{"id":5388,"date":"2013-03-28T11:11:16","date_gmt":"2013-03-28T10:11:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.jocelyne-lopez.de\/blog\/?p=5388"},"modified":"2013-03-28T11:11:45","modified_gmt":"2013-03-28T10:11:45","slug":"primatenversuche-in-bochum-beschwerde-wegen-einstellung-unserer-anzeige-durch-die-generalstaatsanwaltschaft-hamm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.jocelyne-lopez.de\/blog\/2013\/03\/primatenversuche-in-bochum-beschwerde-wegen-einstellung-unserer-anzeige-durch-die-generalstaatsanwaltschaft-hamm\/","title":{"rendered":"Primatenversuche in Bochum: Beschwerde wegen Einstellung unserer Anzeige durch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm"},"content":{"rendered":"<p>Wir sind eine Gruppe von Tiersch\u00fctzern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erkl\u00e4rung des Tierschutzes als Staatsziel tatkr\u00e4ftig in Frage. Wir haben unsere Auseinandersetzung mit der genehmigenden Beh\u00f6rde (Landesamt f\u00fcr Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Recklinghausen \u2013 LANUV NRW) seit April 2012 in diesem Blog zusammengestellt, siehe: <a href=\"https:\/\/www.jocelyne-lopez.de\/blog\/2012\/07\/primatenversuche-in-bochum-auseinandersetzung-mit-behorden\/\" target=\"_blank\">Primatenversuche in Bochum: Auseinandersetzung mit Beh\u00f6rden<strong>. <\/strong><\/a><\/p>\n<p>Am\u00a018.02.2013 haben wir eine erneute Strafanzeige gegen die genehmigende Beh\u00f6rde LANUV NRW bei der Staatsanwaltschaft Bochum wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen das Tierschutzgesetz \u00a7\u00a7 7 und 8 erstattet, sowohl f\u00fcr die T\u00f6tung der Versuchstiere als auch f\u00fcr die \u00a0Genehmigung der Versuche selbst, siehe: <a href=\"https:\/\/www.jocelyne-lopez.de\/blog\/2013\/02\/neue-strafanzeige-an-die-staatsanwaltschaft-bochum-wegen-totung-von-versuchsaffen-an-der-ruhr-universitat-bochum\/\" target=\"_blank\">Neue Strafanzeige gegen das LANUV NRW wegen T\u00f6tung von Versuchsaffen an der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum <\/a><\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p>Nachstehend die weitere Entwicklung:<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #800000;\">08.03.2013 \u2013 Einstellung der Anzeige durch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm:<\/span><\/strong><\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\"><strong>Aktenzeichen 2 Zs 706\/13<br \/>\nErmittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum<br \/>\nwegen Straftat nach dem Tierschutzgesetz<br \/>\n&#8211; 41 UJ 61\/12 StA Bochum \u2013<br \/>\nIhre Beschwerde vom 18.02.2013 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bochum vom 27.11.2012<\/strong>\n<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">Sehr geehrte Frau Urban,<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">auf Ihre Beschwerde habe ich den Sachverhalt gepr\u00fcft, jedoch auch unter Ber\u00fccksichtigung Ihres Beschwerdevorbringens keinen Anlass gesehen, die Wiederaufnahme der Ermittlungen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat das Ermittlungsverfahren zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung eingestellt.<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">Erg\u00e4nzend und zu Ihrem Beschwerdevorbringen bemerke ich:<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">Zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Genehmigung des Forschungsvorhabens der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum fehlerhaft oder unter Nichtber\u00fccksichtigung wesentlicher Umst\u00e4nde erfolgt ist, ergeben sich bereits nach Ihrem Vorbringen nicht. Die gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) f\u00fcr die Beurteilung der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit des Forschungsvorhabens unter Ber\u00fccksichtigung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes hinzugezogene Ethik-Kommission hat den Tierversuchsantrag gebilligt, auch die Tierschutzbeauftragte der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum hat keine Bedenken gegen die Versuche und die nachfolgende T\u00f6tung der Versuchstiere, die nach dem Forschungsantrag ebenfalls wissenschaftlichen Zwecken diente, erhoben. Ihre lediglich auf Vermutungen beruhende Behauptung, das zust\u00e4ndige Landesamt habe die Voraussetzungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Forschungsvorhabens nur unzureichend bzw. \u00fcberhaupt nicht gepr\u00fcft, gibt zu weiteren Ermittlungsma\u00dfnahmen keinen Anlass.