1 bis 4 verbleibe ich

mit ehrenamtlichen Grüßen
Jocelyne Lopez



Tierexperimente des Hirnforschers Wolf Singer: Beschwerde an die Generalbundesanwaltschaft Karlsruhe

Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Rechtsmäßigkeit der langjährigen Tierversuche des Grundlagenforschers Prof. Dr. Wolf Singer, Direktor des Max Planck Instituts für Hirnforschung in Frankfurt, in Frage. Die bisherige Auseinandersetzung mit den Behörden haben wir fortlaufend zusammengestellt: Verdacht auf Verstoß gegen das Grundgesetz der Tierexperimente von Prof. Dr. Wolf Singer: Auseinandersetzungen mit Behörden.

Nachstehend eine weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit nach meiner Beschwerde vom 05.10.2012 an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M. wegen Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt:

 

22.10.2012 – Antwort der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M.:

AZ 3 Zs 2349/12

In der Anzeigesache gegen Herrn Wolf Singer
wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das TSchG

wird die Beschwerde der Frau Jocelyne Lopez vom 05.10.2012 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 24.09.2012 (Aktenzeichen 8940 Js 242427/12) verworfen.

Gründe:

Die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nicht zu beanstanden. Der hier überprüfte angefochtene Bescheid entspricht der Sach- und Rechtlage.

Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft nur dann berechtigt und verpfichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben sind.

Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den danach erforderlichen sog. „Anfangsverdacht“ zu Recht verneint. Dies ergibt sich aus Folgenden:

Weder aus der Strafanzeige vom 25.06.2012 noch aus der Beschwerde ergeben sich bei der insoweit gebotenen objektiven Betrachtungsweise hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beanzeigte gegen das TSchG verstoßende strafbare Tierversuche durchgeführt hat, wie dies von der Beschwerdeführerin ledigich gemutmaßt wird.

Relevante Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Erwägungen, die zu einer abweichenden Würdigung Anlass geben müssten, sind weder der Beschwerde zu entnehmen, noch ersichtlich.

Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich des gegen den Beanzeigten erhobenen Vorwurfs des Verstoßes gegen das TSchG nicht als „Verletzte“ im Sinne des § 172 StPO anzusehen und daher auch für sie ein förmlicher Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Bescheid nicht gegeben ist, erfolgte dessen Überprüfung auf die Beschwerde hin im Wege der Dienstaufsicht.

Auch gegen den hiermit ergehenden Bescheid ist ein förmlicher Rechtsbehelf nicht gegegen.

Im Auftrag
Dr. Günther
Oberstaatsanwalt

 

 

06.11.12 – Mein Widerspruch und Beschwerde an die Generalbundes-anwaltschaft, Karlsruhe

Betr.:

Tierschutz – Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz der Tierexperimente des Hirnforschers Wolf Singer

Meine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Frankfurt, eingeleitet am 21.09.12 von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Oberstaatsanwältin Kuppe, General-staatsanwaltschaft Berlin – AZ: 222 Js 915/12)

Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. am 24.09.12 (Staatsanwalt Lindgens – AZ 8940 Js 242427/12)

Mein Widerspruch und Beschwerde vom 05.10.12 an die Generalstaats-anwaltschaft Frankfurt wegen Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. (Siehe Anlage)

Einstellung meiner Anzeige durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M. am 22.10.12 (Oberstaatsanwalt Dr. Günther – AZ 3 Zs 2349/12)

Hier: Widerspruch und Beschwerde

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde gegen die o.g. Einstellungen meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. am 24.09.12 und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M. am 22.10.12 wegen den Tierexperimenten des Hirnforschers Wolf Singer beim Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft begründen ihre Entscheidungen mit den pauschalen Aussagen, dass kein „Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung“ vorliegen würde bzw. weder „relevante Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Erwägungen“ meiner Beschwerde zu entnehmen seien. Diese Aussagen wirken befremdlich und willkürlich, da ich sehr wohl 5 Anhaltpunkte zu meinem Verdacht auf strafbare Handlungen mit Quellen und Zitaten aus den Medien, sowie mit rechtlichen Erwägungen ausführlich dargelegt habe, worauf die Staatsanwaltschaften jedoch mit keinem Wort eingegangen sind.

