10. März 2008
Gibt es eine Rechtslücke in der Gesetzgebung des Art. 5 § 3 GG über die Wissenschaftsfreiheit?
Die Beschwerden der Kritiker der Relativitätstheorie richten sich nicht gegen ein Gesetz, das deren Rechte als Kritiker einer Theorie einschränken würde, ganz im Gegenteil, sie wollen das bestehende Gesetz in Anspruch nehmen, das ihnen die Rechte garantiert, eine wissenschaftliche Theorie frei und angstfrei zu kritisieren bzw. als einfache Bürger den Anspruch auf meinungsneutrale Wissenschaftspflege im öffentlichen Bildungssystem zu haben.
Wenn nämlich im Grundgesetz Pflichten des Staates definiert sind – wie es im Art. 5 § 3 GG auch der Fall ist – werden dadurch logischerweise Grundrechte der Bürger dieses Staates definiert, meine ich zumindest. Wenn aber der Staat diese Pflichten unterlässt werden dadurch automatisch Grundrechte der Bürger dieses Staates eingeschränkt.
Was nützten nämlich den Bürgern Grundrechte, die ihnen per Grundgesetz garantiert werden, jedoch in der Praxis nur durch Pflichten des Staates in Anspruch genommen werden können, wenn sie nichts gegen die Unterlassung dieser Pflichten durch den Staat unternehmen können? Dann gäbe es eine gravierende Lücke in der Gesetzgebung, wenn die Bürger gar keine administrativen oder rechtlichen Möglichkeiten hätten, den Staat zur Umsetzung seiner Pflichten zu bewegen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine solche Rechtslücke in der Gesetzgebung des Grundgesetzes existiert.
(Jocelyne Lopez)