Blog – Jocelyne Lopez

Primatenversuche in Tübingen: Beschwerde an das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Wurttemberg

Wir sind eine Gruppe von Tierversuchsgegnern und stellen die Rechtsmäßigkeit der langjährigen Primatenversuche in der Hirnforschung in Tübingen tatkräftig in Frage. Den Verlauf unserer Auseinandersetzung mit Behörden haben wir fortlaufend zusammen-gestellt und aktualisiert, siehe: Affenqual in Tübingen: Auseinandersetzungen mit Behörden.

Nachstehend gebe ich eine weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit wieder:

 

06.11.2012 – Prüfung unserer Fachaufsichtsbeschwerde vom 18.08.12 durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz  Baden-Württemberg, Stuttgart 

Siehe: Schreiben des Ministeriums vom 06.11.2012

 

 

19.11.2012 – Widerspruch und Beschwerde auf die Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Betr.:  Tierschutz – Durchfuehrung von Primatenversuchen in Tuebingen

Meine Fachaufsichtsbeschwerde vom 18.08.12 gegen das Regierungspräsidium Tuebingen

Ihr Schreiben vom 06.11.12 (korrigierte Fassung erhalten am 8.11.12) AZ 34-9185.80 – Sachbearbeitung Juergen Maier

Hier: Widerspruch und Beschwerde

  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde gegen die ausgefuehrte rechtliche Wuerdigung meiner Fachaufsichtsbeschwerde vom 18.08.12 in Ihrem o.g. korrigierten Schreiben vom 06.11.12 in den folgenden 6 Punkten:

 

1. Zitat: „Ein allgemeines Recht auf Informationsfreiheit besteht in der Bundesrepublik Deutschland nicht.“

Ich berufe mich auf die EU-Antikorruptionsvereinbarung vom 25. September 2008.

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2. Zitat: „Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes findet im vorliegenden Fall gemäß § 1 IFG keine Anwendung, da das Regierungspräsidium keine Bundesbehoerde ist.“

Ich habe inzwischen durch andere Quellen in den Medien zur Kenntnis nehmen müssen, dass das Land Baden-Wuerttemberg das Informationsfreiheitsgesetz noch nicht verabschiedet hat, z.B.: 25. September 2012  – Baden-Wuerttemberg: Spaetes Ende der Geheimniskraemerei

 

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3. Zitat: „Ein spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch nach dem Verbraucher-informationsgesetz (VIG) scheidet aus, da die begehrten Informationen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst werden.“

Der Verbrauchschutz war nicht Bestandteil meines Auskunftsersuchens.

 

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4. Zitat: „Auch ein spezialgesetzlicher Anspruch nach dem Landesumwelt-informationsgesetz (LUIG) scheidet aus.“

Der Umweltschutz war nicht Bestandteil meines Auskunftsersuchens.

 

5.  Zitat: „Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die begehrten Auskuenfte besteht ebenfalls nicht. Dieser wird zum Teil aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitet (vgl. VG Meiningen, Beschl. V. 12.06.1996 – 2 K 681/94.Me – Rn. 22 – juris) und setzt ein berechtigtes Interesse derjenigen Person voraus, die die Auskunft ersucht (vgl. BVerwG. Urt. V. 20.02.1990 – 1 C 42/83 – Rn. 29 Juris). Ein solches berechtigtes Interesse besteht nicht und machen Sie auch nicht geltend.“

Bei einem Verdacht auf Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, wie ich es geltend gemacht habe, ist das berechtigte Interesse jedes einzelnen Buergers im § 258 StGB verankert und gerechtfertigt. 

 

6.     Zitat: „Im Rahmen der verbleibenden Frage, ob Auskunft nach Ausuebung pflichtgemaeßen Ermessens erteilt wird, hatte sich das Regierungspraesidium Tuebingen dafür entschieden, Ihnen keine weitergehenden Auskuenfte zur erteilen. Maßgebend hierfuer war auf der Seite der Institute, die Tierversuche durchfuehren, die Wissenschaftsfreiheit, die auch die Grundlagenforschung und die Moeglichkeit beinhaltet, die gewonnenen Ergebnisse zuerst zu publizieren und auf Ihrer Seite das  auf Art. 2 Abs. 1 GG gestuetzte Interesse, Auskuenfte von Behoerden zu erhalten. Dabei sind die von den Instituten in deren Internet-Auftritten bereitgestellten Informationen aus Sicht des Regierungspraesidiums Tuebingen ausreichend, um sich über die Problematik der Tierversuche an Primaten in Tuebingen zu informieren. Diese Abwaegung des Regierungspraesidiums Tuebingen ist aus fachaufsichtlicher Sicht nicht zu beanstanden.“

Wie ich es in meinem Widerspruch und Beschwerde an das Regierungspraesidium vom 21.05.12 in 6 Punkten (a bis f) beanstandet habe, waren die Links auf die Internet-Auftritte der Forschungsinstitute keinesfalls geeignet und ausreichend, meine Fragen zu beantworten und die für Außenstehende erwuenschte Transparenz über die langjaehrig durchgefuehrten Primatenversuche in Tuebingen herbeizufuehren. Dabei ist zu vermerken, dass keine der von mir erwuenschten Informationen in irgendeiner Weise datengeschuetzte Informationen beruehrte.

Die Wissenschaftsfreiheit befreit weder die Forscher noch die genehmigende Behoerden von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, die 2002 durch die Erklaerung des Tierschutzes als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang verabschiedet wurden und für alle Bundeslaender als unmittelbar geltendes Recht verbindlich sind.  