Dabei entsteht bei mir unwillkürlich der Eindruck, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Generalstaatsanwaltschaft sich in der Sache mit diesem wichtigen öffentlichen Anliegen (auch im Hinblick auf die EU-Antikorruptionsvereinbarung) beschäftigt haben, was damit dokumentiert wird, dass mir keine einzige Begründung zur Beurteilung und zur Ablehnung der von mir ausführlich ausgeführten Anhaltspunkte aus meiner o.g. Beschwerde vom 05.10.12 gegeben wurde. Nachstehend eine kurze Zusammenfassung meiner Aufzählung (siehe Anlage):
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1.  Wolf Singer selbst sagte in den Medien aus, dass die Vorgaben des Tierschutz-gesetzes von 2002 und die Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang für seine Versuche in der Grundlageforschung nach seinem Dafürhalten nicht zumutbar und nicht einzuhalten seien, und dass er für seine Forschungsanträge dadurch zum „Betrug“ und zum „Schwindel“ gezwungen sei. Er sei auch bereit, seinen Standpunkt bis zum Verfassungsgericht zu vertreten.

 

2. Ähnliche Versuche in der Hirnforschung werden schon seit Jahrzehnten an mehreren Forschungsstandorten durchgeführt. Dies bedeutet ein Verstoß gegen das TierSchG § 8, 1b:

 „Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das angestrebte Versuchs-ergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist;

Es ist hier anzumerken, dass an den Forschungsstandorten Tübingen, Bremen, München, Berlin, Bochum und Magdeburg ähnliche Versuche in der Hirnforschung langjährig durchgeführt werden, wobei in München, Berlin, Bremen und Bochum die zuständigen und verantwortlichen Behörden bereits keine Genehmigungen für solche Versuche mehr erteilen.

 

3. Das Gesetz fordert den Nachweis von brauchbaren Erfolgen der durchgeführten Tierversuche für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren. Ich zitiere hier TierSchG § 7, (3):

„Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.“

Wolf Singer erforscht mit seiner Grundlagenforschung keine wesentlichen Bedürfnisse von Mensch oder Tier und sagt darüber hinaus selbst in den Medien aus, dass er weniger darüber weiß, wie das Gehirn funktioniert, als er vor 20, 30 Jahren zu wissen glaubte. Seine eigene Hauptthese in der Hirnforschung, die er mit seinen Tierexperimenten nachgewiesen haben will, betrifft weder die Gesundheit noch das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren und ist eine  rein private weltanschauliche Vorstellung (Nicht-Existenz der Willensfreiheit bei Menschen bzw. Nicht-Existenz Gottes).

 

4.  Das Gesetz fordert die Förderung von tierversuchsfreien Alternativforschungs-methoden (Zentralstelle ZEBET) –  TierSchG §7 (2):

Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.“

Die von Wolf Singer angewandten Forschungsmethoden wurden bereits in den 80igen Jahren mit menschlichen freiwilligen Probanden erforscht und experimentiert (Libet-Experimente).

 

5. Mehrere Äußerungen von Wolf Singer in den Medien deuten darauf hin, dass er schon langjährig für die Entwicklung von Psychopharmaka im Dienste der Pharmaindustrie mit Tieren forscht, was eine Irreführung der Öffentlichkeit bedeuten würde: Das Max-Planck-Institut für Hirnforschung ist eine Einrichtung der Max Planck Gesellschaft für die Grundlagenforschung.

 

Vor diesem Hintergrund ist aus meiner Sicht die pauschale Behauptung der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt nicht gerechtfertigt, dass meine Strafanzeige keine Schilderung eines konkreten Tatvorwurfs bzw. Tatgeschehens enthalten würde und dass kein Anfangsverdacht für strafbare Handlungen im Rahmen dieser Tierversuche vorliegen würde.

Es obliegt nicht den Bürgern im Rahmen des § 258 StGB Strafvereitelung die Beweisführung zu bringen, zumal in diesem Fall die zuständige und verantwortliche Behörde sich trotz mehreren Beschwerden und Einreichung einer Fachaufsichts-beschwerde weigert, Transparenz im Interesse der Allgemeinheit bei diesen langjährigen Tierversuchsvorhaben herbeizuführen.

Ich bitte Sie in dieser Angelegenheit tätig zu werden um die gesetzwidrigen Vorgänge und die Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

Mit freundlichen Grüßen
Jocelyne Lopez

Anlage:  Mein Widerspruch und Beschwerde vom 05.10.12 an die Generalstaats-anwaltschaft Frankfurt wegen Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M.

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Tierversuche: Strafanzeige gegen die Ruhr-Universität Bochum

Wir sind eine Gruppe von Tierschützern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erklärung des Tierschutzes als Staatsziel-bestimmung tatkräftig in Frage: Siehe der Verlauf unserer Auseinandersetzung mit den Behörden seit April 2012.