<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">Zudem fehlt es f\u00fcr eine Strafbarkeit der Beschuldigten an einer T\u00f6tung \u201eohne vern\u00fcnftigen Grund\u201c im Sinne des \u00a7 17 Nr. 1 TierSchG, da die entsprechende Genehmigung im Sinne des \u00a7 8 TierSchG vorhanden vorhanden war. Selbst wenn &#8211; wof\u00fcr, wie bereits ausgef\u00fchrt keine Anhaltspunkte vorliegen &#8211; diese fehlerhaft erfolgt sein sollte, entfiele die hierdurch entstandene Legitimation der Tierversuche einschlie\u00dflich der T\u00f6tung der Tiere nicht.<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">Hochachtungsvoll<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">Im Auftrag<br \/>\nRosenbaum<br \/>\nOberstaatsanw\u00e4ltin<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #800000;\">27.03.2013 \u2013 Widerspruch und Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm:<\/span><\/strong>\n<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\"><strong>AZ: 2Zs 706\/13<br \/>\nErmittlungsverfahren gegen das LANUV NRW<br \/>\nwegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz<br \/>\nMeine Strafanzeige vom 05.11.2012 (41 UJs 61\/12 StA Bochum)<br \/>\nIhr Bescheid vom 08.03.13 (Oberstaatsanw\u00e4ltin Rosenbaum)<br \/>\nHier: Widerspruch und Beschwerde<\/strong>\n<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">hiermit erhebe ich Widerspruch und Beschwerde gegen Ihren obigen Bescheid vom 08.03.13 zur Best\u00e4tigung der Einstellung meiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Bochum, und zwar in folgenden Punkten Ihrer Begr\u00fcndungen:<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 60px\">Zitat:<br \/>\n\u201e<em>Erg\u00e4nzend und zu lhrem Beschwerdevorbringen bemerke ich: Zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Genehmigung des Forschungs-vorhabens der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum fehlerhaft oder unter Nichtber\u00fcck-sichtigung wesentlicher Umst\u00e4nde erfolgt ist, ergeben sich bereits nach Ihrem Vorbringen nicht. Die gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) f\u00fcr die Beurteilung der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit des Forschungs-vorhabens unter Ber\u00fccksichtigung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes hinzugezogene Ethik-Kommission hat den Tierversuchsantrag gebilligt, auch die Tierschutzbeauftragte der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum hat keine Bedenken gegen die Versuche und die nachfolgende T\u00f6tung der Versuchstiere, die nach dem Forschungsantrag ebenfalls wissenschaftlichen Zwecken diente, erhoben<\/em>.\u201e<br \/>\nZitatende\n<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">Ihre Ausf\u00fchrungen, dass das Versuchsvorhaben allein deshalb nicht gegen die von mir angef\u00fchrten Bestimmungen der \u00a7\u00a7 7 und 8 TierSchG versto\u00dfen k\u00f6nnte, weil die Ethik-Kommission und der Tierschutzbeauftragte keine Bedenken gegen das Versuchsvorhaben hatten und es zubilligten, wirken \u00e4u\u00dferst befremdlich.\u00a0<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">Die Ethik-Kommission \u00fcbt gem\u00e4\u00df \u00a7 15 TierSchG lediglich eine Beratungs- bzw. Unterst\u00fctzungsfunktion f\u00fcr die Entscheidungen der Beh\u00f6rde aus, wobei die Entscheidungen einzig der genehmigenden Beh\u00f6rde obliegen. Sie ist gem\u00e4\u00df \u00a7 15 TierSchG auf gar keinen Fall durch eine Ethik-Kommission von ihrer Pflicht zur Pr\u00fcfung der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der Forschungsvorhaben befreit und ist auch nicht befugt, die Zust\u00e4ndigkeit und Verantwortung f\u00fcr ihre Entscheidungen auf eine Ethik-Kommission zu verlagern.