Dabei sind jedoch Informationen über die Primatenversuche in Tuebingen in der Oeffentlichkeit bereits bekannt, die durchaus einen berechtigten Verdacht auf Verstoß gegen das TierSchG erlauben, wie z.B. die umfangreiche zusammengestellte Akte über diese Versuche, sowie die Datenbank und die Protestaktionen der Vereinigung Aerzte gegen Tierversuche e.V.: Stoppt Affenqual in Tuebingen!

Aus diesen in der Oeffentlichkeit bereits verfuegbaren Informationen koennen nämlich mehrere Anhaltspunkte auf Verstoeße gegen das TierSchG herausgearbeitet werden:

a)     Aehnliche Versuche in der Hirnforschung werden schon seit Jahrzehnten an mehreren Forschungsstandorten durchgefuehrt. Dies bedeutet einen Verstoß gegen das TierSchG § 8, 1b:

Zitat: „Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschoepfung der zugaenglichen Informationsmoeglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die ueberpruefung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlaesslich ist;“

Es ist hier anzumerken, dass an den Forschungsstandorten Bremen, Muenchen, Berlin, Bochum und Magdeburg aehnliche Versuche in der Hirnforschung langjaehrig durchgefuehrt werden, wobei in Muenchen, Berlin, Bremen und Bochum die zustaendigen und verantwortlichen Behoerden bereits keine Genehmigungen für solche Versuche mehr erteilen.

 

b)    Das Gesetz fordert den Nachweis von brauchbaren Erfolgen der durchgefuehrten Tierversuche für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen oder Tieren. Ich zitiere hier TierSchG § 7, (3):

Zitat: „Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgefuehrt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schaeden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu laenger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden fuehren, duerfen nur durchgefuehrt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Beduerfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Loesung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.“

In der Grundlagenforschung, die nach Auskunft des Regierungspraesidium Tuebingen vorwiegend mit den Primaten in Tuebingen betrieben wird, werden keine wesentlichen Beduerfnisse von Mensch oder Tier erforscht, so daß das Vorhandensein des vom Gesetz geforderten vernuenftigen Grundes fehlen duerfte:

TierSchG – Erster Abschnitt – Grundsatz – § 1 :

„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschoepf dessen Leben und Wohlbefinden zu schuetzen. Niemand darf einem Tier ohne vernuenftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaeden zufuegen.“

  

c)     Das Gesetz fordert die Foerderung von tierversuchsfreien Alternativ-forschungsmethoden (Zentralstelle ZEBET) –  TierSchG §7 (2):

Zitat: „Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlaesslich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu pruefen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.“

Es ist nicht ersichtlich, dass die Zentralstelle ZEBET vor Erteilung der Genehmigungen bemueht wurde und dass andere Methoden oder Verfahren bei diesen langjaehrigen Tierversuchen in Tuebingen in Erwaegung gezogen wurden. Es ist zum Beispiel seit Jahrzehnten moeglich, die Erforschung der grundlegenden Mechanismen der  Informationsverarbeitung im Gehirn mit freiwilligen menschlichen Probanden durch nicht invasive Forschungsmethoden zu betreiben und dies wurde z.B. bereits in den 80igen Jahren mit den bekannten Libet-Experimenten erforscht oder z.B. auch seit Jahrzehnten durch moderne Forschungsverfahren wie die transkranielle Magnetstimulation (TMS), siehe: Hirnforschung mit Sinn und Verstand – ohne Affen!

In diesem Zusammenhang zitiere ich zwei Experten aus der Fachwelt:

Zitat: “Selbst wenn einige Tiere klare Anzeichen der Zustimmung zur Teilnahme an aggressiven Experimenten geben koennten, gaebe es für jeden moralisch akzeptablen Tierversuch ein moralisch akzeptables und ueberdies ueber therapeutische Zwecke aussagekraeftigeres freiwilliges Humanexperiment.”
Prof. Jean-Claude Wolf, Professor für Ethik und politische Philosophie, Schweiz 

Zitat: “Alle an Tieren experimentell gewonnenen Ergebnisse haben nur für die jeweilige Art Aussagekraft und in exakter Auslegung sogar nur für das jeweilige Individuum, an dem experimentiert wurde. Es ist also falsch, aus den an Ratten studierten Sachverhalten einfach auf die Bedingungen von Menschen, Hunden oder Wiederkaeuern zu schließen.”
Prof. Dr. Klaus Gaertner, Tierexperimentator, Sprecher der Deutschen Forschungsgemeinschaft und Leiter des Instituts für Versuchstierkunde sowie der Zentralen Tierlaboratorien an der Medizinischen Hochschule Hannover, in Diagnosen, 9. Sept. 1978

 

Vor diesem Hintergrund erscheint mir die rechtliche Wuerdigung meiner Fachauf-sichtsbeschwerde in Ihrem o.g. korrigierten Schreiben vom 06.11.12 nicht geeignet, die von mir ausgefuehrten Anhaltspunkte zu einem  Verdacht auf Verstoeße gegen das TierSchG bei diesem wichtigen oeffentlichen Anliegen mit Verfassungsrang auszuraeumen. Eine erneute Pruefung dieses Sachverhaltes mit Einbeziehung der Tierschutzkommission gemaeß Art. 20 a Grundgesetz und § 16b TierschG sowie mit Einbeziehung der Landtagsabgeordneten im Rahmen einer Fachaufsichtsbeschwerde (abgeleitet vom Petitionsrecht GG) ist aus meiner Sicht unbedingt erforderlich.

Mit freundlichen Gruessen
Gabriele Menzel
 

Mitzeichner:
Jocelyne Lopez
Dagmar Seliger
Claudia Sunitsch
Roswitha Taenzler
Gisela Urban
Aktionsgemeinschaft gegen Tierversuche FFM.INT.