Ich verweise auf meinen gestrigen Blog-Eintrag Keine Gnade für die Bochumer Versuchsaffen: sie wurden alle getötet und gebe den Text der Strafanzeige gegen die Ruhr-Universität Bochum wieder, die wir gestern per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft Bochum erstattet haben: 

 

05.11.2012 – An die Staatsanwaltschaft Bochum:


Betr.:
Anzeige gegen die Ruhr-Universität Bochum
w/Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Anzeige gegen die Ruhr-Universität Bochum (Abteilung Allgemeine Zoologie und Neurobiologie) wegen Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

Laut Schreiben vom 18.10.2012 (siehe Anlagen im Anhang) von der zuständigen und verantwortlichen Behörde für die Genehmigung der Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum (LANUV NRW, Recklinghausen) wurde am 25.08.2008 ein Forschungsantrag für 9 Affen von der Behörde genehmigt. Die Genehmigung war auf 36 Monate befristet und endete am 31.08.2011. Danach wurde die Genehmigung wegen der noch nicht abgeschlossenen Experimente am 26.01.2011 bis zum 31.08.2012 endgültig verlängert.

Auf mein Schreiben hin, wie und wo nach Einstellung der Versuche die Tiere gesetzeskonform untergebracht werden, erhielt ich von der zuständigen und verantwortlichen Behörde am 29.10.2012 ein Schreiben (siehe Anlage im Anhang), dass Zitat: „Alle 6 tatsächlich verwendeten Makaken euthanasiert wurden“.

Es gab aus meiner Sicht keinen vernünftigen Grund, diese Tiere zu töten, die nach den Versuchen lebensfähig waren, keine unbehebbaren körperlichen Schäden oder erhebliche Verletzungen hatten und somit die Chance gehabt hätten, ohne länger anhaltende Schmerzen und Leiden weiterzuleben. Ich zitiere hier den § 1 Tierschutzgesetz, Erster Abschnitt, Grundsatz, der seit 2002 den Tierschutz als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang erhoben hat:

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Es existieren auch Auffangstationen für Primaten, die ich nachweisen könnte, wo ehemalige Versuchsaffen artgerecht und gesetzeskonform untergebracht werden, wobei auch aus dem § 9 Absatz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz keine Begründung für das Töten dieser Versuchstiere sich ergab:

Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.

Vor diesem Hintergrund ist darüber hinaus auch zu klären, wo und wie die 3 weiteren Tiere, die für diese Versuche genehmigt wurden, jedoch nach Auskunft der Behörde nicht an die Versuche beteiligt waren, untergebracht wurden und nach Beendigung der Versuchsvorhaben untergebracht werden.

Die Begründung der Lebensunfähigkeit jedes einzelnen Tiers zum jeweiligen Zeitpunkt seiner Tötung wurde von der genehmigenden Behörde nicht gebracht, so daß hier ein berechtigter Verdacht auf eine gesetzwidrige Handlung der Ruhr-Universität Bochum bzw. der zuständigen und verantwortlichen Behörde vorliegt, der unbedingt einer sorgfältigen Klärung der Umstände und der Rechtsunsicherheit bedarf.

Ich beantrage Rechtsschutz.

Mit freundlichen Grüßen
Gisela Urban
1. Vorsitzende Tierfreunde ohne Grenzen e.V.

 

 



Keine Gnade für die Bochumer Versuchsaffen: sie wurden alle getötet.

Ich verweise auf unsere monatelange Auseinandersetzung mit der zuständigen und verantwortlichen Behörde für die Genehmigung der Primatenversuche an der Ruhr-Universität Bochum (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Recklinghausen).
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Am 18.10.2012 teilte uns die Behörde mit, dass diese Versuche nach 4 Jahren
per 31.08.12 endgültig eingestellt wurden.
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Am  27.10.12 haben wir die Behörde gebeten, uns Auskunft für den Verbleib der Tiere nach Einstellung der Versuche zu geben, siehe mein Blog-Eintrag: Gnade für die Bochumer Versuchsaffen!
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Am 29.10.2012 teilte uns die Behörde mit, dass „Alle 6 tatsächlich verwendeten Makaken euthanasiert wurden“.
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Wir haben dich verlor’n
Ohnmacht, Trauer, Zorn
Ich versprech dir jetzt
Ich tu, was ich kann
(Regina Rau)



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