<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">Au\u00dferdem ist es verst\u00e4ndlicherweise nicht systematisch auszuschlie\u00dfen, dass auch Vers\u00e4umnisse oder fehlerhafte Beurteilungen im Sinne des TierSchG von einer Ethik-Kommission ausgehen k\u00f6nnen. Die blo\u00dfe Beurteilung einer Ethik-Kommission kann auf keinen Fall eine Garantie daf\u00fcr sein, dass diese Beurteilung auch gesetzeskonform und rechtlich unanfechtbar ist.<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">\u00a0<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 60px\">Zitat:<br \/>\n<em>\u201eIhre lediglich auf Vermutungen beruhende Behauptung, das zust\u00e4ndige Landesamt habe die Voraussetzungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Forschungs-vorhabens nur unzureichend bzw. \u00fcberhaupt nicht gepr\u00fcft, gibt zu weiteren Ermittllungsma\u00dfnahmen keinen Anlass.\u201c<br \/>\n<\/em>Zitatende\n<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">Auch diese Ausf\u00fchrungen wirken \u00e4u\u00dferst befremdlich. Ich habe meine Vorw\u00fcrfe keinesfalls auf Vermutungen abgestellt, sondern vielmehr auf Ausk\u00fcnfte der Beh\u00f6rde selbst in ihren verschiedenen Antwortschreiben, die ich in meiner Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Bochum vom 18.02.13 belegt und nachgewiesen habe (6 Anlagen). Daraus geht eindeutig hervor, dass wichtige Informationen, die der Beh\u00f6rde zur gesetzeskonformen Beurteilung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 und 8 der Unerl\u00e4sslichkeit des Versuchsvorhabens h\u00e4tten vorliegen m\u00fcssen, nach eigenen Aussagen der Beh\u00f6rde nicht vorlagen. Dadurch war die gesetzlich vorgeschriebene\u00a0 Pr\u00fcfung von wesentlichen Auflagen des TierSchG zur Genehmigung der Versuche nicht m\u00f6glich und\u00a0 hat dementsprechend auch nicht stattgefunden.\u00a0\u00a0<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">Dass die Pr\u00fcfung der gesetzlichen Auflagen durch die genehmigende Beh\u00f6rde LANUV NRW unzureichend war, musste auch ihre Aufsichtsbeh\u00f6rde, das Umweltministerium NRW, nach der Pr\u00fcfung meiner Fachaufsichtsbeschwerde in ihrem Schreiben vom 19.02.2013 zugeben, wobei mir eine zuk\u00fcnftige Besserung bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen durch einen Gesetzentwurf versprochen wurde.<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">Zusammenfassend vermisse ich in Ihrer Entscheidung, das Verfahren einzustellen, eine eingehende Pr\u00fcfung durch Ihr Amt der von mir eingereichten Unterlagen, die meine Vorw\u00fcrfe begr\u00fcnden und belegen. Genauso vermisse ich die Beachtung des Art. 20a GG, der seit 2002 den Tierschutz als Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang angehoben\u00a0 hat. Ich m\u00f6chte Sie dringend auf mein besonderes Bed\u00fcrfnis nach Erf\u00fcllung der Art. 20 Nr. III hinweisen.<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">Ich berufe mich auf \u00a7 258 StGB und bitte Sie, die Ermittlungen wieder aufzunehmen.<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\">Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<br \/>\nGisela Urban\n<\/p>\n<p style=\"PADDING-LEFT: 30px\"><span style=\"color: #ffffff;\">.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir sind eine Gruppe von Tiersch\u00fctzern und stellen die Primatenversuche an der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum vor dem Hintergrund der Aufnahme des Tierschutzes in der deutschen Verfassung 2002 und der Erkl\u00e4rung des Tierschutzes als Staatsziel tatkr\u00e4ftig in Frage. 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